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   FG Düsseldorf, 20.12.2016 - 13 K 897/16 F   

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FG Düsseldorf, 20.12.2016 - 13 K 897/16 F (https://dejure.org/2016,51913)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F (https://dejure.org/2016,51913)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 13 K 897/16 F (https://dejure.org/2016,51913)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung der für den Vater des Erben gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung der für den Vater des Erben gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de

    EStG § 2a Abs. 1 S. 5; EStG § 10d Abs. 4
    Geltendmachung der für den Vater des Erben gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. § 2a EStG - Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kann ein in Erbe die für den Erblasser gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung selbst geltend machen?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Negative Einkünfte aus ausländischer Immobilie des Erblassers abziehbar

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Gesamtrechtsnachfolge in den objektbezogenen Verlustvortrag gemäß § 2a EStG - Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 281
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.12.2016 - 13 K 897/16
    Höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände gehen allerdings nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über (Beschluss des Großen Senat des BFH vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608, unter D.I.2., m.w.N.).

    Ob und in welchem Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind oder wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person des Erblassers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu beurteilen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 2008, 608, unter D.I.2., m.w.N.).

    c) Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BStBl II 2008, 608, entschieden, dass der vom Erblasser nicht aufgezehrte Verlustabzug i.S. von § 10d EStG nicht auf seine Erben übergeht.

    Diese Beurteilung beruht vor allem auf dem Gedanken, dass § 10d EStG der durch den Verlust verursachten Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trage und dass ein vom Erblasser erzielter Verlust nur dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige der Erben mindere (Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 2008, 608, unter D.III.4.).

    Allerdings hat der Große Senat des BFH ausgeführt, dass in Fällen der sog. gespaltenen Tatbestandsverwirklichung und im Fall der Verklammerung von sowohl durch den Erblasser als auch durch den Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Vererblichkeit steuerrechtlicher Positionen möglich ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 2008, 608, unter D.III.5.).

  • BFH, 25.08.2010 - I R 13/09

    Übergang der Hinzurechnungspflicht gemäß § 2 AuslInvG auf den Erben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.12.2016 - 13 K 897/16
    Zudem sei es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Gesamtrechtsnachfolge in den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG (BFH-Urteil vom 10.03.1998 VIII R 76/96; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.12.2010 4 K 149/2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1162; R 10d Abs. 9 Satz 12 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -) und in den Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Abs. 3 EStG (BFH-Beschluss vom 25.08.2010 I R 13/09; R 10d Abs. 9 Satz 13 EStR) folgerichtig, die negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge interpersonell zu übertragen.

    Über diese zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge hinaus tritt nach der BFH-Rechtsprechung der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (BFH-Beschluss vom 25.08.2010 I R 13/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 113, unter II.3.a).

    d) Der BFH hat im Beschluss in BStBl II 2011, 113 eine solche "Verklammerung" von Merkmalen, die einerseits vom Erblasser und andererseits vom Erben verwirklicht worden sind, im Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft (AuslInvG), der Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 3 EStG a.F., angenommen.

    Wenn in der Zeit zwischen der Gewährung des Verlustabzugs und dessen späterem Ausgleich der Abzugsberechtigte verstorben sei, würden - so der BFH - die Voraussetzungen für den Verlustabzug vom Erblasser und diejenigen für den Ausgleich des Verlustabzugs von seinen Gesamtrechtsnachfolgern verwirklicht (BFH in BStBl II 2011, 113, unter II.3.c).

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.12.2016 - 13 K 897/16
    Zudem sei es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Gesamtrechtsnachfolge in den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG (BFH-Urteil vom 10.03.1998 VIII R 76/96; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.12.2010 4 K 149/2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1162; R 10d Abs. 9 Satz 12 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -) und in den Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Abs. 3 EStG (BFH-Beschluss vom 25.08.2010 I R 13/09; R 10d Abs. 9 Satz 13 EStR) folgerichtig, die negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge interpersonell zu übertragen.
  • FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 149/09

    Vollbeendigung einer zweigliedrigen Personengesellschaft durch Tod der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.12.2016 - 13 K 897/16
    Zudem sei es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Gesamtrechtsnachfolge in den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG (BFH-Urteil vom 10.03.1998 VIII R 76/96; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.12.2010 4 K 149/2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1162; R 10d Abs. 9 Satz 12 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -) und in den Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Abs. 3 EStG (BFH-Beschluss vom 25.08.2010 I R 13/09; R 10d Abs. 9 Satz 13 EStR) folgerichtig, die negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge interpersonell zu übertragen.
  • BFH, 23.10.2019 - I R 23/17

    Kein Übergang von Verlusten i.S. des § 2a Abs. 1 EStG auf Erben

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F hinsichtlich des Klägers zu 1. aufgehoben.

    Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf, welches dieser mit Urteil vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 281) in der Person des Klägers stattgab, während es diese mangels Beschwer in der Person der Klägerin als unzulässig abwies.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F hinsichtlich der Person des Klägers aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

    Indessen gingen die mit Ablauf des 20.08.2012 noch verbliebenen negativen Einkünfte aus der Vermietung des Hauses in der Schweiz in Höhe von 202.548 EUR nicht im Wege der Erbfolge auf den Kläger über (ebenso R 10d Abs. 9 Satz 9 der Einkommensteuer-Richtlinien 2015; Wacker, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFSt-- 2012/2013, 809, 811; Brandenberg, JbFSt 2012/2013, 815; Franz Dötsch, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 641, 646; Riedel, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2017, 283, 285 f.; Hagemann, Deutsches Steuerrecht kurzgefasst 2017, 147; Gosch in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 2a Rz 42; Herkenroth/Striegel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2a EStG Rz 94; Naujok in Bordewin/Brandt, § 2a EStG Rz 114; a.A. Pfützenreuter, EFG 2017, 281, 282 f.; Rickert, DStR 2010, 410, 411 f.; Pongs, DStR 2018, 2010, 2011 f.; Blümich/ Wagner, § 2a EStG Rz 132; Dreyer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 2a Rz 182; Kaminski in Korn, § 2a EStG Rz 149; Schmidt/Heinicke, EStG, 38. Aufl., § 2a Rz 63).

    aa) Es besteht aus Sicht des Senats zunächst kein Zweifel daran, dass § 2a Abs. 1 EStG --so wie auch § 10d EStG-- der durch den Verlust verursachten Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trägt und ein vom Erblasser erzielter Verlust dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige des oder der Erben mindert (vgl. Wacker, JbFSt 2012/2013, 809, 811; Riedel, ISR 2017, 283, 285; Hagemann, a.a.O.; auch Pfützenreuter, EFG 2017, 282, 283; a.A. Wagner, a.a.O.).

    Auch § 2a Abs. 1 EStG dient damit --in den von ihm gezogenen tatbestandlichen Grenzen-- der Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips (Riedel, ISR 2017, 283, 285; Hagemann, a.a.O.; a.A. aber wohl Kaminski, a.a.O.).

    Bei § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG bzw. dessen Nachfolgebestimmung § 2a Abs. 3 EStG a.F. handelt es sich in der Sache um Nachversteuerungsregelungen (vgl. Wacker, JbFSt 2012/2013, 809, 811) auf der Ebene der Einkünfteermittlung und mithin um eine Aufspaltung des (materiellen) Steuertatbestandes zwischen Erblasser und Erbe (Riedel, ISR 2017, 283, 285; Brandenberg, JbFSt 2012/2013, 815).

    Auf jener der Einkommensermittlung nachgelagerten Ebene ist aber die Annahme einer tatbestandlichen "Verklammerung" ausgeschlossen (Riedel, ISR 2017, 283, 285; Brandenberg, JbFSt 2012/2013, 815).

    Dass die Geltendmachung von Verlustüberhängen aus der Vergangenheit das Erzielen positiver Einkünfte in der Gegenwart voraussetzt, liegt insoweit in der Natur der interperiodischen Verlustverrechnung und ist keine systematische Besonderheit des § 2a EStG (Riedel, ISR 2017, 283, 285).

    Weshalb bei § 2a Abs. 1 EStG eine davon abweichende Handhabung geboten sein soll, erschließt sich dem Senat nicht (Riedel, ISR 2017, 283, 285).

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