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   FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12 Erb   

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FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12 Erb (https://dejure.org/2014,39431)
FG Münster, Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 K 265/12 Erb (https://dejure.org/2014,39431)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 3 K 265/12 Erb (https://dejure.org/2014,39431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der bei einer Schenkungsteuerfestsetzung anzurechnenden Steuer für Vorerwerbe (hier: Besteuerung der Zuwendung der Versicherungsnehmerstellung einer Lebensversicherung)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung von Versicherungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schenkungsteuer - Übertragung von Versicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die bei der Vorschenkung falsch berechnete Schenkungsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer: Zum gesetzlich nicht geregelten Fall des Vertragspartnerwechsels

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermittlung der bei einer Vorschenkung zu berechneten Schenkungsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Berücksichtigung von sog. Vorerwerben

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 240
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.03.2005 - II R 43/03

    Ansatz des persönlichen Freibetrags bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe

    Auszug aus FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12
    Dies ergebe sich bei Anwendung der Richtlinienanweisungen gemäß H 70 Abs. 4, Beispiel Nr. 2 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) und werde auch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.03.2005 II R 43/03 (BStBl. II 2005, 728) bestätigt.

    Dabei ist zur Ermittlung der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nur der Freibetrag abzuziehen, den der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH, Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl. II 2005, 728; Urteil vom 18.05.2011 II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb eines Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.).

    Mit der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG wollte der Gesetzgeber dabei unbillige Folgen für diejenigen Steuerpflichtigen vermeiden, die sich insbesondere durch für sie günstige Rechtsänderungen wie höhere Freibeträge oder niedrigere Steuersätze ergeben können (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.).

    Denn der Anrechnungsbetrag gemäß Bescheid vom 10.08.2004 ist unter Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 02.03.2005 (a.a.O.) unzutreffend ermittelt (keine Hinzurechnung eines "wiederauflebenden Freibetrags") und deshalb die Steuer in diesem Bescheid zu hoch festgesetzt worden.

  • BFH, 09.07.2009 - II R 55/08

    "Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs.

    Auszug aus FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12
    Die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen Erwerbe zu entrichtende Steuer" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl. II 2009, 969; FG Münster, Urteil vom 13.03.2008 3 K 1919/05 Erb, EFG 2008, 1309).
  • BFH, 18.05.2011 - II R 10/10

    Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen

    Auszug aus FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12
    Dabei ist zur Ermittlung der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nur der Freibetrag abzuziehen, den der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH, Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl. II 2005, 728; Urteil vom 18.05.2011 II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BGH, 03.12.1997 - XII ZR 6/96

    Anfechtung der Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch den Vermieter

    Auszug aus FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12
    Für diesen gesetzlich nicht geregelten Fall des Vertragspartnerwechsels gehen die zivilgerichtliche Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der andere Vertragspartner dem Wechsel zustimmen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1997 XII ZR 6/96, NJW 1998, 531; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2005 12 U 246/05, NJW-RR 2006, 817; Palandt/Grüneberg § 398 BGB Rz. 42; Münchener Kommentar/Roth § 398 BGB Rz. 190 ff).
  • FG Münster, 13.03.2008 - 3 K 1919/05

    Berücksichtigung der bestandskräftig zu hoch festgesetzten Schenkungsteuer auf

    Auszug aus FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12
    Die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen Erwerbe zu entrichtende Steuer" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl. II 2009, 969; FG Münster, Urteil vom 13.03.2008 3 K 1919/05 Erb, EFG 2008, 1309).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2006 - 12 U 246/05

    Betriebliche Altersversorgung: Verweigerung der Zustimmung eines

    Auszug aus FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12
    Für diesen gesetzlich nicht geregelten Fall des Vertragspartnerwechsels gehen die zivilgerichtliche Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der andere Vertragspartner dem Wechsel zustimmen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1997 XII ZR 6/96, NJW 1998, 531; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2005 12 U 246/05, NJW-RR 2006, 817; Palandt/Grüneberg § 398 BGB Rz. 42; Münchener Kommentar/Roth § 398 BGB Rz. 190 ff).
  • FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16

    Erbschaftsteuer - Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung

    Dazu werde auch auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb hingewiesen.

    Soweit die Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb (EFG 2015, 240) hinweisen, ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes.

  • FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19

    Erbschaftsteuer: Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei

    Damit sind bereits zu Lebzeiten der Erblasserin alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis unentgeltlich auf die Klägerin übergegangen (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, m. Anm. Deimel, und vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, m. Anm. Beidenhauser, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl II 1999, 742).

    Diese Übertragung stellt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, die mit Rechtsübergang im Einvernehmen mit der Versicherungsgesellschaft als ausgeführt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240; Worgula, ErbStB 2008, 234, 235 ).

  • FG Münster, 23.06.2022 - 3 K 606/21

    Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines

    Überträgt ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme auf den Bedachten, ist Zuwendungsgegenstand die Versicherung selbst (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.10.2014, 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, und vom 27.10.2021, 3 K 799/20 Erb, EFG 2022, 180; Götz in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 118. Lieferung Mai 2021, § 7 ErbStG Rn. 90).

    Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, an dem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die Schenkungsteuer entsteht, regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der Versicherer seine zivilrechtlich erforderliche Zustimmung zum Wechsel des Vertragspartners erklärt und der Zuwendungsempfänger somit in die Versicherungsnehmerstellung einrückt (FG Münster, Urteile vom 23.10.2014, 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, vom 13.09.2018, 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, und vom 27.10.2021, 3 K 1409/20 Erb, EFG 2022, 137).

  • FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15

    Schenkungsteuer - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Zusammenfassung

    Diese Rechtsauffassung werde auch durch das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb (EFG 2015, 240) bestätigt und soweit ersichtlich nicht als unbillig kommentiert.

    Mit dem Urteil vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb (EFG 2014, 240) ist der Senat diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und daran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest.

  • FG Münster, 10.09.2015 - 3 K 1870/13

    Abzinsung einer geerbten Zugewinnausgleichforderung und einer Zins-Vorschenkung

    Dabei ist die materiell-rechtlich zutreffende Steuer für die Vorschenkung abzuziehen, § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG (FG Münster, Urteile vom 13.03.2008 3 K 1919/05 Erb, EFG 2008, 1309 und vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240).
  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20

    Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der

    Die Besteuerung der Zuwendung einer Versicherungsnehmerstellung hat deshalb in dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Zustimmung der Versicherung zum Vertragspartnerwechsel erteilt wird (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, rkr.).
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