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   FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12   

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https://dejure.org/2015,14550
FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2015,14550)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.05.2015 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2015,14550)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 5 K 1792/12 (https://dejure.org/2015,14550)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifermäßigte Besteuerung von Einmalkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

  • Betriebs-Berater

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ermäßigte Besteuerung einer Kapitalauszahlung der betrieblichen Altersversorgung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Tarifbegünstigung für Kapitalauszahlung der Pensionskasse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fünftelungsregelung auch bei Kapitalleistungen einer Pensionskasse oder Direktversicherung?

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitalauszahlungen einer betrieblichen Altersvorsorge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1686
  • EFG 2015, 1441
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    c) Mit Urteilen vom 23. Oktober 2013 hat der BFH entschieden (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, BStBl II 2014, 58 und X R 21/12, BFH/NV 2014, 330), dass seit der Ersetzung des Begriffs "Entlohnung" durch den der "Vergütung" § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG gilt (vgl. R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR; Sieker in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rn. B 125; HHR/Horn, § 34 EStG Rn. 60; Mellinghoff in Kirchhof, a. a. O., § 34 Rn. 27; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 34 Rn. 45).

    Aus der maßgeblichen Sicht des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl 1, 1427) - AltEinkG - kann kein Zweifel am Vorliegen eines mehrjährigen, auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Verhaltens bestehen, da die Kapitalzahlung des Versorgungswerks auf den vom Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall in der Zeit von 1981 bis einschließlich 2004 geleisteten Beiträgen beruht (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2010, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.70).

    Im Sinne des BFH-Urteils vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 zur Basisversorgung hat die Zusammenballung der sonstigen Einkünfte der Klägerin im Streitfall im Jahr 2010 deshalb nicht dem geplanten typischen Ablauf entsprochen, weil nach § 4 Abs. 1 des Teilversicherungsscheines zunächst beabsichtigt gewesen ist, die sonstigen Einkünfte ab der Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersrente auszubezahlen.

    Dies zeigt, dass die betriebliche Altersvorsorge wie die Basisvorsorge typischerweise nach der Grundkonzeption des AltEinkG darauf ausgerichtet ist, als Altersrente der Lebensunterhaltssicherung zugute zu kommen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn.74 und 75).

    Als sachlicher Grund kommt insbesondere nicht in Betracht, dass es sich bei der im vom BFH entschiedenen Fall X R 3/12 erfolgten Kapitalauszahlung, die nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG besteuert worden ist, um eine solche gehandelt hat, die im Rahmen der Basisversorgung erfolgt ist.

    Dies wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 75 und vom 14. Juli 2010, X R 37/08, BStBl II 2011, 628 juris-Ausdruck Rn. 25 ff.).

    Im Vermittlungsausschuss wurde dem indes weitgehend dadurch Rechnung getragen, dass anstelle des § 34 Abs. 2 Nr. 6 EStG unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen ist (vgl. Anlage zu BT-Drucks. 15/3230 und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck, Rn.77).

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat der BFH die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG auf die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG angewendet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12 und X R 21/12 a. a. O.).

    Hierbei hat es auch berücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des AltEinkG seinerzeit zunächst selbst erwogen hatte, § 34 Abs. 2 EStG bei Kapitallebensversicherungen, bei denen die Erträge zusammengeballt zufließen, um eine Nr. 6 zu erweitern (BT-Drucks. 15/3004, S. 21 und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Asdruck, Rn. 77) .

  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    c) Mit Urteilen vom 23. Oktober 2013 hat der BFH entschieden (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, BStBl II 2014, 58 und X R 21/12, BFH/NV 2014, 330), dass seit der Ersetzung des Begriffs "Entlohnung" durch den der "Vergütung" § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG gilt (vgl. R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR; Sieker in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rn. B 125; HHR/Horn, § 34 EStG Rn. 60; Mellinghoff in Kirchhof, a. a. O., § 34 Rn. 27; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 34 Rn. 45).

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat der BFH die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG auf die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG angewendet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12 und X R 21/12 a. a. O.).

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Im Hinblick auf die Belastungsgleichheit macht es keinen Unterschied, ob Einkünfte, welche die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, in unterschiedlicher Höhe in die Bemessungsgrundlage einfließen oder ob sie einem unterschiedlichen Tarif unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010, IX R 56/09, BStBl II 2011, 409, juris-Ausdruck Rn. 23 und 24 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen des BVerfG).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Dies wird grundsätzlich dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 75 und vom 14. Juli 2010, X R 37/08, BStBl II 2011, 628 juris-Ausdruck Rn. 25 ff.).
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    b) Dass die sonstigen Einkünfte der Klägerin vorliegend als außerordentlich zu qualifizieren sind, ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der Einmalkapitalauszahlung um eine einmalige Vergütung im Rahmen der sonstigen Einkünfte handelt, die das zusammengeballte Ergebnis ihrer infolge der Entgeltumwandlung in die Pensionskasse in den vorangegangenen acht Jahren geleisteten Beiträge gewesen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. November 2013, VIII R 36/10, BStBl II 2014, 168).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte (BFH-Urteil vom 4. März 1998, XI R 46/97, BStBl II 1998, 787).
  • BFH, 27.01.2010 - IX R 31/09

    Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich einer bspw. erfolgten Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2010, IX R 31/09, BStBl 2011, 28).
  • BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    b) Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011, IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320).
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hat der BFH entschieden (X R 10/12, BStBl II 2014, 668, juris-Ausdruck Rn.37, 38), dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Anwendung kommt.
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12
    Nach Wacker sollte § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG auch auf Kapitaleinkünfte (nachträglicher Eingang von Zinsen) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nachzahlung von Nutzungsvergütungen) angewendet werden, da sich auch hier für zusammengeballte Nachzahlungen grundsätzlich derselbe Progressionsanstieg wie bei anderen Einkunftsarten ergibt (Wacker in: Schmidt, EStG-Kommentar, 33. Aufl., § 34 Rn. 39 mit weiteren Literaturnachweisen und Hinweis auf das BFH-Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 69/06).
  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2015  5 K 1792/12 aufgehoben.

    Nach Zurückweisung des Einspruchs hatte die Klage Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1441).

  • FG Köln, 26.10.2016 - 7 K 3387/13

    Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich

    Ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids unabhängig von der fehlenden betragsmäßigen Auswirkung auch verfahrensrechtlich nicht möglich, bleibt es jedoch bei der in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 angeordneten Bindungswirkung (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2016 5 K 185/13, EFG 2016, 1432; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.2.2015 6 K 424/13, EFG 2015, 1441).
  • FG Nürnberg, 13.11.2018 - 1 K 833/17

    Besteuerung von Arbeitslohnnachzahlungen bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

    Sie sei jedoch auch auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anwendbar (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.05.2015 5 K 1792/12, juris, sowie BFH-Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347).
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