Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13 K, G |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlungen einer GmbH (hier: Organgesellschaft) an die Leasinggeber als Betriebsausgaben; Anerkennung der gebildeten Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen
- Betriebs-Berater
Keine Rückstellung für öffentlich-rechtliche Wartungsobliegenheiten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige Wartungsaufwendungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- pwc.de (Kurzinformation)
Keine Rückstellung für Wartung geleaster Flugzeuge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige Wartungsaufwendungen
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13 K, G
- BFH, 09.11.2016 - I R 43/15
Papierfundstellen
- BB 2015, 2479
- EFG 2015, 1629
- EFG 2015, 1968
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 09.11.2016 - I R 43/15
Bildung einer Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen an Flugzeugen
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 2015 6 K 307/13 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 2015 6 K 307/13 K,G aufgehoben und der Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2013 dergestalt geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns ein zusätzlicher Abzugsbetrag von ... EUR berücksichtigt wird, sowie der Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 dergestalt geändert, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein zusätzlicher Abzugsbetrag von ... EUR berücksichtigt und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf (FG) mit Urteil vom 21. April 2015 6 K 307/13 K,G nur insoweit statt, als zum 31. Dezember 2005 eine Forderung auf Erstattung künftiger Wartungsaufwendungen bei der GmbH aktiviert worden war.
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1629 veröffentlicht.
Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 21. April 2015 6 K 307/13 K,G aufzuheben die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 21. April 2015 6 K 307/13 K,G aufzuheben und a) den Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2013 dergestalt zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um ... EUR gemindert wird, sowie b) den Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 dergestalt zu ändern, dass der Gewerbeertrag um ... EUR gemindert und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Außerdem beantragt die Klägerin, die Revision des FA gegen das Urteil des FG vom 21. April 2015 6 K 307/13 K,G als unbegründet zurückzuweisen.
bb) Der Senat kann es insoweit offenlassen, ob die im Rahmen der ersten Vertragskomponente gegenüber dem Leasinggeber eingegangene Wartungsverpflichtung mit dem FG und trotz der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Wartung kongruent überlagert (kritisch dazu Meinert, EFG 2015, 1968, 1973).
- BFH, 22.01.2020 - XI R 2/19
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Räumung eines …
An dieser Rechtsprechung ist --entgegen der in der Literatur geäußerten Kritik (z.B. Tonner in Bordewin/Brandt, § 5 EStG Rz 582; Hageböke, Finanz-Rundschau --FR-- 2017, 412; Meinert, EFG 2015, 1968; MünchKommBilR/Hennrichs, Band 2, § 249 Rz 32; Bongaerts/Zimmermann in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 5550, m.w.N.; Riedel, FR 2015, 371; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl., § 5 Rz 362)-- insbesondere in den Fällen festzuhalten, in denen eine bestehende Außenverpflichtung durch ein eigenbetriebliches Interesse bei wirtschaftlicher Betrachtung vollständig überlagert wird (insoweit zustimmend Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 792b; s.a. Werning, EFG 2019, 554) und damit der Sache nach eine sog. Aufwandsrückstellung vorliegt. - FG Münster, 05.12.2018 - 13 K 2688/15
Berechtigung zur Bildung von Rückstellungen für die mit der Auflösung von …
Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Abwägung zwischen den Interessen des Leistungsverpflichteten einerseits und den Interessen des Anspruchsberechtigten andererseits zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1986 VIII R 134/80, BStBl II 1986, 788; vom 08.11.2000 I R 6/96, BStBl II 2001, 570; vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 29.11.2007 IV R 62/05, BStBl II 2008, 557; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BStBl II 2014, 302; vom 05.06.2014 IV R 26/11, BStBl II 2014, 886; vom 09.11.2016 I R 43/15, BStBl II 2017, 379;… BFH-Beschluss vom 22.08.2006 X B 30/06, BFH/NV 2006, 2253;;… kritisch zu diesem Merkmal Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz. 792b; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5 EStG Rz 582;… MüKoBilR/Hennrichs, Band 2, 2013, § 249 Rz. 32; Hageböke FR 2017, 412; Riedel FR 2015, 371; Meinert, EFG 2015, 1968).