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   FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13   

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FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13 (https://dejure.org/2015,17517)
FG Köln, Entscheidung vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13 (https://dejure.org/2015,17517)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 13 K 3023/13 (https://dejure.org/2015,17517)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung umsatzsteuerpflichtiger von nicht steuerbaren Vorgängen bei Zuordnung von Einkünften zur zutreffenden Einkunftsart

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht "räuberischer Aktionäre"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frage der Zuordnung von Einkünften; Vorliegen der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung von Einkünften; Umsatzsteuer - Frage der Zuordnung von Einkünften; Vorliegen der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der räuberische Kleinaktionär - und die Umsatzsteuer

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerpflicht bejaht - Räuberischer Aktionär muss Abfindungen versteuern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Räuberischer Aktionär" steuerpflichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Räuberischer Aktionär" erzielt steuerpflichtige Einkünfte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Der räuberische Aktionär - Wer als Kleinstaktionär erwerbsmäßig AGÂ’s verklagt, muss für die Einnahmen Umsatzsteuer zahlen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Räuberischer Aktionär zur Steuerzahlung verurteilt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Räuberischer Aktionär muss Einkommen- und Umsatzsteuer zahlen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte - Abfindungen von Aktiengesellschaften für Klagerücknahme eines Kleinstaktionärs unterliegen der Einkommensteuer

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1487
  • ZIP 2015, 58
  • EFG 2015, 1540
  • NZG 2015, 1403
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 19.03.2013 - IX R 65/10

    Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Vermögensentschädigung und steuerbarem

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgangs sein kann und eine Gegenleistung auslöst (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085; vom 7. Dezember 2010 IX R 46/09 BFHE 236, 87, BStBl II 2012, 310 unter II.2.b.bb.; vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, unter II.2., und vom 28. November 2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469, unter II.1., jeweils m.w.N.).

    Bei einer Auslegung der abgeschlossenen Vergleiche entsprechend den Auslegungsgrundsätzen in §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - kommt der Senat unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085) zu der Überzeugung, dass die hier streitbefangenen Zahlungen der Aktiengesellschaften in den Verfahren zu 2. und zu 3. auch nicht teilweise durch einen Wertverlust der vom Kläger gehaltenen Aktien veranlasst waren.

    Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob er der im Zusammenhang mit der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 11. November 2010 1 K 219/09, EFG 2011, 631 mit Anm. Pfützenreuter; aufgehoben durch BFH/NV 2013, 1085) entwickelten Auffassung, ggf. sei - bei nicht aufteilbaren Leistungen - auf den Schwerpunkt der Leistungserbringung abzustellen (vgl. Lüsch a.a.O. Rdnr. 347), folgen könnte.

    Auch wenn man davon ausgeht, dass nur Leistungen, denen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, die also lediglich unselbstständige Nebenleistungen darstellen, auszuscheiden seien (vergleiche dazu BFH/NV 2013, 1085 unter II.3.a.), kann das Begehren des Klägers im Streitfall keinen Erfolg haben.

  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des BFH vom 17. Mai 1995 (X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640) und vom 10. Dezember 1998 (V R 58/97, BFH/NV 1999, 987) dargelegten Abgrenzungen zwischen Schadensersatz oder Entschädigung einerseits und Leistungsentgelt andererseits müsse im Streitfall von steuerfreien Schadensersatzleistungen/Entschädigungen ausgegangen werden.

    Ein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn der Leistende seine Leistung ausführt, um eine Gegenleistung dafür zu erhalten (vgl. BFH/NV 1999, 987 m.w.N.).

    Dies führt dazu, dass im Streitfall - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger herangezogenen Entscheidung in BFH/NV 1999, 987 und der darin unter II.2.b. aufgestellten Voraussetzungen - von Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs auszugehen ist.

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Er verweist zur Begründung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen des BFH vom 26. Oktober 1995 (I B 50/95, BFH/NV 1996, 438) und vom 16. Januar 2014 (V R 22/13, BFH/NV 2014, 736).

    Dabei sind Schadensersatzzahlungen oder Entschädigungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des UStG, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (vgl. BFH/NV 2014, 736 m.w.N).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06

    Vorsteuerabzug für "räuberische Aktionäre"

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Während in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Finanzgerichtes - FG - Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24. November 2010 7 K 2182/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 581) der Anfechtungskläger seine Klage gegen Zahlung einer Abfindung zurückgenommen habe, lägen den hier streitbefangenen Zuflüssen keine Abfindungszahlungen, sondern prozessuale Vergleiche zu Grunde.

    Der Senat sieht sich mit seiner Wertung in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (EFG 2011, 581), das in einem vergleichbaren Fall mit einem sogenannten räuberischen Aktionär ebenfalls von umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bei Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgegangen ist (vgl. dazu auch Olgemöller a.a.O.).

  • BFH, 26.10.1995 - I B 50/95

    Abfindung an einen lästigen Gesellschafter als vGA

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Er verweist zur Begründung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen des BFH vom 26. Oktober 1995 (I B 50/95, BFH/NV 1996, 438) und vom 16. Januar 2014 (V R 22/13, BFH/NV 2014, 736).

    Der Senat sieht sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH zur Abfindung lästiger Gesellschafter (BFH/NV 1996, 438).

  • BFH, 17.05.1995 - X R 64/92

    Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des BFH vom 17. Mai 1995 (X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640) und vom 10. Dezember 1998 (V R 58/97, BFH/NV 1999, 987) dargelegten Abgrenzungen zwischen Schadensersatz oder Entschädigung einerseits und Leistungsentgelt andererseits müsse im Streitfall von steuerfreien Schadensersatzleistungen/Entschädigungen ausgegangen werden.

    Der Senat sieht sich mit dieser Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BFH in BStBl II 1995, 640.

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07

    Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung kein Entgelt für

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Nicht erfasst werden Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II.1.).

    Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. Lemaire a.a.O. Rdnr. 69; Bauschatz a.a.O. Rdnr. 122; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09

    Abweisung der Schadensersatzklage eines Aktionärs wegen rechtsmissbräuchlicher

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Andererseits ist der Senat davon überzeugt, dass die hier konkret erhobenen Klagen rechtsmissbräuchlich im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22. Mai 1989 II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 2689; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2010 11 U 147/09, AG 2011, 301; und zur umgekehrten Situation: Landgericht Köln, Urteil vom 27. November 2009 82 O 192/09, juris) waren.
  • BFH, 08.09.2010 - I R 6/09

    § 8a KStG 1999 a. F./n. F. verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 -

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 8. September 2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BFH/NV 2011, 154, BStBl II 2013, 186 m.w.N.; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13
    Andererseits ist der Senat davon überzeugt, dass die hier konkret erhobenen Klagen rechtsmissbräuchlich im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22. Mai 1989 II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 2689; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2010 11 U 147/09, AG 2011, 301; und zur umgekehrten Situation: Landgericht Köln, Urteil vom 27. November 2009 82 O 192/09, juris) waren.
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 09.12.2010 - I R 28/09

    VGA bei Konzessionsabgaben

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

  • BFH, 20.08.2008 - I R 19/07

    Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber

  • LG Köln, 27.11.2009 - 82 O 192/09

    Sittenwidrigkeit von Handlungen durch Missbrauch formaler Rechtspositionen;

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

  • FG Düsseldorf, 20.11.2013 - 7 K 1301/13

    Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung für Fluglärm: Anspruchsverzicht des

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 46/09

    Einnahmen aus der Belassung vorausgezahlter Fördermittel - nachträgliche

  • FG Hamburg, 11.11.2010 - 1 K 219/09

    Einkommensteuer: Verzicht auf behauptete Ansprüche kann eine sonstige Leistung

  • BFH, 28.11.2007 - IX R 39/06

    Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow als sonstige

  • OLG Celle, 25.03.2010 - 9 W 19/10
  • BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02

    Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 44/14

    Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung

    Die Situation ist daher nicht mit den Fall eines sogenannten "Berufsklägers" vergleichbar (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. Juni 2015  13 K 3023/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1540, rechtskräftig).
  • BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die

    Das Einspruchsverfahren der Klägerin ruhte zunächst im Hinblick auf das vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin angestrengte Klageverfahren 13 K 3023/13.

    Nach dem Ergehen des Urteils des FG Köln vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1540) setzte das FA die Umsatzsteuer wegen einiger Doppelerfassungen niedriger fest und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

    Letztlich trägt die Klägerin insoweit lediglich vor, dass sowohl das FG als auch der 13. Senat des FG (in EFG 2015, 1540) die ihnen vorliegenden Streitfälle fehlerhaft entschieden hätten und höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt bisher noch nicht vorliegt.

    bb) Aus den gleichen Gründen greift auch die Behauptung nicht durch, dass das FG vom Urteil des FG Köln in EFG 2015, 1540 abgewichen sei.

    Im Übrigen ist das FG Köln in seinem Urteil in EFG 2015, 1540, Rz 93 f. davon ausgegangen, dass der Frage der zutreffenden Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung nicht weiter nachgegangen werden müsse, da der dortige Kläger nicht nur die zugeflossenen Beträge, sondern Entgelte in Höhe der von den dortigen AGs aufgebrachten Zahlungen zu versteuern habe, so dass mindestens der bisher festgesetzte Betrag festzusetzen sei.

    Darüber hinaus hat das FG an mehreren Stellen (sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen) auf das Urteil des FG Köln in EFG 2015, 1540 verwiesen, in dem der 13. Senat des FG Köln in Rz 93 f. ausgeführt hat, dass die Umsatzsteuer aus seiner Sicht eigentlich höher festzusetzen sei, aber dem das gerichtliche Verböserungsverbot entgegenstehe, so dass der Frage der zutreffenden Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung nicht weiter nachgegangen werden müsse, da mindestens der bisher festgesetzte Betrag festzusetzen sei.

    Auch wenn das Urteil des FG nach den Ausführungen zur Steuerbarkeit keine ausdrücklichen Aussagen dergestalt enthält, dass sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht ersichtlich seien, oder dass die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer nicht zu beanstanden sei, so dass die Begründung des FG insoweit durchaus als lückenhaft angesehen werden kann, ergibt sich aus den zuvor genannten Ausführungen und Verweisen der Vorentscheidung nach Auffassung des Senats mit hinreichender Deutlichkeit, dass das FG die (im Klageverfahren "unstreitige") Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer gemäß der ihm --auch ohne Streit der Beteiligten-- gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl. dazu z.B. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 1, 14 und 17, mit zahlreichen Nachweisen), überprüft hat und der Rechtsauffassung des FG Köln im Urteil in EFG 2015, 1540 gefolgt ist, dass der Höhe der Umsatzsteuer aufgrund des Verböserungsverbots nicht weiter nachgegangen werden müsse.

  • FG Köln, 23.06.2016 - 13 V 436/16

    Körperschaftsteuerliche Anwendbarkeit der Steuerfreiheitsregel des § 8b KStG für

    Die gegen die geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide eingelegten Einsprüche ruhten bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 13 K 3023/13.

    Nachdem der erkennende Senat in dem Verfahren 13 K 3023/13 mit Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden hatte, dass die Einnahmen von Herrn A aus seiner Tätigkeit als sog. "räuberischer Aktionär" unter § 22 Nr. 3 EStG fallen und die beim BFH im Anschluss erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, entschied der Antragsgegner die bis dahin zurückgestellten Einspruchsverfahren mit Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2016.

    Zahlungen aus Anlass einvernehmlicher Beilegung einer aktionärsrechtlichen Anfechtungsklage seien ausnahmslos als gesellschaftsrechtlich veranlasste Zahlungen im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG einzuordnen (vgl. Olgemöller, EWiR 2015, 571) und damit dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 KStG zuzuweisen.

    Ebenso wie es sich bei Prozessführungskosten im Zusammenhang mit Aktienbeteiligungen um Aufwendungen handele, die gemäß §§ 2 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 2 EStG den Kapitaleinkünften zuzuordnen seien, handele es sich bei den Entschädigungen für die Prozessführung bei Aktionären vorbehaltenen Beschluss-Anfechtungsklagen um den Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnende Einnahmen (Olgemöller, EWiR 2015, 571).

    Die Akte des erkennenden Senats im Verfahren 13 K 3023/13 wurde auf Grund der Bezugnahme der Beteiligten auf das Urteil in dieser Sache vom 11. Juni 2015 beigezogen.

    Diese Zuordnung zu § 22 Nr. 3 EStG wurde nach Auffassung des erkennenden Senats im Verfahren 13 K 3023/13 auch nicht durch eine vorrangig einschlägige Regelung verdrängt.

    Selbst wenn mithin die Antragstellerin, anders als Herr A im Verfahren 13 K 3023/13, als Minderheitsaktionärin mehr als eine bzw. mehr als 100 Aktien gehalten hätte, was sie jedoch bislang weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, würde die Zahlung nahezu ausschließlich auf der erheblichen Lästigkeit beruhen.

  • BFH, 06.09.2016 - IX R 27/15

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

    Die Situation ist daher nicht mit den Fall eines sogenannten "Berufsklägers" vergleichbar (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. Juni 2015  13 K 3023/13, EFG 2015, 1540, rechtskräftig).
  • BFH, 06.09.2016 - IX R 45/14

    Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von

    Die Situation ist daher nicht mit den vom erkennenden Senat entschiedenen Fall eines sogenannten "Berufsklägers" vergleichbar (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. Juni 2015  13 K 3023/13, EFG 2015, 1540, rechtskräftig).
  • BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19

    Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des

    Diese Situation ist nicht mit dem Fall eines sog. "Berufsklägers" (vgl. FG Köln, Urteil vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1540, rechtskräftig: gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage eines "räuberischen Aktionärs") vergleichbar, welcher gezielt und mit Einkunftserzielungsabsicht Klage mit dem Zweck erhebt, sich diese später durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen (Urteil in BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 39, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5287/16

    EStG 2009

    Angesichts dessen kann zum anderen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - anders als im Fall des FG Köln (Urteil vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13, EFG 2015, 1540) - die Schadensersatzklage gezielt mit Einkunftserzielungsabsicht erhoben hat, um sich diese später vom Prozessgegner durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16

    EStG 2009

    Angesichts dessen kann zum anderen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - anders als im Fall des FG Köln (Urteil vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13, EFG 2015, 1540) - die Schadensersatzklage gezielt mit Einkunftserzielungsabsicht erhoben hat, um sich diese später vom Prozessgegner durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen.
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