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   FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1145/16 U   

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https://dejure.org/2016,65165
FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1145/16 U (https://dejure.org/2016,65165)
FG Münster, Entscheidung vom 01.12.2016 - 5 K 1145/16 U (https://dejure.org/2016,65165)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 5 K 1145/16 U (https://dejure.org/2016,65165)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Stellt die Lieferung von Pflanzen eine unselbstständige Nebenleistung zu Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen dar?

  • Betriebs-Berater

    Stellt die Lieferung von Pflanzen eine unselbstständige Nebenleistung zu Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen dar?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Anwendung des ermäßigten oder Regelsteuersatzes bei Pflanzenlieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Stellt die Lieferung von Pflanzen eine unselbstständige Nebenleistung zu Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen dar?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Stellt die Lieferung von Pflanzen eine unselbstständige Nebenleistung zu Einpflanz-/ Anwachsgarantieleistungen dar?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Stellt die Lieferung von Pflanzen eine unselbstständige Nebenleistung zu Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen dar?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1941
  • BB 2017, 2070
  • EFG 2017, 1479
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1145/16
    Nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ergangen ist und der der erkennende Senat folgt (BFH-Urteile vom 25.06.2009, V R 25/07, Bundessteuerblatt II 2010, 239; vom 01.03.2016, XI R 11/14, juris, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist grundsätzlich jeder Umsatz als eigenständige, selbstständige Leistung zu betrachten.

    Nur wenn der Unternehmer neben der Pflanzenlieferung weitere Dienstleistungen erbringt (z.B. Planungsleistungen, Grabpflegeleistungen), die das Lieferungselement qualitativ überwiegen und der Gesamtleistung das Gepräge geben, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt (BFH-Urteil vom 26.06.2009, V R 25/07, Bundessteuerblatt II 2010, 239).

  • BFH, 01.03.2016 - XI R 11/14

    Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

    Auszug aus FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1145/16
    Nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ergangen ist und der der erkennende Senat folgt (BFH-Urteile vom 25.06.2009, V R 25/07, Bundessteuerblatt II 2010, 239; vom 01.03.2016, XI R 11/14, juris, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist grundsätzlich jeder Umsatz als eigenständige, selbstständige Leistung zu betrachten.
  • BFH, 14.02.2019 - V R 22/17

    Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2016  5 K 1145/16 U aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1479 veröffentlichten Urteil begründet das Finanzgericht (FG) die Klagestattgabe damit, dass die streitgegenständlichen Pflanzenlieferungen und die sonstigen von der GL-GmbH ausgeführten gartenbaulichen Arbeiten keine einheitliche, sondern getrennte Leistungen darstellten.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 1. Dezember 2016 (5 K 1145/16 U) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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