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   FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15 U   

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FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15 U (https://dejure.org/2015,28053)
FG Münster, Entscheidung vom 21.09.2015 - 5 V 2152/15 U (https://dejure.org/2015,28053)
FG Münster, Entscheidung vom 21. September 2015 - 5 V 2152/15 U (https://dejure.org/2015,28053)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2129
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128, mit dem der BFH entschieden hat, dass die Anwendung des § 13 b UStG EU-rechtskonform auf solche bauwerksbezogene Leistungen zu beschränken ist, die der Leistungsempfänger seinerseits zur Erbringung eigener bauwerksbezogener Leistungen verwendet, machten Bauträgerunternehmen, an die die Antragstellerin Leistungen erbracht hatte, Steuererstattungsansprüche geltend.

    Der BFH entschied hingegen mit Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10 (aaO), dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 (im Wesentlichen gleichlautend zu § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in der in den Streitjahren 2011 und 2012 geltenden Fassung) dahingehend auszulegen sei, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner sei, wenn er die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung mit Bauwerksbezug seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Im Streitfall ist das maßgebliche Urteil des BFH, V R 37/10 am 22.8.2013 ergangen und am 14.2.2014 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden.

    Zwar trägt die Antragstellerin zu Recht vor, dass die nach Maßgabe des BFH-Urteil des V R 37/10 erfolgte Änderung der Verwaltungsauffassung letztlich abgeschlossene Werkleistungsvorgänge betrifft (Werkverträge, Abrechnungen).

  • FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15

    Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Nach Auffassung des Senats ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt (so auch FG Münster, Beschluss vom 12.8.2015, 15 V 2153/15 U juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2015, DStR 2015, 1438; a. A. FG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.2015, 1 V 1486/15, juris).

    Die Beschwerdezulassung erfolgt gem. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und des von dieser Entscheidung abweichenden Beschlusses des FG Düsseldorf, 1 V 1486/15 A (U), aaO.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Nach Auffassung des Senats ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt (so auch FG Münster, Beschluss vom 12.8.2015, 15 V 2153/15 U juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2015, DStR 2015, 1438; a. A. FG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.2015, 1 V 1486/15, juris).

    Die beliebige Abbedingung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO je nach Kassenlage ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und mit der Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns nicht vereinbar (so FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2005 5 V 5026/15, aaO).

  • FG Münster, 12.08.2015 - 15 V 2153/15

    Vertrauensschutz für Bauleistende

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Nach Auffassung des Senats ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt (so auch FG Münster, Beschluss vom 12.8.2015, 15 V 2153/15 U juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2015, DStR 2015, 1438; a. A. FG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.2015, 1 V 1486/15, juris).
  • FG Niedersachsen, 03.07.2015 - 16 V 95/15

    Bestehen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG;

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Die möglicherweise für Vorauszahlungsbescheide des Jahres 2013 ergangenen Erklärungen oder Bescheide können ebenfalls keinen Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 2 AO begründen, denn die Vorauszahlungsbescheide werden durch einen Jahresbescheid nicht "aufgehoben oder geändert" (siehe dazu niedersächsisches FG, Beschluss vom 3.7.2015, 16 V 95/15, juris).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Darüber hinaus scheint diese Gesetzeslage auch gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar sein muss (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 9.10.2014 C-492/13, Traum EOOD, UR 2014, 943).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Anhaltspunkte dafür, dass eine der nach der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Ausnahmen für die Zulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze vorliegen (vgl. etwa Beschluss vom 8.7.1977 - 2 BvR 499/74, BVerfGE 45, 142), vermag der Senat nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen.
  • BFH, 11.12.2013 - XI R 21/11

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    § 27 Abs. 19 UStG greift in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2011 und 2012 nachträglich ein, so dass eine unzulässige echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint (so auch Hammerl/Fietz, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht - NWB - 2014, 2688; Schneider/Mann NWB 2014, 3911; Fleckenstein-Weiland, Betriebsberater - BB - 2014, 2391; Langer DStR 2014, 1897; Neeser Umsatzsteuer und Verkehrsteuerrecht - UVR - 2014, 333; Prätzler, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 680; a.A. Widmann MwStR 2014, 495; Sterzinger UR 2014, 276; differenzierend Listl/Baumgartner, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2014, 913).
  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15
    Aus den ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm folgen auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (siehe z.B. BFH Beschluss vom 11.6.2003 IX B 16/03, BStBl II 2003, 663).
  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

  • FG Münster - 15 K 1550/15 (anhängig)
  • BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15

    AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 21. September 2015  5 V 2152/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2129 veröffentlicht.

    aa) Nach Auffassung des FG Münster (Beschlüsse vom 12. August 2015  15 V 2153/15 U, EFG 2015, 1863, Rz 23; in EFG 2015, 2129, Rz 30), des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Juni 2015  5 V 5026/15, EFG 2015, 1490, Rz 11) und des Niedersächsischen FG (Beschlüsse vom 3. Juli 2015  16 V 95/15, Mehrwertsteuerrecht 2015, 655, Rz 15; vom 20. Juli 2015  16 V 132/15, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 18; 16 V 135/15, n.v., juris, Rz 18) ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt.

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