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   FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2016 - 1 K 1912/14   

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https://dejure.org/2016,56898
FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2016 - 1 K 1912/14 (https://dejure.org/2016,56898)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.12.2016 - 1 K 1912/14 (https://dejure.org/2016,56898)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 1 K 1912/14 (https://dejure.org/2016,56898)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 5 Abs 6 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 3a EStG 2009, § 253 HGB, § 8 Abs 1 KStG 2002
    Rückstellungsbewertung bei niedrigerem handelsrechtlichem Bilanzwert

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wertansatz für Rückstellungen nach dem BilMoG

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Maßgeblichkeit des niedrigeren Handelsbilanzwerts bei Bewertung von Rückstellungen

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Rückstellungsbewertung bei niedrigerem handelsrechtlichem Bilanzwert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 693
  • NZG 2017, 620
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.10.2012 - I R 66/11

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2016 - 1 K 1912/14
    Diese Verwaltungsauffassung habe auch der BFH im Urteil I R 66/11 vom 11. Oktober 2012 bestätigt; denn danach regele § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG die Bewertung von Rückstellungen nicht abschließend ("insbesondere"), sondern durchbreche die nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz zu beachtende handelsrechtliche Bewertung nur dann, wenn die steuerrechtlichen Sonderbestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis e EStG dazu führten, dass der handelsrechtliche Wertansatz (Höchstwert) unterschritten werde.

    Wie die Gesetzesmaterialien zum BilMoG (BT-Drucks. 16/10067, 41, 45, 52) zeigten, habe dessen gesetzgeberische Zielsetzung, die Modernisierung des Handelsbilanzrechts, steuerneutral bleiben sollen (in diesem Sinne auch Briesemeister/Joisten/Vossel, a.a.O.; Rutemöller, BB 2012, 2174; Heinz/Kemper, NWB 2012, 3543; Hoffmann, DStR 2013, 451 sowie NWB 2013, 969; Hainz, BB 2016, 1194).

    Mit seinem die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen betreffenden Urteil vom 11. Oktober 2012 I R 66/11, BStBl II 2013, 676 ist der BFH davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG die Bewertung von Rückstellungen nicht abschließend regele, sondern - wie dem auf Vorschlag des Finanzausschusses eingefügten Einleitungssatz der Vorschrift unmissverständlich zu entnehmen sei (vgl. BT-Drucks. 14/443, 23) - die nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) zu beachtende handelsrechtliche Bewertung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F.) nur dann durchbreche, wenn die steuerrechtlichen Sonderbestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis e EStG dazu führten, dass der handelsrechtliche Wertansatz (Höchstwert) unterschritten werde.

    24 Dies hat auch der BFH in der Entscheidung I R 66/11 vom 11. Oktober 2012, a.a.O., so gesehen.

    Nach den Ausführungen des BFH in der Entscheidung I R 66/11 lässt - in Übereinstimmung mit der Verwaltungsanweisung in R 6.11 Abs. 3 EStR - die Fassung des Einleitungssatzes in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ("höchstens insbesondere") keinen Zweifel daran, dass Rückstellungen in der Steuerbilanz die handelsrechtlich zulässigen Ansätze nicht überschreiten dürfen.

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 32/07

    Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.12.2016 - 1 K 1912/14
    Soweit die Klägerin sich gegen den Ansatz der Finanzverwaltung, die Maßgeblichkeit des niedrigeren handelsrechtlichen Rückstellungsansatzes sei aus Gründen des Leistungsfähigkeitsprinzips geboten (vgl. dazu Meurer, a.a.O.), u.a. unter Bezugnahme auf das Zusammenwirken von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG mit dem Hinweis wendet, dass die sich aus einer solchen Kumulation ergebende systematische (und rein fiskalisch motivierte erhebliche) Unterbewertung von Rückstellungen auch unter dem Aspekt des Leistungsfähigkeitsprinzips verfassungsrechtlich zweifelhaft sei, hat das BVerfG die gegen eine dies anders beurteilende BFH-Entscheidung (Urteil vom 05. Mai 2011 IV R 32/07, BStBl II 2012, 98) gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18. Juli 2013 2 BvR 1737/11 gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (juris).
  • BFH, 20.11.2019 - XI R 46/17

    Zur Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.12.2016 - 1 K 1912/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2010 vom 15.11.2013 mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 693 veröffentlichten Urteil vom 07.12.2016 - 1 K 1912/14 ab.

    Die Änderungen in der steuerrechtlichen Bewertung haben sich allein durch die Änderungen handelsrechtlicher Bewertungsregeln ergeben (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2016 - 1 K 1912/14, EFG 2017, 693, Rz 29; Meurer, BB 2012, 2807, 2808).

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 34/14

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Diese Rechtsansicht hat zur Folge, dass ein niedrigerer Handelsbilanzwert für eine Rückstellung gegenüber einem höheren steuerlichen Rückstellungswert die Obergrenze bildet (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2016  1 K 1912/14, mit Darstellung des Streitstands, Revision anhängig unter I R 18/17).
  • FG Münster, 27.06.2019 - 8 K 2873/17

    Maßstab für Bewertung von Deponierückstellungen in Steuerbilanz

    Die Klägerin stützte sich des Weiteren auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.12.2016 (1 K 1912/14).

    Soweit es in der Rechtsprechung (etwa FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2016 - 1 K 1912/14 -, EFG 2017, 693) und Literatur (ewa Kirsch, Stbg 2009, 320) für möglich gehalten wird, die Obergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG durch Ausübung des Wahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB zu erhöhen, kann das Gericht dem für den Streitfall nicht folgen.

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