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   FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1059/13   

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FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1059/13 (https://dejure.org/2014,40797)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16.10.2014 - 4 K 1059/13 (https://dejure.org/2014,40797)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 4 K 1059/13 (https://dejure.org/2014,40797)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grunderwerbsteuerpflichtiger Übergang von Grundstücken im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme durch Rechtsträgerwechsel; Erleichterung der Umstrukturierung von Unternehmen im Bereich der Grunderwerbsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 6a S. 4 GrEStG
    Geltung der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geltung der Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für den Fall der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 424
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.04.2008 - II R 39/06

    Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1059/13
    Dabei "gehört" im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück bereits zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn es ihr nach spezifisch grunderwerbsteuerlichen Gesichtspunkten zuzurechnen ist: so "gehört" ihr das im zivilrechtlichen Eigentum einer anderen Gesellschaft stehende Grundstück, wenn sie die Anteile an der anderen Gesellschaft zu mindestens 95 v.H. hält (Pahlke in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 12 Rn. 186; BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529).

    Dieser Prozentsatz entspricht sowohl der in § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG geregelten Beteiligungsquote, als auch der Quote, ab welcher einer Anteilseignerin zivilrechtlich im Eigentum einer anderen Gesellschaft stehende Grundstücke im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG "gehören" (s.o. II.1.; BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529).

  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1059/13
    3.d. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder aus den Jahren 2010 bis 2012 (s.o. 3.a. bis 3.c.) sind ihrer Rechtsnatur nach Innenrecht der Finanzverwaltung und entfalten gegenüber dem Gericht keine Bindungswirkung (Pahlke/Koenig, AO, § 4 Rn. 51; vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26.04.1995 XI R 81/93, BStBl. II 1995, 754; BFH-Urteil vom 31.10.1990 I R 3/86, BStBl. II 1991, 610).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1059/13
    3.d. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder aus den Jahren 2010 bis 2012 (s.o. 3.a. bis 3.c.) sind ihrer Rechtsnatur nach Innenrecht der Finanzverwaltung und entfalten gegenüber dem Gericht keine Bindungswirkung (Pahlke/Koenig, AO, § 4 Rn. 51; vgl. allgemein BFH-Urteil vom 26.04.1995 XI R 81/93, BStBl. II 1995, 754; BFH-Urteil vom 31.10.1990 I R 3/86, BStBl. II 1991, 610).
  • BFH, 20.12.2000 - II B 53/00

    Grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung von Grundstücken

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2014 - 4 K 1059/13
    Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Grundstücke, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung im zivilrechtlichen Eigentum der übertragenden Körperschaft stehen (BFH-Beschluss vom 20.12.2000 II B 53/00, BFH/NV 2001, 817).
  • BFH, 22.08.2019 - II R 18/19

    Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.10.2014 - 4 K 1059/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 424 veröffentlicht.

  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 424 veröffentlicht.
  • BFH, 25.11.2015 - II R 62/14

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach §

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 424 veröffentlicht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 15 K 3015/15

    Steuerfreie Verschmelzung einer grundbesitzenden Tochtergesellschaft auf die

    Dies steht allerdings im Widerspruch zu § 6a Satz 1 GrEStG , der steuerbare Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG begünstigt, wozu auch die Verschmelzung gehört (Finanzgericht [FG] Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 - 4 K 1059/13 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2015, 424; ausführlich: Behrens, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2012, 2149).

    Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass auch bei einer Beendigung des "Verbundes" durch Verschmelzung des abhängigen Unternehmens auf das herrschende Unternehmen die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG zu gewähren ist (vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 - 4 K 1059/13 -, a.a.O.; Viskorf, in Boruttau, a.a.O., § 6a Rn. 94; Teiche, a.a.O., S. 2666; Lieber/Wagner, Der Betrieb [DB], 2012, 1772, dort IV 7.; Behrens, a.a.O., S. 2150 a.E.).

    Mit der Verschmelzung verlässt die Beteiligung bzw. die abhängige Gesellschaft den grunderwerbsteuerrechtlichen "Verbund" nicht, vielmehr konkretisiert sich dieser nach der Verschmelzung in nur einem Rechtsträger (FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 - 4 K 1059/13 -, a.a.O.).

    e) Ist danach der aufgrund der Verschmelzung der K... GmbH auf die Klägerin am 25.09.2013 durch Handelsregistereintragung verwirklichte Grundstückserwerb als nach § 6a GrEStG begünstigt anzusehen, steht dem nicht entgegen, dass die Klägerin nunmehr als Folge der Verschmelzung ohne abhängige Gesellschaften, also nicht mehr als herrschendes Unternehmen - konzernangehörig - fortbestanden hat, so dass eine längerfristige Beteiligungsgegebenheit entfällt (so aber FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 - 4 K 1059/13 -, a.a.O.; wohl auch Viskorf, in Boruttau, a.a.O., § 6a Rn. 99).

  • FG Bremen, 16.12.2020 - 2 K 151/19

    Anwendbarkeit der im Grunderwerbssteuergesetz geregelten Steuervergünstigung bei

    Im Rahmen der Entscheidung über die Steuerpflicht des jeweiligen Vorgangs ist auch über die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG zu entscheiden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2014 4 K 1059/13, EFG 2015, 424 , juris Rz 5, 24, nachgehend BFH, EuGH-Vorlage in BFHE 257, 381 , DStR 2017, 1324 , juris Rz 3).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2023 - 4 K 1727/22

    Grunderwerbsteuer auf Grundstücksgeschäfte zwischen verbundenen Unternehmen -

    67 Kann die vom Gesetz geforderte Frist - wie im Streitfall - eingehalten werden, besteht anders als in den Fällen, in denen die Frist aus Rechtsgründen nicht eingehalten werden kann, keine Veranlassung, abweichend vom Wortlaut des § 6a Satz 4 GrEStG auf die Einhaltung der Frist zu verzichten (wie das Gericht auch: Kugelmüller-Pugh, in: Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 20. Auflage 2021, § 6a GrEStG Rn. 127; Pahlke in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 206. Ergänzungslieferung, Juni 2023, Anhang 12: Grunderwerbsteuer, Rn. 597; Keul, Die Norminterdependenzen des Grunderwerbsteuergesetzes bei Umstrukturierungen inländischer Konzerne (2017), S. 77; Teiche, BB 2012, 2659 (2663); auch FG Nürnberg, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 4 K 1059/13 -, juris mit der Forderung der Konzernangehörigkeit des übernehmenden Rechtsträger für einen Zeitraum von fünf Jahren).
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