Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 23.11.1995

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94   

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https://dejure.org/1995,6110
FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94 (https://dejure.org/1995,6110)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.12.1995 - II 252/94 (https://dejure.org/1995,6110)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - II 252/94 (https://dejure.org/1995,6110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
    Streit über die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids; Abschluß eines Vergleichs als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids; Abschluß eines Vergleichs als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 408
  • EFG 1996, 459
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als selbständige Organisation und damit auch ihre Handlungsfähigkeit durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter und in der Liquidation durch ihre vertretungsberechtigten Liquidatoren erlischt aber erst mit Abschluß der Auseinandersetzung und nach vollständiger Abwicklung des Gesamthandsvermögens; erst dann hat sie kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO mehr und geht die Klagebefugnis auf die betroffenen Gesellschafter über (BFH-Urteil v. 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159/15, BStBl. II 1990, 333).

    Es kann offenbleiben, ob der von der Klägerin noch verfolgte Gewerbesteuererstattungsanspruch 1986 deren Vollbeendigung entgegenstünde; nach dem o.a. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 (a.a.O. unter 4.)) dürfte allerdings ungeachtet solcher (ggf. auch nur vermeintlicher) Ansprüche die zivilrechtliche Vollbeendigung mit der Folge des Wegfalls der Klagebefugnis bereits eintreten können.

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    In der Folge hat der BFH derartige einmalige, punktuelle Ereignisse, auf die die Steuergesetze mit der Folge der steuerlichen Rückbeziehung späterer Ereignisse abheben, zutreffend angenommen für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns, obwohl die Betriebsaufgabe auch ein zeitlich gestreckter Vorgang sein kann (BFH-Urteil vom 10.02.1994 IV R 37/92, BFHE 174/140, BStBl II 1994, 564), den Gewinn aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174/324, BStBl II 1994, 648), den Gewinn bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 14.12.1993 VIII R 35/90, BFH/NV 1994, 543, und vom 14.12.1994 X R 128/92, BFHE 176/465, BStBl II 1995, 465) und früher schon für den Sondertatbestand der sonstigen Leistung (§ 22 Abs. 3 EStG), sofern es bei einer einmaligen Leistung verbleibt (BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BFHE 168/272, BStBl II 1992, 1017).

    Insbesondere im BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88 (a.a.O.) ist nochmals ausdrücklich betont, diese Auslegung sei wesentlich davon bestimmt, daß es sich um Steuertatbestände handele, "die an einen einmaligen Vorgang anknüpften, und bei denen nachträgliche Änderungen nicht in einer Folgebilanz oder nach den Grundsätzen des Zuflußprinzips in einem späteren Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden könn(t)en".

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    Das FA begründete seine Entscheidung damit, der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe in seinen Beschlüssen vom 19.07.1993 (GrS 1/92 und 2/92, BStBl II 1993, 894 ff. und 897 ff.), auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Antrags berief, entschieden, bei laufend veranlagten Steuern seien die bei Eintritt neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebliche Sachverhalt geändert habe.

    Hiervon ist auch der Große Senat des BFH in seinen Beschlüssen vom 19.07.1993 (GrS 1/92 und 2/92, a.a.O.) ohne weitere Begründung ausgegangen, indem dort (GrS 2/92 unter II 1. d)) ausgeführt ist, bei den lfd.

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85

    Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    Bei der Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO erfährt der steuerlich relevante Sachverhalt nicht wie bei § 175 Abs. 1 S. 1 AO nachträglich und rückwirkend eine andere Gestaltung, sondern es wird nur die Kenntnis der Finanzbehörde bezüglich des im betreffenden Veranlagungszeitraum verwirklichten Sachverhalts nachträglich erweitert (BFH-Urteil v. 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153/485, BStBl II 1988, 863).
  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    In der Folge hat der BFH derartige einmalige, punktuelle Ereignisse, auf die die Steuergesetze mit der Folge der steuerlichen Rückbeziehung späterer Ereignisse abheben, zutreffend angenommen für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns, obwohl die Betriebsaufgabe auch ein zeitlich gestreckter Vorgang sein kann (BFH-Urteil vom 10.02.1994 IV R 37/92, BFHE 174/140, BStBl II 1994, 564), den Gewinn aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174/324, BStBl II 1994, 648), den Gewinn bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 14.12.1993 VIII R 35/90, BFH/NV 1994, 543, und vom 14.12.1994 X R 128/92, BFHE 176/465, BStBl II 1995, 465) und früher schon für den Sondertatbestand der sonstigen Leistung (§ 22 Abs. 3 EStG), sofern es bei einer einmaligen Leistung verbleibt (BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BFHE 168/272, BStBl II 1992, 1017).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    Die Folgerungen aus der Rückgängigmachung eines Geschäfts werden danach erst in der auf den Zeitpunkt der Aufhebung oder Anfechtung des Vertrags folgenden Bilanz gezogen (so: BFH-Urteil vom 26.07.1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786 m.w.N., u.a. auch auf Tipke-Kruse, 11. Aufl., § 175 AO Tz. 77 - letzterer hat seine Auffassung inzwischen geändert, vgl. neuere Auflagen § 175 Anm. 12; Vorlagebeschluß vom 26.03.1991 VIII R 315/84, BFHE 166/7, BStBl II 1992, 472 unter III 5) m.w.N.).
  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 35/90

    Abfindung eines Personengesellschafters (§ 16 EStG )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    In der Folge hat der BFH derartige einmalige, punktuelle Ereignisse, auf die die Steuergesetze mit der Folge der steuerlichen Rückbeziehung späterer Ereignisse abheben, zutreffend angenommen für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns, obwohl die Betriebsaufgabe auch ein zeitlich gestreckter Vorgang sein kann (BFH-Urteil vom 10.02.1994 IV R 37/92, BFHE 174/140, BStBl II 1994, 564), den Gewinn aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174/324, BStBl II 1994, 648), den Gewinn bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 14.12.1993 VIII R 35/90, BFH/NV 1994, 543, und vom 14.12.1994 X R 128/92, BFHE 176/465, BStBl II 1995, 465) und früher schon für den Sondertatbestand der sonstigen Leistung (§ 22 Abs. 3 EStG), sofern es bei einer einmaligen Leistung verbleibt (BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BFHE 168/272, BStBl II 1992, 1017).
  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    In der Folge hat der BFH derartige einmalige, punktuelle Ereignisse, auf die die Steuergesetze mit der Folge der steuerlichen Rückbeziehung späterer Ereignisse abheben, zutreffend angenommen für die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns, obwohl die Betriebsaufgabe auch ein zeitlich gestreckter Vorgang sein kann (BFH-Urteil vom 10.02.1994 IV R 37/92, BFHE 174/140, BStBl II 1994, 564), den Gewinn aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen nach § 17 EStG (BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174/324, BStBl II 1994, 648), den Gewinn bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 14.12.1993 VIII R 35/90, BFH/NV 1994, 543, und vom 14.12.1994 X R 128/92, BFHE 176/465, BStBl II 1995, 465) und früher schon für den Sondertatbestand der sonstigen Leistung (§ 22 Abs. 3 EStG), sofern es bei einer einmaligen Leistung verbleibt (BFH-Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BFHE 168/272, BStBl II 1992, 1017).
  • BFH, 23.02.1961 - IV 313/59 U

    Einordnung einer Arbeitsgemeinschaft aus dem Baugewerbe als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    Schließlich ist jede Arbeitsgemeinschaft unter der Voraussetzung ihres Auftretens nach außen im eigenen Namen eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Nr. 2 EStG, und zwar unabhängig von ihrer Dauer (Rechtsprechung des BFH in Abkehr von der Rechtsprechung des RFH seit BFH-Urteil vom 23.02.1961 IV 313/59 U, BFHE 72, 533, BStBl III 1961, 194), und erzielt nach den allgemeinen Vorschriften Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Diese Rechtsprechung ist später lediglich gesetzlich eingeschränkt worden (zur Rechtsentwicklung vgl. die Darstellung im BFH-Urteil vom 02.12.1992 I R 165/90, BFHE 170, 224, BStBl II 1993, 577).
  • BFH, 02.12.1992 - I R 165/90

    Dauer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.1995 - II 252/94
    Schließlich ist jede Arbeitsgemeinschaft unter der Voraussetzung ihres Auftretens nach außen im eigenen Namen eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Nr. 2 EStG, und zwar unabhängig von ihrer Dauer (Rechtsprechung des BFH in Abkehr von der Rechtsprechung des RFH seit BFH-Urteil vom 23.02.1961 IV 313/59 U, BFHE 72, 533, BStBl III 1961, 194), und erzielt nach den allgemeinen Vorschriften Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Diese Rechtsprechung ist später lediglich gesetzlich eingeschränkt worden (zur Rechtsentwicklung vgl. die Darstellung im BFH-Urteil vom 02.12.1992 I R 165/90, BFHE 170, 224, BStBl II 1993, 577).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 128/92

    Wertloswerden eines anläßlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 10/83

    Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat,

  • BFH, 14.09.1999 - III R 78/97

    Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

    Das FG nimmt insoweit auf sein Urteil in EFG 1994, 1016 Bezug, an welchem es auch im Urteil vom 23. November 1995 II 252/94 (EFG 1996, 459) festgehalten habe.
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2004 - 1 KN 42/03

    Einbeziehung von Kiesabbauflächen in ein Landschaftsschutzgebiet

    Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig (OVG Lüneburg, Urt. v. 02.07.2003, 8 KN 2523/01, NuR 2003, 703 ff, OVG Hamburg, Urt. v. 26.02.1998, Bf II 252/94, NordÖR 1998, 443, Urt. des Senats v. 18.02.1992, 1 L 2/91, NuR 1993, 344, BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996, 4 NB 4.96, NuR 1996, 600).
  • FG Niedersachsen, 03.09.1997 - II 536/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumen der

    Der Senat hat in einem späteren Urteil vom 23.11.1995 II 252/94 (EFG 1996, 459) an seiner im erstgenannten Urteil ausführlich begründeten Auffassung festgehalten.
  • FG Köln, 21.09.2000 - 5 K 6016/96

    Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines zivilrechtlichen Vergleichs über ein

    Dem vorgenannten Ergebnis entspricht es, wenn der XI. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 30.11.1994 (a.a.O.; vgl. auch FG Niedersachsen vom 07.12.1995 II 252/94, EFG 1996, 94 für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichs) entschieden hat, daß die ausgelöste Steuerrückwirkung steuerschuldrechtlich begründet sein muß.
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,23887
FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94 (https://dejure.org/1995,23887)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.11.1995 - II 254/94 (https://dejure.org/1995,23887)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. November 1995 - II 254/94 (https://dejure.org/1995,23887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 459
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Niedersachsen, 11.03.1994 - II 374/93

    Abgabenordnung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Antrag auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94
    Soweit die Verspätung darauf beruht, daß der Antrag vom Prozeßbevollmächtigten beim unzuständigen FA eingereicht worden ist, ist ein Verschulden nach den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senats vom 11. März 1994 II 374/93 (EFG 1994, 1016) deshalb ausgeschlossen, weil im amtlichen Antragsvordruck nicht unmißverständlich und optisch hervorgehoben darauf hingewiesen war, daß die Finanzverwaltung vordem jahrelang entgegen der gesetzlichen Regelung die Stellung des Antrags auf InvZul bei dem Betriebsstätten-FA auch in Fällen der - nur - gesonderten Feststellung zugelassen hatte, zuletzt noch in Tz. 83 des BMF-Schreibens vom 31.12.1986 (BStBl II 1987, 51).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird aus Vereinfachungsgründen, zumal diese Entscheidung von der Finanzverwaltung uneingeschränkt angewendet wird, auf den Inhalt des Senatsurteils vom 11.03.1994 (II 374/93, a.a.O.) verwiesen.

    Auch die übrigen Tatsachen, die den erkennenden Senat zu der o.a. Entscheidung im Urteil vom 11.03.1994 (II 374/93, a.a.O.) veranlaßt haben, wonach einem Steuerpflichtigen wegen der unzureichenden Belehrung über die Zuständigkeit im Antragsformular und auch seinem Bevollmächtigten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, waren in diesem Sinne amtsbekannt.

  • BFH, 24.04.1990 - IX R 58/85

    Anforderungen an Einzelbescheid bei Zusammenveranlagung von Ehegatten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94
    Entgegen der Auffassung des FA bedarf es in diesem Falle der Angabe von Gründen ausnahmsweise nicht, wenn die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Säumigen ergibt, offenkundig oder gerichtsbekannt, d.h. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren dem FA bekannt sind, denn auch in einem solchen Fall ist gewährleistet, daß die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen gehalten wird (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.1990 IX R 58/85 , BFH/NV 1991, 140, und auch die vom FA zur Begründung seiner Auffassung, wonach auch Wiedereinsetzung von Amts wegen nur möglich sei, wenn die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist vorgetragen seien, angeführten BFH-Urteile vom 21.07.1988 V R 87/93, BStBl II 1989, 60, 65 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] unter B 2), und vom 16.12.1988 III R 13/85 , BStBl II 1989, 328, 330 rechte Spalte unter 2. b); ferner BFH-Urteil vom 16.01.1984 VI R 176/82, BStBl II 1985, 266, 268 unter 3. b) m.w.N.).
  • BFH, 27.03.1985 - II R 118/83

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Nachschieben von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94
    Zwar ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls innerhalb dieser Monatsfrist glaubhaft zu machen, ist nach der Rechtsprechung lediglich ein Nachschieben von Gründen zulässig ( BFH-Urteil v. 27.03.1985 II R 118/83 , BStBl II 1985, 586), ist die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen und hat die Kl'in.
  • BFH, 16.12.1988 - III R 13/85

    Finanzgerichtsverfassung - Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94
    Entgegen der Auffassung des FA bedarf es in diesem Falle der Angabe von Gründen ausnahmsweise nicht, wenn die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Säumigen ergibt, offenkundig oder gerichtsbekannt, d.h. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren dem FA bekannt sind, denn auch in einem solchen Fall ist gewährleistet, daß die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen gehalten wird (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.1990 IX R 58/85 , BFH/NV 1991, 140, und auch die vom FA zur Begründung seiner Auffassung, wonach auch Wiedereinsetzung von Amts wegen nur möglich sei, wenn die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist vorgetragen seien, angeführten BFH-Urteile vom 21.07.1988 V R 87/93, BStBl II 1989, 60, 65 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] unter B 2), und vom 16.12.1988 III R 13/85 , BStBl II 1989, 328, 330 rechte Spalte unter 2. b); ferner BFH-Urteil vom 16.01.1984 VI R 176/82, BStBl II 1985, 266, 268 unter 3. b) m.w.N.).
  • BFH, 24.08.1990 - VI R 178/85

    Ursächlichkeit eines Hinweises auf Abweichungen von Angaben in der Anlage zum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94
    Entgegen der Auffassung des FA bedarf es in diesem Falle der Angabe von Gründen ausnahmsweise nicht, wenn die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Säumigen ergibt, offenkundig oder gerichtsbekannt, d.h. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren dem FA bekannt sind, denn auch in einem solchen Fall ist gewährleistet, daß die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen gehalten wird (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.1990 IX R 58/85 , BFH/NV 1991, 140, und auch die vom FA zur Begründung seiner Auffassung, wonach auch Wiedereinsetzung von Amts wegen nur möglich sei, wenn die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist vorgetragen seien, angeführten BFH-Urteile vom 21.07.1988 V R 87/93, BStBl II 1989, 60, 65 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] unter B 2), und vom 16.12.1988 III R 13/85 , BStBl II 1989, 328, 330 rechte Spalte unter 2. b); ferner BFH-Urteil vom 16.01.1984 VI R 176/82, BStBl II 1985, 266, 268 unter 3. b) m.w.N.).
  • BFH, 10.11.1994 - V R 87/93

    Veräußerung eines für einen landwirtschaftlichen Betrieb angeschafften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94
    Entgegen der Auffassung des FA bedarf es in diesem Falle der Angabe von Gründen ausnahmsweise nicht, wenn die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Säumigen ergibt, offenkundig oder gerichtsbekannt, d.h. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren dem FA bekannt sind, denn auch in einem solchen Fall ist gewährleistet, daß die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen gehalten wird (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.1990 IX R 58/85 , BFH/NV 1991, 140, und auch die vom FA zur Begründung seiner Auffassung, wonach auch Wiedereinsetzung von Amts wegen nur möglich sei, wenn die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist vorgetragen seien, angeführten BFH-Urteile vom 21.07.1988 V R 87/93, BStBl II 1989, 60, 65 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] unter B 2), und vom 16.12.1988 III R 13/85 , BStBl II 1989, 328, 330 rechte Spalte unter 2. b); ferner BFH-Urteil vom 16.01.1984 VI R 176/82, BStBl II 1985, 266, 268 unter 3. b) m.w.N.).
  • BFH, 16.11.1984 - VI R 176/82

    Zur Verbindung eines Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheids mit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94
    Entgegen der Auffassung des FA bedarf es in diesem Falle der Angabe von Gründen ausnahmsweise nicht, wenn die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Säumigen ergibt, offenkundig oder gerichtsbekannt, d.h. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren dem FA bekannt sind, denn auch in einem solchen Fall ist gewährleistet, daß die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen gehalten wird (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.1990 IX R 58/85 , BFH/NV 1991, 140, und auch die vom FA zur Begründung seiner Auffassung, wonach auch Wiedereinsetzung von Amts wegen nur möglich sei, wenn die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist vorgetragen seien, angeführten BFH-Urteile vom 21.07.1988 V R 87/93, BStBl II 1989, 60, 65 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] unter B 2), und vom 16.12.1988 III R 13/85 , BStBl II 1989, 328, 330 rechte Spalte unter 2. b); ferner BFH-Urteil vom 16.01.1984 VI R 176/82, BStBl II 1985, 266, 268 unter 3. b) m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94
    Entgegen der Auffassung des FA bedarf es in diesem Falle der Angabe von Gründen ausnahmsweise nicht, wenn die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden des Säumigen ergibt, offenkundig oder gerichtsbekannt, d.h. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren dem FA bekannt sind, denn auch in einem solchen Fall ist gewährleistet, daß die Unsicherheit, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in engen Grenzen gehalten wird (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.1990 IX R 58/85 , BFH/NV 1991, 140, und auch die vom FA zur Begründung seiner Auffassung, wonach auch Wiedereinsetzung von Amts wegen nur möglich sei, wenn die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist vorgetragen seien, angeführten BFH-Urteile vom 21.07.1988 V R 87/93, BStBl II 1989, 60, 65 [BFH 21.07.1988 - V R 87/83] unter B 2), und vom 16.12.1988 III R 13/85 , BStBl II 1989, 328, 330 rechte Spalte unter 2. b); ferner BFH-Urteil vom 16.01.1984 VI R 176/82, BStBl II 1985, 266, 268 unter 3. b) m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1999 - III R 78/97

    Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

    Das FG nimmt insoweit auf sein Urteil in EFG 1994, 1016 Bezug, an welchem es auch im Urteil vom 23. November 1995 II 252/94 (EFG 1996, 459) festgehalten habe.
  • BFH, 21.07.1997 - III B 213/96
    Nach dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 1995 II 254/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1996, 459) seien formelle Mängel nicht zu beanstanden.

    Die Urteile des Niedersächsischen FG in EFG 1996, 459, des FG Münster in EFG 1996, 154 und des FG des Landes Brandenburg in DDR-Spezial 1993 Nr. 27, 6 sind zu der Problematik ergangen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Einreichung des Investitionszulageantrags beim unzuständigen FA und anschließend verspätetem Eingang beim zuständigen FA dem Anspruchsberechtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

  • FG Düsseldorf, 16.01.1998 - 16 K 1110/94

    Möglichkeit der Gewähr einer Investitionszulage nach Fristablauf;

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  • BFH, 27.08.1998 - III R 15/96

    InvZul; gesonderte Feststellung i.S.v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO;

    Das Finanzgericht (FG) gab mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 459 veröffentlichten Urteil der Klage statt.
  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 16 K 559/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines verspätet eingegangenen

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