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   FG Hessen, 27.04.1977 - I 195/75   

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FG Hessen, 27.04.1977 - I 195/75 (https://dejure.org/1977,11297)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.04.1977 - I 195/75 (https://dejure.org/1977,11297)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. April 1977 - I 195/75 (https://dejure.org/1977,11297)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1977, 477
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 14.11.2001 - X R 120/98

    Fremdfinanzierte Versorgungszahlungen

    Dies hat das FG unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 27. April 1977 I 195/75 (EFG 1977, 477) zu Recht angenommen (im Ergebnis ebenso Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10 EStG Anm. 24 a.E.).
  • FG München, 19.10.1998 - 13 K 3466/97

    Finanzierungskosten für dauernde Last keine Sonderausgaben

    Was für den Abzug von Nebenkosten (Schuldzinsen, Rechtsmittel- und Prozesskosten zu Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 (Steuerberatungskosten, Aufwendungen für die Berufsausbildung) gelte, müsse auch bei den übrigen Sonderausgaben gelten: Nach dem Urteil des Hessischen FG (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1977, 477) seien Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen als Sonderausgaben abziehbar.

    "Sonderausgaben ... sind nur die folgenden." Mag auch das Wörtchen "nur" weggefallen sein, lassen sich die Grundsätze des BFH doch auf § 10 des EStG 1993 übertragen und der Leitsatz des Urteils wie folgt umformulieren: "Die Kosten der Finanzierung von Sonderausgaben (z.B. dauernden Last) sind nicht selbst Sonderausgaben." Hiervon wird lediglich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung eine Ausnahme gemacht, weil die nochmalige Anführung des Begriffs "Aufwendung" in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG eine großzügigere Interpretation dieses Tatbestandes nahe legt (siehe auch Urteil des Hessischen FG vom 27.4.1977 - I 195/75 -, EFG 1977, 477).

  • FG Hamburg, 07.04.1999 - V 200/96

    Ferienwohnungen und Wochenendwohnungen i.S. des § 10e Abs.1 S. 2 EStG ;

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