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   FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 6 K 1216/15   

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https://dejure.org/2015,18228
FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 6 K 1216/15 (https://dejure.org/2015,18228)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.06.2015 - 6 K 1216/15 (https://dejure.org/2015,18228)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 6 K 1216/15 (https://dejure.org/2015,18228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2014
    Kindergeld: Zweitausbildung als Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrechtliche Abgrenzung einer Zweitausbildung von einer einheitlichen Ausbildungsmaßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Einheitliche Ausbildung bei Studium im Anschluss an duale Ausbildung?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitliche Ausbildung bei Studium im Anschluss an duale Ausbildung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1537
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 6 K 1216/15
    Bei einer mehraktigen Ausbildung sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 03.07.2014 - III R 52/13) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle.

    Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, das BFH-Urteil vom 03.07.2014 - III R 52/13 sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da J kein duales Studium absolviere.

    Mit Urteil vom 03.07.2014 - III R 52/13 (BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152) hat der BFH entschieden, dass ein erster Abschluss zum Steuerfachangestellten im Rahmen eines dualen Studienganges mit Bachelor-Abschluss Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei, so dass auf den Zeitraum nach dem Erwerb des ersten Abschlusses bis zur Bachelor-Prüfung die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden ist.

    In dem Urteil des BFH vom 03.07.2014 - III R 52/13 musste der BFH zu der Frage, ob eine einheitliche Ausbildung auch dann anzunehmen ist, wenn die Verklammerung der Abschlüsse nicht vom Anbieter des Ausbildungsgangs, sondern vom Kind durch die Wahl seines Berufsziels vorgenommen wird, nicht Stellung nehmen.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 6 K 1216/15
    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 02. September 2014 - 15 K 15011/14 (Juris) mit dem Erwerb des Bachelor eine abgeschlossene Berufsausbildung angenommen; diesbezüglich ist unter dem Aktenzeichen VI R 9/15 beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig.
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2014 - 15 K 15011/14

    Kein Kindergeldanspruch bei konsekutivem Masterstudium nach Abschluss eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 6 K 1216/15
    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 02. September 2014 - 15 K 15011/14 (Juris) mit dem Erwerb des Bachelor eine abgeschlossene Berufsausbildung angenommen; diesbezüglich ist unter dem Aktenzeichen VI R 9/15 beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig.
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015 6 K 1216/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1537 veröffentlichten Urteil ab.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015  6 K 1216/15 und den Bescheid der Familienkasse vom 26. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2015 aufzuheben.

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17

    Kindergeld

    Anders als z.B. im Fall eines dualen Studienganges (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152) wird im Streitfall die Klammer zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten nicht durch den Anbieter des Ausbildungsganges gebildet, sondern durch das Kind selbst (vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 2015, 6 K 1216/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 1539).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - 3 K 3221/15

    Kindergeldrecht - Mindestumfang einer Ausbildung

    Zwar sind die Entscheidungen des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.09.2014 15 K 15011/14, Juris: Bachelor Wirtschaftsmathematik plus konsekutiver Master Wirtschaftsmathematik) und des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.06.2015 6 K 1216/15, EFG 2015, 1537, Juris: Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen plus Studium Gesundheitsökonomie bzw. Betriebswirtschaft [VWA]) anderslautend, sie ergingen jedoch vor Veröffentlichung der vorgenannten beiden bzw. der vorgenannten letzten BFH-Entscheidung und die gegen beide anhängigen Revisionsverfahren (VI R 9/15, Zulassung durch BFH, bzw. III R 14/15, Zulassung durch FG) sind noch nicht abgeschlossen.
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