Rechtsprechung
   FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6880
FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15 U (https://dejure.org/2016,6880)
FG Münster, Entscheidung vom 15.03.2016 - 15 K 1553/15 U (https://dejure.org/2016,6880)
FG Münster, Entscheidung vom 15. März 2016 - 15 K 1553/15 U (https://dejure.org/2016,6880)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,6880) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme schutzwürdigen Vertrauens durch einen Unternehmer im Hinblick auf die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung

  • rechtsportal.de

    UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19
    Inanspruchnahme schutzwürdigen Vertrauens durch einen Unternehmer im Hinblick auf die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Steuerfestsetzung, Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO; Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 855
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 V R 37/10 (Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 243, 20, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2014, 128) beabsichtige er, der Beklagte, die Klägerin nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner für die streitgegenständlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128), der sich der erkennende Senat anschließt, kommt es für die Entstehung der Steuerschuld in der Person des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung (UStG 2005) darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

    Der BFH hat hingegen mit Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128), wie bereits unter I. 1. c) ausgeführt, diese Auffassung als mit dem Gesetz nicht in Einklang stehend bezeichnet.

    Daher erachtet der erkennende Senat § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG als eine echt rückwirkende Vorschrift, da die Vorschrift nach Veröffentlichung des maßgeblichen BFH-Urteils vom 22.8.2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) in Kraft getreten ist.

  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Sie müssen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht nur von den Gemeinschaftsorganen, sondern auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen beachtet werden (EuGH-Urteil vom 26.4.2005 C-376/02, Goed Wonen, HFR 2005, 793).

    Dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11.7.1991 C-368/89, Crispoltoni, Entscheidungssammlung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Teil I: Rechtsprechung des Gerichtshofs - Slg. - 1991, I-3695, Rn. 17, EuGH-Urteil vom 26.4.2005 C-376/02, Goed Wonen, HFR 2005, 793, Rn. 33 m. w. N.).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte, oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird - sog. Bagatellvorbehalt (vgl. mit umfassenden Nachweisen zu den einzelnen Fallgruppen BVerfG-Beschluss vom 12.11.2015 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 2016, 93, Rn. 56).

    Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine echte Rückwirkung im Steuerrecht nur vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar (vgl. zu einer derartigen Ausnahme BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2015 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, Rn. 53, juris).

  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Der Senat hält auch keine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG bei unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschrift für angezeigt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 27.1.2016 V B 87/15, Der Betrieb - DB - 2016, 453).

    Des Weiteren hegt der Senat Zweifel an der Auffassung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 27.1.2016 V B 87/15, DB 2016, 453, Rn. 25), dass § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG korrespondierend zu Lasten des Bauträgers anzuwenden ist und es daher nicht zu erheblichen Steuerausfällen kommen könne.

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15

    Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Auf das diesbezüglich anhängige Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 15 K 3669/15 U weise er, der Beklagte, hin.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 15 K 3669/15 U sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

  • OLG Brandenburg, 05.12.1996 - 5 U 49/96

    Rang der Fiskalauflassungsvormerkung

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Ob ein gesetzlicher Anspruch eine Wahl oder eine Ersetzungsbefugnis enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. z. B. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5.12.1996 5 U 49/96, juris).
  • EuGH, 03.12.1998 - C-381/97

    Belgocodex

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Derartige besondere Umstände hat der EuGH in der Rechtssache Belgocodex als gegeben angesehen (EuGH-Urteil vom 3.12.1998 C-381/97, Slg 1998, I-8153).
  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Dabei dürfen diese Bedingungen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen für entsprechende nur nationales Recht betreffende Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht begründeten Ansprüche und Rechte, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität - vgl. EuGH-Urteile vom 29.6.1988 C-240/87, Denkavit Italiana, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 573; vom 1.12.1997 C-188/95, Fantask, HFR 1998, 234; vom 28.11.2000 C-88/99, Roquette Frères, HFR 2001, 304).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Nach Auffassung des Senats ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesem Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH derart offenkundig, dass für einen - eine Vorlage an den EuGH rechtfertigenden - vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte-clair" - EuGH-Urteil vom 6.12.2005 C-461/03, Gaston Schul Douane-Expediteur, HFR 2006, 416 m. w. N.).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15
    Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit hat der EuGH in jüngeren Entscheidungen stets betont, dass dieses Gebot besonders zu beachten ist, wenn es sich um Vorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können (EuGH-Urteil vom 9.7.2015 C-183/14, Salomie und Oltean, HFR 2015, 905).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

  • BFH, 10.12.1998 - V R 58/97

    Beratervertrag - Weiterbeschäftigung - Umsatzsteuerfestsetzung - Abfindung -

  • BFH, 17.08.1978 - VII B 30/78

    Einfache Beiladung - Widerspruch des FA - Entgegengesetztes Interesse des

  • BFH, 26.04.2010 - II B 131/08

    Keine notwendige Hinzuziehung/Beiladung eines Gesamtschuldners im Verfahren eines

  • BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12

    Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG -

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 30/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten

  • LG Köln, 30.10.2015 - 7 O 103/15

    Verjährung des Zahlungsanspruchs der auf die Rechnungen entfallenen Umsatzsteuer

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15

    Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem.

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BFH, 06.12.2007 - V R 3/06

    Nichtabziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Umsatzsteuer -

  • BFH, 11.10.2012 - V R 9/10

    Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

  • BFH, 12.08.2013 - X B 196/12

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids - Unbeachtlichkeit der Angabe einer

  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

  • FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15

    Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von

  • FG Sachsen, 22.09.2015 - 4 V 1014/15

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

  • FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 1553/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 855 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) sind § 27 Abs. 19 Sätze 1 und 2 UStG verfassungsgemäß und unionsrechtskonform.

  • FG Thüringen, 21.02.2018 - 3 K 282/17

    Zulassung und Annahme einer Forderungsabtretung im Bauträgerfall - Kenntnis über

    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlange, könne die als Ermessensvorschrift angelegte Vorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG derart interpretiert werden, dass zur Vermeidung einer finanziellen Belastung des Steuerpflichtigen das Ermessen stets auf Null reduziert sei, das Abtretungsangebot des Steuerpflichtigen anzunehmen (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U, EFG 2016, 849 und Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855).

    a.) Die in der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 zum Ausdruck kommenden Ermessungserwägungen des Beklagten entsprechen im Wesentlichen der Rechtsauffassung des auch dort zitierten FG Münster im Urteil vom 15.03.2016 15 K 3669/15 U (EFG 2016, 849; mit Anm. Kessens, EFG 2016, 854) sowie im Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U (EFG 2016, 855, mit Anm. Kessens, EFG 2016, 862).

    Im Urteil vom 15.03.2016 (15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) hat das FG Münster unter Punkt 5 c) bb) (4) (Rz. 62 in juris) der Urteilsgründe ferner ausgeführt, dass die rechtliche Prüfung, ob der an das Finanzamt zur Abtretung angebotene Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger bestehe, nicht im finanzgerichtlichen Verfahren, sondern allein in einem Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zwischen dem Finanzamt als Abtretungsempfänger und dem Bauträger zu erfolgen habe.

    Soweit das FG Münster unter Punkt 5 c) bb) (4) der Entscheidungsgründe (Rz. 62 in juris) seines Urteil vom 15.03.2016 (15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) entsprechend den Ermessenserwägungen des hiesigen Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung entschieden hat, dass die rechtliche Prüfung, ob der zur Abtretung angebotene Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger bestehe, nicht im finanzgerichtlichen Verfahren, sondern allein in einem Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zwischen dem Finanzamt als Abtretungsempfänger und dem Bauträger zu erfolgen habe, versteht der erkennende Senat das BFH-Urteil vom 23.02.2017 (V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760) so, dass der BFH damit dieser Rechtsauffassung widersprochen hat.

    Unter Ziffer 2. der Entscheidungsgründe führt der BFH nämlich aus, dass entgegen dem Urteil des FG Münster (vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855) das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern dürfe, wenn diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht, was bereits im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens und gerade nicht erst in einem späteren Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären sei.

  • FG Münster, 31.01.2017 - 15 K 3998/15

    Keine fortbestehende Steuerschuldnerschaft des Bauträgers

    c) Letztlich kommt auch eine analoge Anwendung von § 17 UStG zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht (so aber Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2016 1 K 3504/15, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -2016, 1826 und dies im Rahmen eines obiter dictum für möglich haltend: BFH-Beschluss vom 27.1.2016 V B 87/15, BFHE 252, 187; im Ergebnis wie hier hingegen: FG Münster, Urteil vom 15.3.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855; Kessens, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2016, 226; Lippross, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 993; Reiß, MwStR 2016, 361; Hummel, Umsatzsteuerrundschau - UR - 2016, 289; Neeser/Filtzinger, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2016, 185).

    § 17 UStG begründet weder Steuerschulden noch kann die Nichtzahlung des Umsatzsteuerbetrags zur vollständigen Uneinbringlichkeit des Entgelts führen (vgl. hierzu bereits FG Münster, Urteil vom 15.3.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855 m. w. N.).

  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 3669/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 15 K 1553/15 U sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

    Der Senat geht - wie in seiner Entscheidung vom 15.3.2016 in dem Verfahren der Klägerin gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 (15 K 1553/15 U) unter I. 5. dargelegt - davon aus, dass der Ausschluss des der Klägerin gemäß § 176 Abs. 2 AO zustehenden Vertrauensschutzes durch den mit "echter" Rückwirkung eingeführten § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG nur dann verfassungsgemäß i. S. des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist, wenn die Klägerin auf Erhebungsebene vollständig finanziell entlastet wird, da allein bei vollständiger finanzieller Entlastung der Bagatellvorbehalt eingreifen kann, der die "echte" Rückwirkung ausnahmsweise erlaubt.

    In den Bauträger-Fällen gebietet eine normerhaltende verfassungskonforme Auslegung des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG eine Ersetzungsbefugnis anzunehmen, um den Bauleistenden vor drohenden finanziellen Belastungen aus der Festsetzung auf Erhebungsebene zu schützen (vgl. hierzu bereits II. 2. b) und die Ausführungen des erkennenden Senats im dem Urteil vom 15.3.2016 15 K 1553/15 U unter I. 5.).

  • FG Düsseldorf, 28.04.2017 - 1 K 2634/15

    Umsatzsteuer: Korrektur eines Umsatzsteuerbescheids wegen zu Unrecht

    Eine analoge Anwendung stünde im Widerspruch zum Unionsrecht und dem Grundsatz von Treu und Glauben (ausführlich hierzu FG Münster, Urteile vom 31.01.2017 15 K 3998/15, EFG 2017, 527 (mit Anmerkung Kessens), Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: V R 6/17; vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855, aus anderen Gründen bestätigt durch BFH, Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, DStR 2017, 777; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.2016 1 K 3504/15, EFG 2016, 1826; dies im Rahmen eines obiter dictum für möglich haltend: BFH, Beschluss vom 27.01.2016 V B 87/15, BFHE 252, 187, BFH/NV 2016, 716; dies offen lassend: BFH, Urteil vom 23.02.2017 V R 16, 24/16, DStR 2017, 777).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 7 K 7243/16

    BFH-Rechtsprechung zur (fehlenden) Steuerschuldnerschaft von Bauträgern als

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Auffassung des BMF - soweit ersichtlich - nur referiert, ohne zu den dogmatischen Grundlagen Stellung zu nehmen (FG Münster, Urteil vom 15.03.2016 15 K 1553/15 U, EFG 2016, 855; Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.10.2015 5 K 80/15, EFG 2016, 338; z.B. Sterzinger, SteuK 2014, 375 [376]; Fleckenstein-Weiland, BB 2014, 2391 [2393]; Radeisen, Der Betrieb -DB- 2014, 2547 [2553]; Schmidt, NWB 2014, 3840 [3843]; Kessens, MwStR 2016, 226 [232]; Mohr/Detmering, UR 2016, 457 [458]; Lippross, NWB 2015, 677 [680]; ders., Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 993 [997]).
  • LG Köln, 02.02.2018 - 7 O 14/17
    Im Hinblick darauf, dass die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift in Rechtsprechung und Schrifttum zwar kontrovers diskutiert, von nicht wenigen Stimmen aber auch bejaht wird (vgl. BFH, BFHE 257, 177; FG Münster, EFG 2016, 855 als Vorinstanz zur vorstehenden BFH-Entscheidung; FG Niedersachen, EFG 2016, 338; Reiß, MwStR 2017, 407), liegt ein etwaiger Verfassungs- (oder Europarechts-) Verstoß jedenfalls nicht auf der Hand.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2157/21

    Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012

    Diese allgemeine Mitwirkungspflicht begründet in Abgrenzung zu den speziellen Mitwirkungspflichten des § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 3 UStG (Ausstellung einer erstmaligen oder geänderten Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer und Anzeige der Abtretung) keine weitergehenden spezifischen Handlungspflichten des Bauleistenden (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. März 2016 - 15 K 1553/15, Entscheidungen der FG -EFG- 2016, 855).
  • LG Köln, 27.04.2018 - 7 O 318/17
    Im Hinblick darauf, dass die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift in Rechtsprechung und Schrifttum zwar kontrovers diskutiert, von nicht wenigen Stimmen aber auch bejaht wird (vgl. BFH, BFHE 257, 177; FG Münster, EFG 2016, 855 als Vorinstanz zur vorstehenden BFH-Entscheidung; FG Niedersachen, EFG 2016, 338; Reiß, MwStR 2017, 407), liegt ein etwaiger Verfassungs- (oder Europarechts-) Verstoß jedenfalls nicht auf der Hand.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht