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   FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14 E   

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FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14 E (https://dejure.org/2015,9093)
FG Münster, Entscheidung vom 18.03.2015 - 11 K 829/14 E (https://dejure.org/2015,9093)
FG Münster, Entscheidung vom 18. März 2015 - 11 K 829/14 E (https://dejure.org/2015,9093)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Höhe von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen; Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ; Bestimmung des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs 5 Nr. 6b; EStG § 4 Abs 4
    Anteilige Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anteilige Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohnhausmodernisierung: Auch das Bad gehört zum häuslichen Arbeitszimmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Badezimmer behindertengerecht umgebaut - Ausgaben dafür gehören anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Renovierung eines Badezimmers kann steuerlich geltend gemacht werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Modernisierungskosten für ein Badezimmer gehören anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Badmodernisierung als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Badmodernisierung als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für Badezimmerrenovierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers können anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gehören - Modernisierungsmaßnahmen müssen wesentlich sein und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1073
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14
    (1) Sowohl die vom Beklagten zitierte Kommentierung (Littmann/Betz/Hellwig, Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 Rz. 1798) als auch das BMF-Schreiben vom 02.03.2011 (C 6-S 2145/07/10002, BStBl. I 2011, 195) und die Entscheidung des FG Münster vom 26.03.1998 (1 K 895/98 E, EFG 1998, 1000) beruhen letztlich auf der Entscheidung des BFH vom 18.10.1983 (VI R 68/83, BFHE 139, 520 BStBl. II 1984, 112).

    Danach gehören zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer, welche gegebenenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können, insbesondere auch Reparaturaufwendungen, welche das gesamte Haus betreffen sowie Aufwendungen für die Renovierung "des Zimmers" (BFH-Urteil vom 18.10.1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520 BStBl. II 1984, 112).

    Dieser Anteil ist nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 18.10.1983 (VI R 68/83, BFHE 1939, 520, BStBl. II 1984, 112) grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Einfamilienhaus bzw. der Eigentumswohnung (Wohnflächenverhältnis) im Schätzwege zu ermitteln (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/13, Juris).

    Hätten die Kläger ihr Einfamilienhaus innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor den Umbaumaßnahmen am Badezimmer erworben und mit den Umbaukosten die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG genannte Grenze überschritten, hätten die Kosten zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung geführt, wobei die Gebäudeabschreibung wiederum anteilig nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Einfamilienhauses bei den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen wären (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1983 VI R 68/83, BStBl II 1984, 112, BFHE 439, 520; BMF-Schreiben vom 02.03.2011, C 6-S 2145/07/10002, BStBl I 2011, 195).

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14
    Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (BFH-Urteile vom 13.10.2003 VI R 27/02, BFHE 2 104, 88, BStBl. II 2004, 771; vom 11.11.2014 VIII R 3/12, Juris).

    Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit eine insoweit indizielle selbständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverhältnisse, so ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen (BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, Juris m.w.N.).

    Dabei hat der BFH jüngst klargestellt, dass in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur solche Tätigkeit mit einzubeziehen sind, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern (BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, Juris).

  • FG Münster, 26.03.1998 - 1 K 895/98

    Renovierungskosten bei häuslichem Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14
    Das Kosten für die Renovierung eines Badezimmers auch nicht anteilig dem Arbeitszimmer zuzurechnen seien, ergebe sich zudem aus der Entscheidung der Finanzgerichts (FG) Münster vom 26.03.1998 (1 K 895/98 E, EFG 1998, 1000).

    (1) Sowohl die vom Beklagten zitierte Kommentierung (Littmann/Betz/Hellwig, Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5 Rz. 1798) als auch das BMF-Schreiben vom 02.03.2011 (C 6-S 2145/07/10002, BStBl. I 2011, 195) und die Entscheidung des FG Münster vom 26.03.1998 (1 K 895/98 E, EFG 1998, 1000) beruhen letztlich auf der Entscheidung des BFH vom 18.10.1983 (VI R 68/83, BFHE 139, 520 BStBl. II 1984, 112).

  • FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14
    d) Der Sachverhalt ist zudem nicht mit jenem Sachverhalt vergleichbar, über welchen das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.02.2012 (7 K 87/11 E, EFG 2012, 1830) entschieden hat.
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14
    Der XI. Senat des BFH hat sich dem in einem weiteren obiter dictum angeschlossen und festgestellt, dass eine Verletzung des Gebotes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der späteren Erfassung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns Rechnung zu tragen sei (BFH-Urteil vom 06.07.2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 38/01

    Selbstgenutztes EFH; häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14
    Zwar hat der BFH in einem obiter dictum verfassungsrechtliche Zweifel an der hier nicht einschlägigen Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wegen einer möglichen Doppelbelastung und Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften mit dem Argument verneint, dass dem aus der Verfassung abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der späteren Erfassung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns hinreichend dadurch Rechnung getragen werden könne, dass der Gewinnrealisierungstatbestand gegebenenfalls teleologisch reduziert werden könnte (BFH-Urteil vom 28.08.2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327).
  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14
    Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (BFH-Urteile vom 13.10.2003 VI R 27/02, BFHE 2 104, 88, BStBl. II 2004, 771; vom 11.11.2014 VIII R 3/12, Juris).
  • BFH, 14.07.2010 - VI B 43/10

    Arbeitzimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14
    Die entsprechende Würdigung dieser gesamten Umstände des Einzelfalles obliegt in erster Linie dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (BFH-Beschluss vom 14.07.2010 VI B 43/10 BFH/NV 2010, 2053 m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2015 - 11 K 829/14 E aufgehoben.

    Der nachfolgenden Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1073 veröffentlichten Urteil vom 18. März 2015 - 11 K 829/14 E statt.

  • BFH, 17.02.2016 - X R 26/13

    Gemischt genutzte Nebenräume

    Offenbleiben kann hier daher die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf derartige Nebenräume beziehen, ihrerseits Eingang in die allgemeinen Wohnungskosten finden und so mittelbar die zu berücksichtigenden Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers erhöhen können (vgl. dazu Urteil des FG Münster vom 18. März 2015  11 K 829/14 E, EFG 2015, 1073; Revision eingelegt unter VIII R 16/15).
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