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   FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12   

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FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12 (https://dejure.org/2015,5983)
FG Köln, Entscheidung vom 14.01.2015 - 2 K 3741/12 (https://dejure.org/2015,5983)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 2 K 3741/12 (https://dejure.org/2015,5983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Versicherungsteuer: Zutreffender Besteuerungszeitraum für Nachforderung von Versicherungsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Versicherungsteuer-Nachforderungsbescheids; Hinreichend bestimmte Festsetzung einer sich nach einer Versicherungsteuer-Außenprüfung ergebenden Steuernachforderung für einen zutreffenden Besteuerungszeitraum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersStG § 10 Abs 4; AO § 355; VersStG § 8 Abs 2
    Begriff des Anmeldungszeitraums i.S.d. § 10 Abs. 1 VersStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versicherungssteuergesetz - Begriff des Anmeldungszeitraums i.S.d. § 10 Abs. 1 VersStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1145
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.12.2011 - II R 26/10

    Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Vielmehr folge sowohl aus dem Gesetz als auch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 13. Dezember 2011 im Verfahren II R 26/10, dass unter dem "laufenden Anmeldungszeitraum" jedenfalls nicht nur der Anmeldungszeitraum, in dem die Außenprüfung endet, zu verstehen sei, sondern vielmehr "jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung".

    Schließlich habe auch der BFH in dem Urteil vom 13. Dezember 2011 (II R 26/10) festgestellt, dass die Verwaltung nicht darauf beschränkt sei, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraum festzusetzen, in dem die Außenprüfung endet.

    Der Vereinfachungszweck besteht darin, dass die Finanzbehörde nach einer Außenprüfung nicht für jede einzelne zu korrigierende Versicherungsteueranmeldung - regelmäßig für einen jeden Kalendermonat des Prüfungszeitraums - einen Änderungsbescheid zu erlassen, sondern alle Änderungen in einem Bescheid zusammenzufassen hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596).

    Laufender Anmeldungszeitraum in diesem Sinne ist vielmehr jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596; dem folgend FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012, 4 K 3343/09, EFG 2013, 479; FG Köln, Urteil vom 22. März 2012, 11 K 3180/08, EFG 2012, 1215).

    Die Finanzverwaltung ist gerade nicht darauf beschränkt, aufgrund einer Außenprüfung nachzufordernde Beträge nur mit der Steuer des Anmeldungszeitraums festzusetzen, in dem die Außenprüfung endete (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596).

    Darin hat das Gericht unter Zugrundelegung der besagten Entscheidung (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596) ausgeführt, dass es einer Verbindung der Festsetzung der aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden bzw. zu erstattenden Steuerbeträge mit der Steuer für einen laufenden Anmeldungszeitraum dann nicht bedarf, wenn der Versicherer im laufenden Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt hatte.

    Hierbei berücksichtigt der Senat gleichzeitig, dass den beiden Entscheidungen des BFH in den Verfahren II R 18/12 und II R 26/10 jeweils im Detail vom vorliegenden Streitfall abweichende Sachverhaltsgestaltungen zugrundelagen.

  • BFH, 17.12.2014 - II R 18/12

    Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    e) Eine andere Auslegung von § 10 Abs. 4 VersStG a.F. rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 17.12.2014 (II R 18/12, juris).

    Hierbei berücksichtigt der Senat gleichzeitig, dass den beiden Entscheidungen des BFH in den Verfahren II R 18/12 und II R 26/10 jeweils im Detail vom vorliegenden Streitfall abweichende Sachverhaltsgestaltungen zugrundelagen.

  • FG Köln, 22.03.2012 - 11 K 3180/08

    Keine Festsetzung nachzuentrichtender Steuerbeträge aufgrund einer Außenprüfung

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Laufender Anmeldungszeitraum in diesem Sinne ist vielmehr jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596; dem folgend FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012, 4 K 3343/09, EFG 2013, 479; FG Köln, Urteil vom 22. März 2012, 11 K 3180/08, EFG 2012, 1215).
  • FG Niedersachsen, 18.07.2011 - 3 K 360/09

    "Laufender Anmeldungszeitraum" als letzter Anmeldungszeitraum der Außenprüfung

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Gleichzeitig hat sich der BFH gegen die Ansicht, wonach unter dem laufenden Anmeldungszeitraum der "aktuelle Anmeldungszeitraum bei Abschluss der Außenprüfung" zu verstehen sei (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Juli 2011, 3 K 360/09, DStRE 2012, 699), gewandt.
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Der gesetzgeberische Wille kann bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit berücksichtigt werden, als dieser im Gesetzeswortlaut selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers, vgl. dazu BVerfG-Entscheidungen vom 17. Mai 1960, 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126; vom 9. Mai 1978, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277; vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 5 Rz. 52 und 62).
  • FG München, 05.12.2012 - 4 K 3343/09

    Versicherungssteuer bei landwirtschaftlichen Mehrgefahrenversicherungen

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Laufender Anmeldungszeitraum in diesem Sinne ist vielmehr jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596; dem folgend FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012, 4 K 3343/09, EFG 2013, 479; FG Köln, Urteil vom 22. März 2012, 11 K 3180/08, EFG 2012, 1215).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Der gesetzgeberische Wille kann bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit berücksichtigt werden, als dieser im Gesetzeswortlaut selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers, vgl. dazu BVerfG-Entscheidungen vom 17. Mai 1960, 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126; vom 9. Mai 1978, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277; vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 5 Rz. 52 und 62).
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Der gesetzgeberische Wille kann bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit berücksichtigt werden, als dieser im Gesetzeswortlaut selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers, vgl. dazu BVerfG-Entscheidungen vom 17. Mai 1960, 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126; vom 9. Mai 1978, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277; vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 5 Rz. 52 und 62).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10

    Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im

    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Der gesetzgeberische Wille kann bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit berücksichtigt werden, als dieser im Gesetzeswortlaut selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers, vgl. dazu BVerfG-Entscheidungen vom 17. Mai 1960, 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126; vom 9. Mai 1978, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277; vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 5 Rz. 52 und 62).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/60
    Auszug aus FG Köln, 14.01.2015 - 2 K 3741/12
    Der gesetzgeberische Wille kann bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit berücksichtigt werden, als dieser im Gesetzeswortlaut selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers, vgl. dazu BVerfG-Entscheidungen vom 17. Mai 1960, 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126; vom 9. Mai 1978, 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH-Urteile vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277; vom 28. Juli 2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 5 Rz. 52 und 62).
  • FG Köln, 15.11.2017 - 2 K 2243/16

    Rechtmäßigkeit eines Versicherungsteuer-Nachforderungsbescheids; Festsetzung der

    Dieser Steuerbescheid war Gegenstand eines dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen, unter dem Aktenzeichen 2 K 3741/12 geführten Streitverfahrens, in dem der Senat mit Urteil vom 14. Januar 2015 den Versicherungsteuerbescheid vom 15. Juli 2009 mit der Begründung aufhob, dass der ausgewählte Besteuerungszeitraum (Mai 2009) für die Festsetzung der aufgrund der Versicherungsteuer-Außenprüfung nachzuentrichtenden Beträge nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 10 Abs. 4 VersStG a.F. entsprach.

    Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Betriebsprüfungsbericht vom 14. Juli 2009 sowie auf das Senatsurteil 14. Januar 2015 im Verfahren 2 K 3741/12.

    Das Urteil vom 14. Januar 2015 im Verfahren 2 K 3741/12 wurde dem Beklagten am 13. März 2015 zugestellt und ist, nachdem seitens des Beklagten die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt worden war, rechtskräftig geworden.

    Durch das Ausgangsverfahren 2 K 3741/12 könne demnach eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO lediglich bezogen auf die Steuerfestsetzung für Mai 2009, nicht jedoch für Dezember 2008 bewirkt worden sein.

    Nach den Ausführungen in dem im Verfahren 2 K 3741/12 ergangenen Urteil habe sich die Finanzbehörde über den Besteuerungszeitraum, für den die Mehrsteuern richtigerweise hätten festgesetzt werden müssen, geirrt.

    Der Irrtum über den zutreffenden Besteuerungszeitraum, dem vorliegend nach § 10 Abs. 4 VersStG die ermittelten Mehrsteuern zuzuordnen seien, sei von § 174 Abs. 4 AO erfasst, da nach der Aufhebung des ursprünglich ergangenen Steuerbescheides durch Senatsurteil vom 14. Januar 2015 im Verfahren 2 K 3741/12 ein Fall der widerstreitenden Steuerfestsetzung im Sinne dieser Vorschrift vorläge.

    aa) Die Festsetzungsfrist ist insbesondere nicht durch das Klageverfahren im Ausgangsverfahren (vgl. FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 K 3741/12) betreffend die Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum Mai 2009 gehemmt worden.

    Vor diesem Hintergrund konnte das Ausgangsverfahren 2 K 3741/12 nur bezüglich des in jenem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraums (Mai 2009) zu einer Ablaufhemmung führen, nicht jedoch bezüglich Dezember 2008.

    Seitens des Beklagten wurde zwar der ursprüngliche, im Ausgangsverfahren 2 K 3741/12 streitgegenständliche Steuerbescheid vom 15. Juli 2009 nach Maßgabe der Sonderregelung in § 10 Abs. 4 VersStG für den unzutreffenden Besteuerungszeitraum (Mai 2009) erlassen.

    Hierbei ist dem Beklagten, wie sich im Ausgangsverfahren 2 K 3741/12 herausgestellt hat, ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen, der jedoch den Anwendungsbereich von § 174 Abs. 4 AO, der sich lediglich auf eine (im Tatsächlichen oder im Rechtlichen) irrige Beurteilung des steuerrechtlich maßgeblichen Sachverhalts bezieht, nicht eröffnet.

  • FG Köln, 07.12.2016 - 2 K 3652/14

    Keine Feuerschutzsteuer ohne Feuerversicherungsschutz

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2011 - II R 26/10, BFHE 236, 212, BStBl II 2013, 596 zur identischen Regelung in § 10 Abs. 4 VersStG), der sich der Senat anschließt, ist mit dem Begriff des laufenden Anmeldungszeitraums zwar kein bestimmter Anmeldungszeitraum festgelegt, jedoch muss der Anmeldungszeitraum, für den die Korrektur-Steuerfestsetzung erfolgt, nach Abschluss der Außenprüfung liegen (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 15. Januar 2015, 2 K 3741/12, EFG 2015, 1145).
  • FG Köln, 06.11.2019 - 2 K 2692/18

    Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines

    Das Einspruchsverfahren ruhte sodann im Hinblick auf das seinerzeit noch anhängige gerichtliche Streitverfahren 2 K 3741/12, das einen Versicherungsteuerbescheid für einen vorhergehenden Anmeldungszeitraum zum Gegenstand hatte.
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