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   FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 3065/14 Erb   

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https://dejure.org/2015,9098
FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 3065/14 Erb (https://dejure.org/2015,9098)
FG Münster, Entscheidung vom 26.02.2015 - 3 K 3065/14 Erb (https://dejure.org/2015,9098)
FG Münster, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 3 K 3065/14 Erb (https://dejure.org/2015,9098)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Freibetrags i.R. einer Schenkung unter Brüdern und Einstufung der Steuerklasse nach dem Verhältnis zum künftigen Erblasser; Anrechnung von Vorschenkungen der Mutter auf den Freibetrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 16; ErbStG § 14
    Vorerwerbe - Steuerberechnung für eine Abfindung gesetzlicher Erben an einen weichenden Erben vor Eintritt des Erbfalls

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schenkungsteuer - Vorerwerbe - Steuerberechnung für eine Abfindung gesetzlicher Erben an einen weichenden Erben vor Eintritt des Erbfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abfindungen von gesetzlichen Erben an weichende Erben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wie wirken sich Abfindungen von gesetzlichen Erben an weichende Erben vor Eintritt des Erbfalls aus?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1108
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.05.2013 - II R 21/11

    Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen

    Auszug aus FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 3065/14
    Auf den Einspruch des Klägers und das Senatsurteil vom 17.02.2011 3 K 4815/08 Erb entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.05.2013 (II R 21/11, BStBl II 2013, 922), dass die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen sei und nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers besteuert werden könne.

    Nach der Rechtsprechung des BFH richtet sich im Streitfall die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 21/11, BStBl II 2013, 922, und vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456).

    Da sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 21/11, BStBl II 2013, 922 und vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456) richtet und damit im Streitfall die Steuerklasse I anzuwenden ist, bestimmt sich auch der Freibetrag nach der Steuerklasse I.

  • BFH, 25.01.2001 - II R 22/98

    Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

    Auszug aus FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 3065/14
    Da sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser richte (vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456), sei auch der Freibetrag nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zum künftigen Erblasser zu berücksichtigen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH richtet sich im Streitfall die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 21/11, BStBl II 2013, 922, und vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456).

    Da sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 21/11, BStBl II 2013, 922 und vom 25.01.2001 II R 22/98, BStBl II 2001, 456) richtet und damit im Streitfall die Steuerklasse I anzuwenden ist, bestimmt sich auch der Freibetrag nach der Steuerklasse I.

  • FG Münster, 17.02.2011 - 3 K 4815/08

    Abfindung aufgrund Erbschaftsvertrag

    Auszug aus FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 3065/14
    Auf den Einspruch des Klägers und das Senatsurteil vom 17.02.2011 3 K 4815/08 Erb entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.05.2013 (II R 21/11, BStBl II 2013, 922), dass die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen sei und nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers besteuert werden könne.
  • BFH, 10.05.2017 - II R 25/15

    Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015  3 K 3065/14 Erb aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1108 veröffentlicht.

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