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   FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12   

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https://dejure.org/2014,55489
FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12 (https://dejure.org/2014,55489)
FG Saarland, Entscheidung vom 09.07.2014 - 1 K 1290/12 (https://dejure.org/2014,55489)
FG Saarland, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 1 K 1290/12 (https://dejure.org/2014,55489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3; AO § 164
    Kompensation der sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnerhöhungen durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags Finanzierungszusammenhang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kompensation der sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnerhöhungen durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags - Finanzierungszusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1976
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Auszug aus FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12
    Zum Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs bei der nachträglichen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG nach der Entscheidung des BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952 bestätigt durch BFH vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520 Die Ausübung des Wahlrechts zur Bildung eines IAB ist auch nachträglich - bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung - möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses die konkrete Investitionsabsicht bestand und nachvollziehbare Gründe dafür nennt, weshalb der Ansatz zunächst unterblieben ist.

    Der BFH habe dies in seiner Grundsatzentscheidung vom 17. Januar 2012 (VIII R 48/10) bestätigt.

    Die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages gründet auf ein Wahlrecht, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt (BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952).

    Der BFH hat dies zuletzt offen gelassen (vgl. BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952) ist ein Finanzierungszusammenhang jedenfalls dann zu bejahen, wenn die begünstigte Investition - wie vorliegend - tatsächlich innerhalb der Fristen nach § 7g Abs. 1 EStG durchgeführt und damit der Subventionszweck des § 7 g EStG tatsächlich erfüllt wird.

    Der dem Urteil zugrunde liegende Gedanke, mit dem Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs vermeiden zu wollen, dass eine tatsächlich nicht vorhandene Investitionsabsicht nur vorgespiegelt wird, ist durch die neue Rechtslage und die insoweit deutliche Rechtsprechung des BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952 auch nach der Auffassung des Senats überholt.

  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Auszug aus FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12
    In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren IV R 9/14 beantragt.

    Wie auch das Niedersächsische FG im Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13, BB 2014, 622 (anh. Verfahren beim BFH IV R 9/14) ausgeführt hat, bezieht sich diese Verwaltungsauffassung maßgeblich auf das dort zitierte, zu § 7 g EStG a.F. ergangene BFH-Urteil vom 29. April 2008, BStBl II 2008, 747, das die Inanspruchnahme eines IAB durch einen neu gegründeten Betrieb betraf und bei dem diese allein dem Zweck diente, die auf Grund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10 e EStG a.F. rückgängig zu machen.

    Insbesondere kam es auf die grundsätzliche Frage, ob ein Finanzierungszusammenhang auch nach neuem Recht noch erforderlich ist oder nicht, wegen des Vorstehenden (s II. 3) nicht an, weswegen das beim BFH anhängige Verfahren IV R 9/14 vorliegend auch nicht "vorgreiflich" war.

    Vor diesem Hintergrund war der Senat auch nicht durch die Anregung des Beklagten, das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren IV R 9/14 ruhen zu lassen, an der Entscheidung gehindert.

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter

    Auszug aus FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12
    Das Niedersächsische FG verneint das Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs (Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13, BB 2014, 622).

    Wie auch das Niedersächsische FG im Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13, BB 2014, 622 (anh. Verfahren beim BFH IV R 9/14) ausgeführt hat, bezieht sich diese Verwaltungsauffassung maßgeblich auf das dort zitierte, zu § 7 g EStG a.F. ergangene BFH-Urteil vom 29. April 2008, BStBl II 2008, 747, das die Inanspruchnahme eines IAB durch einen neu gegründeten Betrieb betraf und bei dem diese allein dem Zweck diente, die auf Grund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10 e EStG a.F. rückgängig zu machen.

  • BFH, 24.10.2012 - I R 13/12

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12
    Zum Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs bei der nachträglichen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g EStG nach der Entscheidung des BFH vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 952 bestätigt durch BFH vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520 Die Ausübung des Wahlrechts zur Bildung eines IAB ist auch nachträglich - bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung - möglich, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass bereits bei Erstellung des Jahresabschlusses die konkrete Investitionsabsicht bestand und nachvollziehbare Gründe dafür nennt, weshalb der Ansatz zunächst unterblieben ist.
  • BFH, 03.02.1987 - IX R 255/84

    Zulässigkeit des Wechsels der Veranlagungsart durch den Steuerpflichtigen und

    Auszug aus FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12
    Das Wahlrecht kann bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenen Steuerfestsetzung solange ausgeübt werden, bis der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar geworden sind (vgl. BFH vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415 mit Hinweis auf BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751).
  • BFH, 10.05.2010 - IX B 220/09

    Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

    Auszug aus FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12
    Das Wahlrecht kann bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenen Steuerfestsetzung solange ausgeübt werden, bis der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar geworden sind (vgl. BFH vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415 mit Hinweis auf BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12
    Wie auch das Niedersächsische FG im Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13, BB 2014, 622 (anh. Verfahren beim BFH IV R 9/14) ausgeführt hat, bezieht sich diese Verwaltungsauffassung maßgeblich auf das dort zitierte, zu § 7 g EStG a.F. ergangene BFH-Urteil vom 29. April 2008, BStBl II 2008, 747, das die Inanspruchnahme eines IAB durch einen neu gegründeten Betrieb betraf und bei dem diese allein dem Zweck diente, die auf Grund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10 e EStG a.F. rückgängig zu machen.
  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG des Saarlandes, Urteil vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1976).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).
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