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   FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 731/12   

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https://dejure.org/2014,39418
FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 731/12 (https://dejure.org/2014,39418)
FG Köln, Entscheidung vom 28.10.2014 - 8 K 731/12 (https://dejure.org/2014,39418)
FG Köln, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - 8 K 731/12 (https://dejure.org/2014,39418)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 89 Abs 3 Satz 1; AO § 89 Abs 2 Satz 1
    Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender verbindlicher Auskunft gegenüber Organträgerin und Organgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gebühren für verbindliche Auskünfte bei Organschaft - Keine mehrfache Gebührenfestsetzung wegen gleichlautender verbindlicher Auskunft gegenüber Organträgerin und Organgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 530
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.03.2011 - I R 61/10

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der

    Auszug aus FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 731/12
    Der Beklagte brachte daraufhin das Einspruchsverfahren am 27.5.2009 mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VIII R 22/08 zum Ruhen; am 16.11.2010 nahm er das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen I R 61/10 zum Anlass, die Verfahrensruhe fortzusetzen.

    Nachdem der BFH mit Urteil vom 30.3.2011 im Verfahren I R 61/10 entscheiden hatte, dass die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist, nahm der Beklagte das Verfahren mit Schreiben vom 24.11.2011 wieder auf und machte geltend, die verbindliche Auskunft sei mit Schreiben vom 16.4.2009 antragsgemäß sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der G GmbH als jeweilige Inhaltsadressaten erteilt worden.

  • BFH, 14.07.2009 - VIII R 22/08

    Sprungklage gegen Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft -

    Auszug aus FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 731/12
    Der Beklagte brachte daraufhin das Einspruchsverfahren am 27.5.2009 mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren vor dem BFH mit dem Aktenzeichen VIII R 22/08 zum Ruhen; am 16.11.2010 nahm er das anhängige Verfahren beim BFH mit dem Aktenzeichen I R 61/10 zum Anlass, die Verfahrensruhe fortzusetzen.
  • BFH, 10.11.2010 - XI R 25/08

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage einer Organgesellschaft - Rechtsverhältnis

    Auszug aus FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 731/12
    Die Organgesellschaft ist deswegen mangels Selbständigkeit keine Unternehmerin (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 25/08, BFH/NV 2011, 839).
  • BFH, 18.04.2013 - X B 47/12

    Zustellung an eine Postfach-Adresse durch einen privaten Postdienstleister unter

    Auszug aus FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 731/12
    Die zulässige Klage, die am 6.3.2012 und damit innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - erhoben worden ist (Fristbeginn: 6.2.2012 - Montag - nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gemäß §§ 365 Abs. 1, 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - am Samstag, 4.2.2012, vergl. dazu BFH-Beschluss vom 18.4.2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218 m.w.N. in Tz. 35 bei juris), ist begründet.
  • BFH, 09.03.2016 - I R 66/14

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 731/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Köln gab der wegen zweifacher Gebührenfestsetzung erhobenen Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2014  8 K 731/12 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 530) statt und hob den die Klägerin betreffenden Gebührenbescheid auf.

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