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   FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16   

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https://dejure.org/2016,61824
FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16 (https://dejure.org/2016,61824)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16 (https://dejure.org/2016,61824)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. November 2016 - 2 K 1180/16 (https://dejure.org/2016,61824)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 22 Nr 3 EStG 2009, § 40 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 40 Abs 2 S 1 Nr 5 EStG 2009, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Lohnsteuerhaftung nach Abschluss geänderter Arbeitsverträge mit Zusatzleistungen - Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Entgelt für eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG bei Werbemaßnahmen des Arbeitnehmers

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer | Das Aus für die Fahrzeugwerbung als Lohnsteuer-Modell

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lohnsteuer-Pauschalierung bei Gehaltsumwandlung?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pauschalierung bei Gehaltsumwandlung - Zusätzlichkeitserfordernis

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pauschalversteuerung von Arbeitgebezuschüssen an den Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2069
  • EFG 2017, 1102
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16
    Leistungen erfolgen dann zusätzlich, wenn sie zu Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, auf die also ein Rechtsanspruch besteht (BFH, Urteil vom 01. Oktober 2009, VI R 41/07, BStBl. II 2010, 487).

    Die neuere Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 01. Oktober 2009, VI R 41/07, a.a.O., sowie das Urteil des BFH vom 19. September 2012, VI R 54/11, BStBl. II 2013, 395 zu einem mit dem hier zu entscheidenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt; vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2013, 6 K 739/08, abgedruckt in JURIS) teilt jedenfalls die Auffassung, dass Lohnumwandlungen durch das Zusätzlichkeitserfordernis aus der Begünstigungsnorm ausgegrenzt werden.

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08

    Lohnsteuerhaftung: nach Abschluss neuer Arbeitsverträge Aushändigung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16
    Die neuere Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 01. Oktober 2009, VI R 41/07, a.a.O., sowie das Urteil des BFH vom 19. September 2012, VI R 54/11, BStBl. II 2013, 395 zu einem mit dem hier zu entscheidenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt; vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2013, 6 K 739/08, abgedruckt in JURIS) teilt jedenfalls die Auffassung, dass Lohnumwandlungen durch das Zusätzlichkeitserfordernis aus der Begünstigungsnorm ausgegrenzt werden.
  • BFH, 19.09.2012 - VI R 55/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Erholungsbeihilfen - Mindestmaß

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16
    43 Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil vom 19. September 2012, VI R 55/11, BStBl. II 2013, 398), der sich der Senat anschließt, reichen hierfür bloße (ggfs. auch plausible) Vermutungen über die Mittelverwendung nicht aus.
  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16
    Die neuere Rechtsprechung (vgl. das Urteil vom 01. Oktober 2009, VI R 41/07, a.a.O., sowie das Urteil des BFH vom 19. September 2012, VI R 54/11, BStBl. II 2013, 395 zu einem mit dem hier zu entscheidenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt; vgl. auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2013, 6 K 739/08, abgedruckt in JURIS) teilt jedenfalls die Auffassung, dass Lohnumwandlungen durch das Zusätzlichkeitserfordernis aus der Begünstigungsnorm ausgegrenzt werden.
  • BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17

    Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 -

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 aufgehoben und der Haftungsbescheid des Beklagten über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2014 vom 18.09.2015 dahingehend geändert, dass die Haftungsschuld, soweit sie auf die Zuschüsse zur Internetnutzung und zu den Wegekosten entfällt, herabgesetzt wird.

    Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1102 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 aufzuheben und den Haftungsbescheid des FA über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2014 vom 18.09.2015 dahingehend zu ändern, dass die Haftungsschuld, soweit sie auf die Zuschüsse zur Internetnutzung und zu den Wegekosten entfällt, herabgesetzt wird.

  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 3320/18

    Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

    Hieran fehlt es nach Auffassung des Senats, wenn die Rechtsbeziehung nicht auch losgelöst vom Dienstverhältnis als marktgerechtes entgeltliches Geschäft bestehen könnte (Breinersdorfer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 19 Anm. B 325; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016 2 K 1180/16, EFG 2017, 1102; FG München, Beschluss vom 03.06.2016 10 V 899/16 (in juris)).
  • FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15

    Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

    (a) Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16 juris, Az. des Revisionsverfahrens beim BFH: VI R 21/17) sind zwar grundsätzlich "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" solche Leistungen erbracht, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, die er also auf freiwilliger Basis erhält.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016, 2 K 1180/16 a.a.O. Bezug genommen.

    In der Höhe, in der sich der Verzicht mit der neu vereinbarten Leistung wertmäßig deckt, wird das Gehalt vom regulären Arbeitslohn in die andere Leistung umgewandelt (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16 juris).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 19.9.2012, VI R 54/11, BStBl II 2013, 395) in seiner Interpretation durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16, a.a.O.), der der Senat folgt, kommt aber auch ab dem Jahre 2014 eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG nicht in Betracht.

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Lohnsteuer - Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin

    (2) Die Auffassung des Beklagten wird durch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 (Aktenzeichen 2 K 1180/16, juris; Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 21/17) gestützt.
  • FG Münster, 14.02.2020 - 14 K 2450/18

    Einkommensteuer - Stellen Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für

    Ist aber eine Zahlung - wie hier - an die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gebunden, so handelt es sich um eine Leistung, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und deshalb Arbeitslohn ist (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16, EFG 2017, 1102, insoweit rechtskräftig und Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.12.2019 - 1 K 3320/18 L, juris).
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