Rechtsprechung
FG München, 25.04.2016 - 7 K 1364/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG für einen nachträglich vereinnahmen zusätzlichen Veräußerungserlös
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung ( KStG ) für einen nachträglich vereinnahmen zusätzlichen Veräußerungserlös
- rechtsportal.de
KStG § 8b Abs. 2 S. 1
Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG für einen nachträglich vereinnahmen zusätzlichen Veräußerungserlös - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung für einen nachträglich vereinnahmen, zusätzlichen Veräußerungserlös - Irrige Beurteilung eines Sachverhalts im Sinne von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 25.04.2016 - 7 K 1364/14
- BFH, 06.06.2018 - I R 36/16
Papierfundstellen
- EFG 2016, 1360
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 19.12.2018 - I R 71/16
Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen …
Vielmehr zeigen die Anwendungsvorschriften für § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG auf, dass die Einführung der Veräußerungsgewinnbefreiung hinsichtlich inländischer Beteiligungen ab dem Zeitpunkt gelten soll, ab dem für die Ausschüttungen nicht mehr das Anrechnungsverfahren, sondern ebenfalls die Steuerfreiheit gelten soll (vgl. zu dieser Argumentation FG München, Urteil vom 25. April 2016 7 K 1364/14, EFG 2016, 1360). - FG Hamburg, 19.09.2016 - 6 K 67/15
Maßgeblicher Zeitpunkt bei § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG - Maßgeblichkeit der …
Im Hinblick auf ein mögliches zeitliches Auseinanderfallen zwischen dem Veräußerungsvorgang und nachträglichem Änderungen des Veräußerungsgewinns im Hinblick auf die Anwendung des Anrechnungs- bzw. Halbeinkünfteverfahrens ergab sich dagegen keine Notwendigkeit, beide Vorgänge demselben "Besteuerungsregime" zu unterwerfen (vgl. FG München, Urteil vom 25.04.2016 7 K 1364/14, EFG 2016, 1360).Entsprechende Steuerfestsetzungen sind gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu ändern (a. A. wohl FG München vom 25.04.2016 7 K 1364/14, EFG 2016, 1360).
- BFH, 06.06.2018 - I R 36/16
Zur Wiedereinsetzung bei fehlgeschlagenem Postaustausch zwischen Behörde und …
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. April 2016 7 K 1364/14 wird als unzulässig verworfen.Der Klage der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 25. April 2016 7 K 1364/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1360) stattgegeben.
Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 25. April 2016 7 K 1364/14 aufzuheben.