Rechtsprechung
FG München, 24.09.1991 - 13 K 13048/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1992, 171
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
b) Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit --nicht stets, aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 13. September 1990 V R 110/85, BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124, zur Nichtberücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus einer Voranmeldung; s. auch Sächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010 8 K 553/05, juris, zur irrtümlich unterlassenen Umrechnung von DM in EUR als mechanischen Fehler; FG Köln, Urteil vom 7. August 2002 11 K 406/02, EFG 2003, 209, zur fehlenden Angabe der Geburt des vierten Kindes; FG Köln, Urteil vom 5. September 1991 7 K 4769/90, EFG 1992, 171, zur versehentlichen Nichtangabe einer als Werbungskosten abziehbaren Vorauszahlung). - BFH, 28.08.1997 - III R 3/94
Rückforderung von Investitionszulage bei Subventionsbetrug
Im Zusammenhang mit der nunmehrigen Verweisungsnorm des § 19 Abs. 7 Satz 1 BerlinFG kann § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nur dahin verstanden werden, daß die Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt, soweit eine Investitionszulage vorsätzlich durch Subventionsbetrug erlangt wurde, und fünf Jahre, soweit die Straftat in bezug auf die Investitionszulage leichtfertig (vgl. § 264 Abs. 3 StGB) begangen wurde (so auch FG München, Urteil vom 24. September 1991 13 K 13048/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 171;… Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 169 Rdnr. 39;… Sönksen/Söffing, Berlinförderungsgesetz, § 19 Rdnr. 366;… a. A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 169 Rdnr. 7;… Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 169 AO 1977 Rz. 32).Entgegen der Vorentscheidung betrifft dieses im Wege der Auslegung gewonnene Ergebnis nicht die Frage der Zulässigkeit richterrechtlicher Lückenausfüllung durch analoge Anwendung straf- oder steuerrechtlicher Gesetze (vgl. BFH in BFHE 121, 572, BStBl II 1977, 524; FG München, EFG 1992, 171).
- FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 4034/09
Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue …
Das Finanzgericht Köln habe in seinem Urteil vom 05.09.1991 (Az.: 7 K 4769/09, EFG 1992, 171) in einer fehlerhaften Belegabgabe jedenfalls kein grobes Verschulden erkannt.Es kann weiter der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in Unkenntnis des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Anfertigung seiner Steuererklärung eine den Werbungskosten zuzuordnende Vorauszahlung vergisst, weil er die erst im Folgejahr eingegangene Rechnung bei den Belegen des Folgejahres abgeheftet hat (vgl. Finanzgericht Köln Urteil vom 05.09.1991 7 K 476/90, EFG 1992, 171) oder wenn der Steuerberater dem Steuerpflichtigen als steuerlichen Laien, eine sogenannte komprimierte - um nicht ausgefüllte Felder - bereinigte Elster-Erklärung zur Prüfung und Unterzeichnung überlässt und die Erklärung als letzte bekannte Anschrift der ausgezogenen Kindesmutter die alte gemeinsame Familienadresse enthält (s. Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 24.05.2011 3 K 249/10, EFG 2011, 1677).