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   FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16   

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FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16 (https://dejure.org/2017,10410)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2017 - 1 K 96/16 (https://dejure.org/2017,10410)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2017 - 1 K 96/16 (https://dejure.org/2017,10410)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Nr 1 Buchst a GewStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002, Art 3 GG, UntStRefG 2008
    Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbestimmungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2008

  • Betriebs-Berater

    Hinzurechnungsbestimmungen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2008

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinzurechnungsbestimmungen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2008

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gewerbesteuer - Mittelalter im digitalen Zeitalter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 738
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.10.2012 - I B 128/12

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach §

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16
    Während der 4. Senat das Normenkontrollverfahren auf den Vorlagebeschluss vom 29.02.2012 für nicht von vornherein aussichtslos gehalten habe (Beschluss vom 01.08.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826), habe der 1. Senat sich dahingehend geäußert, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Hinzurechnungsvorschriften (Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12, BFHE 238, 452, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2013, 30; Urteil vom 04.06.2014, I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    a) Während der 4. Senat des BFH mit Beschluss vom 01.08.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826 die Vorlage als nicht aussichtslos eingeschätzt und dementsprechend das dortige Klageverfahren gemäß § 74 FGO ausgesetzt hat, hat der 1. Senat des BFH mit Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30 eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und es als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass die Hinzurechnungsvorschriften verfassungsmäßig sind.

    In dem Beschluss zum Verfahren I B 128/12 hat der BFH ausgeführt, der Vorlagebeschluss sei offenkundig unbegründet.

    Nach der im Verfahren I B 128/12 gebotenen summarischen Prüfung halte er es für sicher, dass die Hinzurechnungsregelungen und damit auch der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid keine für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung hinreichend qualifizierten verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfen.

    Der Senat hat mit dem Vorlagebeschluss vom 29.02.2012 zwar lediglich die neu geregelten Hinzurechnungsvorschriften gemäß § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit gestellt, und nicht etwa die Gewerbesteuer als solche (so aber das BVerfG im Beschluss vom 15.02.2016 sowie der BFH im Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12).

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16
    Während der 4. Senat das Normenkontrollverfahren auf den Vorlagebeschluss vom 29.02.2012 für nicht von vornherein aussichtslos gehalten habe (Beschluss vom 01.08.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826), habe der 1. Senat sich dahingehend geäußert, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Hinzurechnungsvorschriften (Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12, BFHE 238, 452, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2013, 30; Urteil vom 04.06.2014, I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    An diesen Beschluss hat der BFH auch im Urteil vom 04.06.2014, I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 angeknüpft und die Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der für 2008 geltenden Fassung bejaht.

    Anknüpfend an das Urteil des BFH vom 04.06.2014, I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 führt das BVerfG weiter aus, seit der Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 habe es keine Weiterentwicklung der Gewerbesteuer von einer Real- und Objektsteuer zu einer "reinen" (Zusatz-)Ertragsteuer gegeben; die den Steuertypus prägenden Hinzurechnungen seien beibehalten oder - wie zuletzt mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschehen - strukturell vereinheitlicht und ausgebaut worden.

    Auch wenn grundsätzlich Hinzurechnungen zur herkömmlichen Ausgestaltung der verfassungsrechtlich zulässigen Gewerbesteuer gehören (vergleiche BFH Urteil vom 04.06.2014, I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289), heißt dies nicht, dass sie vom Gesetzgeber beliebig gestaltet werden können ohne Bindung an steuerverfassungsrechtliche Prinzipien und Grundrechte.

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 15.02.2016 die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt (1 BvL 8/12, DStR 2016, 862).

    Das BVerfG hat mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senates vom 15.02.2016 die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt (Aktenzeichen 1 BvL 8/12, DStR 2016, 862).

    Vielmehr muss das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen; andernfalls ist die Vorlage unzulässig (ständige Rechtsprechung des BVerfG, siehe - mit weiteren Nachweisen - Beschluss des BVerfG vom 15.02.2016 auf den Vorlagebeschluss des Senates, 1 BvL 8/12, DStR 2016, 862).

  • BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16
    Während der 4. Senat das Normenkontrollverfahren auf den Vorlagebeschluss vom 29.02.2012 für nicht von vornherein aussichtslos gehalten habe (Beschluss vom 01.08.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826), habe der 1. Senat sich dahingehend geäußert, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Hinzurechnungsvorschriften (Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12, BFHE 238, 452, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2013, 30; Urteil vom 04.06.2014, I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    a) Während der 4. Senat des BFH mit Beschluss vom 01.08.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012, 1826 die Vorlage als nicht aussichtslos eingeschätzt und dementsprechend das dortige Klageverfahren gemäß § 74 FGO ausgesetzt hat, hat der 1. Senat des BFH mit Beschluss vom 16.10.2012, I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30 eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und es als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen, dass die Hinzurechnungsvorschriften verfassungsmäßig sind.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16
    Anknüpfend an das Urteil des BFH vom 04.06.2014, I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 führt das BVerfG weiter aus, seit der Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 habe es keine Weiterentwicklung der Gewerbesteuer von einer Real- und Objektsteuer zu einer "reinen" (Zusatz-)Ertragsteuer gegeben; die den Steuertypus prägenden Hinzurechnungen seien beibehalten oder - wie zuletzt mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschehen - strukturell vereinheitlicht und ausgebaut worden.

    So hat das BVerfG im Beschluss vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 ausgeführt, das Grundgesetz rechtfertige die Gewerbesteuer im Rahmen der Regelungen über die Ertragshoheit der Finanzmonopole und Steuern in Art. 106 Abs. 6 in ihrer wesentlichen Struktur.

  • BFH, 14.06.2018 - III R 35/15
    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16
    Die dagegen eingelegte Revision (I R 41/15) ist beim BFH noch anhängig.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen im Hinblick auf das noch anhängige Revisionsverfahren I R 41/15 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage, inwieweit einzelne Hinzurechnungsvorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden können.

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16
    Die Entscheidung betrifft das zuvor unter dem Aktenzeichen 1 K 138/10 geführte Verfahren, in dem der Senat mit Beschluss vom 29.02.2012 (EFG 2012, 960, DStRE 2012, 478) die Hinzurechnungsbestimmungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 und des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 dem BVerfG zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 29.02.2012 unter dem damaligen Aktenzeichen 1 K 138/10 (EFG 2012, 960, DStRE 2012, 478) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (Bundesgesetzblatt Teil I - BGBl I - 2007, 1912) und des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) (im folgenden GewStG) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind.

  • FG Köln, 19.03.2015 - 13 K 2768/10

    Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 d bis f GewStG

    Auszug aus FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16
    Dieser Auffassung ist das FG Köln im Urteil vom 19.03.2015, 13 K 2768/10, EFG 2015, 1384 gefolgt.
  • BFH, 18.12.2019 - III R 33/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2018 - III R 35/15 -

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.02.2017 - 1 K 96/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 10.02.2017 - 1 K 96/16 (EFG 2017, 738) hat das FG die Klage abgewiesen.

    Der Senat versteht dies dahingehend, dass das BVerfG in der vom Gesetzgeber gewählten Höhe der Hinzurechnungen und im Verhältnis der einzelnen Hinzurechnungsvorschriften zueinander kein verfassungsrechtliches Problem sieht und eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG wohl als unzulässig zu verwerfen sein würde (s.a. Urteil des FG Hamburg in EFG 2017, 738, im Nachgang zum Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 557).

  • BFH, 14.06.2018 - III R 35/15

    Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

    Der Senat versteht dies dahingehend, dass das BVerfG in der vom Gesetzgeber gewählten Höhe der Hinzurechnungen und im Verhältnis der einzelnen Hinzurechnungsvorschriften zueinander kein verfassungsrechtliches Problem sieht und eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG wohl als unzulässig verwerfen würde (s.a. Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2017 1 K 96/16, EFG 2017, 738, im Nachgang zum Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 557).
  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 1 K 87/15

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden

    Um einen solchen Maßstab zu entwickeln, müsste zunächst der Begriff der ertragsorientierten Objektsteuer bzw. der objektivierten Ertragskraft eines Gewerbebetriebes näher konkretisiert werden (siehe bereits FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 10.02.2017 1 K 96/16).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 10 K 10184/17

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen

    - Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 10. Februar 2017 ( 1 K 96/16), ausweislich dessen das FG die genannten Bestimmungen nicht erneut dem BVerfG zur Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit vorgelegt habe.
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