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   FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17   

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FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17 (https://dejure.org/2017,55091)
FG Köln, Entscheidung vom 01.12.2017 - 3 K 625/17 (https://dejure.org/2017,55091)
FG Köln, Entscheidung vom 01. Dezember 2017 - 3 K 625/17 (https://dejure.org/2017,55091)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen; Steuerliche Berücksichtigung von zwangsläufigen Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen; Steuerliche Berücksichtigung von zwangsläufigen Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 3
    Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen; Steuerliche Berücksichtigung von zwangsläufigen Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen - Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Biber als außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine außergewöhnlichen Belastungen nach Biberschaden im Garten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Biberschaden im Garten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Biberschäden: keine außergewöhnliche Belastung nach EStG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Biber verwüstet Eigenheim

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine außergewöhnliche Belastung bei Biberschaden für Garteneigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Biberschäden nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Ausnahmen möglich!) (IMR 2018, 220)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 453
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240).

    Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 m.w.N.).

    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; BFH 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966 Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur).

    Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn anderenfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist (BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240).

    Eine bloß abstrakte Gesundheitsgefährdung reicht nicht aus (vgl. BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240).

    Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

    Insoweit ist zu den vom BFH entschiedenen Fällen der Schadstoffbelastung zu differenzieren, in denen der Steuerpflichtige bereits ohne weiteres Zutun der schädlichen Wirkung der von ihm beseitigten Umweltbeeinträchtigung ausgesetzt war (vgl. z.B. BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937 zur Sanierung eines dioxinbelasteten Grundstücks; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 zur Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 zur Neuanschaffung formaldehydbelasteter Schlafzimmermöbel).

  • BFH, 20.12.2007 - III R 56/04

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    Danach gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, jedenfalls soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht (vgl. BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937).

    Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

    Insoweit ist zu den vom BFH entschiedenen Fällen der Schadstoffbelastung zu differenzieren, in denen der Steuerpflichtige bereits ohne weiteres Zutun der schädlichen Wirkung der von ihm beseitigten Umweltbeeinträchtigung ausgesetzt war (vgl. z.B. BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937 zur Sanierung eines dioxinbelasteten Grundstücks; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 zur Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 zur Neuanschaffung formaldehydbelasteter Schlafzimmermöbel).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 18.06.2015 - VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965).

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774; BFH 23.05.2002 - III R 24/01, BStBl. II 2002, 567; BFH 03.03.2005 - III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

    Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 m.w.N.).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

    Denn es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits, da der Steuerpflichtige auch bei einer entscheidenden Beeinträchtigung des (tatsächlichen) Wohnens existenziell betroffen ist (vgl. BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

    Nur notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses können daher zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 47/10

    Aufwendungen für die Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses als

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; BFH 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966 Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur).

    Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen sind weiterhin nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240; BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    a) Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH 29.03.2012 - VI R 47/10, BStBl. II 2012, 570; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 Aufwendungen für den Austausch mit Formaldehyd verseuchter Möbel; BFH 11.11.2010 - VI R 16/09, BStBl. II 2011, 966 Aufwendungen für die medizinisch indizierte Anschaffung von Schlafzimmermöbeln und einer Couchgarnitur).

    Insoweit ist zu den vom BFH entschiedenen Fällen der Schadstoffbelastung zu differenzieren, in denen der Steuerpflichtige bereits ohne weiteres Zutun der schädlichen Wirkung der von ihm beseitigten Umweltbeeinträchtigung ausgesetzt war (vgl. z.B. BFH 20.12.2007 - III R 56/04, BFH/NV 2008, 937 zur Sanierung eines dioxinbelasteten Grundstücks; BFH 09.08.2001 - III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 zur Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses; BFH 23.05.2002 - III R 52/99, BStBl. II 2002, 592 zur Neuanschaffung formaldehydbelasteter Schlafzimmermöbel).

  • FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02

    Feuchtigkeitsschaden; Einfamilienhaus; Keller; außergewöhnliche Belastung;

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    Das Hessische FG (EFG 2003, 1480) habe entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG seien, wenn nicht der Wohnraum selbst von den Feuchtigkeitsschäden betroffen sei, sondern unmittelbar nur der Keller des Wohnhauses.

    Selbst der Keller eines privaten Einfamilienhauses berührt den existentiell notwendigen Bereich des Steuerpflichtigen nicht (vgl. FG Hessen 26.05.2003 - 13 K 1151/02, EFG 2003, 1480).

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 18.06.2015 - VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965).

    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. z.B. BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774; BFH 23.05.2002 - III R 24/01, BStBl. II 2002, 567; BFH 03.03.2005 - III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen (BFH 18.06.2015 - VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 29.03.2012 - VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574; BFH 21.04.2010 - VI R 62/08, BStBl. II 2010, 965).

    Die Vorschrift trägt jenen Fällen Rechnung, in denen das Existenzminimum höher liegt als im Normalfall (vgl. BFH 18.06.2015 - VI R 17/14, BStBl. II 2015, 800; BFH 19.05.1995 - III R 12/92, BStBl. II 1995, 774).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes

    Auszug aus FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17
    Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

    Nur notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses können daher zu außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führen (vgl. BFH 29.03.2012 - VI R 70/10, BStBl. II 2012, 572; BFH 06.05.1994 - III R 27/92, BStBl. II 1995, 104).

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 40/13

    Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

  • BFH, 20.11.2003 - III R 2/02

    Zwangsläufigkeit von Wiederbeschaffungskosten existenznotwendiger

  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch einen Sturm

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine

  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden"

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.12.2017 - 3 K 625/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 453 veröffentlichten Gründen ab.

  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

    Auch das Urteil des FG Köln vom 01.12.2017 3 K 625/17 spreche nicht gegen die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen, da das FG Köln offengelassen habe, ob der Gartenbereich zum existenznotwendigen Bereich gehöre.

    Dagegen ist nach Auffassung des FG Köln zweifelhaft, ob die Terrasse und der Gartenbereich eines Einfamilienhauses zu dem existentiell notwendigen Bereich gezählt werden können (FG Köln, Urteil vom 01.12.2017 3 K 625/17, EFG 2018, 453).

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