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   FG Köln, 07.09.1996 - 10 Ko 4446/95   

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FG Köln, 07.09.1996 - 10 Ko 4446/95 (https://dejure.org/1996,34621)
FG Köln, Entscheidung vom 07.09.1996 - 10 Ko 4446/95 (https://dejure.org/1996,34621)
FG Köln, Entscheidung vom 07. September 1996 - 10 Ko 4446/95 (https://dejure.org/1996,34621)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 127
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    Bei der gemeinschaftlichen Klage mehrerer Gesellschafter wegen der Einkünfte der Gesellschafter handele es sich um dieselbe Angelegenheit und seien die Werte für die mehreren Auftraggeber bzw. Gegenstände nach § 22 Abs. 1 RVG zusammen zu rechnen; dadurch werde die Mehrarbeit für mehrere Auftraggeber ausgeglichen (FG Köln, Beschluss vom 07.09.1996 10 KO 4446/95, EFG 1997, 127).

    In diesem Fall werde die mit der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber verbundene Mehrarbeit durch die Addition der Gegenstandswerte ausgeglichen (FG Köln, Beschluss vom 07.09.1996 10 KO 4446/95, EFG 1997, 127; oben 2 c).

    b) Dem Mehr an Arbeit und Aufwand für die verschiedenen Auftraggeber wird, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 c, 7 c), durch die Zusammenrechnung der Werte Genüge getan; eine Doppelberücksichtigung durch Kumulation von Wertaddition und Erhöhungsgebühr ist ausgeschlossen (Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; vom 23.04.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; vom 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Düsseldorf vom 12.05.2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271; Thüringer FG vom 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; im Unterschied zum Sachverhalt ohne Streitwertauswirkung im Beschluss FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 46).

  • FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11

    Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3-Erhöhungsgebühr bei Auftraggebermehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt das beschließende Gericht, das eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme darstellen würde (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127; für Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Die Vertretung durch den Bevollmächtigten im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid erforderte verfahrensrechtlich ein gleichgerichtetes Vorgehen und betraf einen nach den tatsächlichen Voraussetzungen gleichartigen und nach den rechtlichen Voraussetzungen identischen Streitpunkt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651).

    Im Rahmen der so gegenständlich begrenzten Einspruchs- und Klagebefugnis hat der Prozessbevollmächtigte die Erinnerungsgegner nicht in einem einheitlichen Steuerrechtsverhältnis vertreten können, sondern in einer Vielzahl unterschiedlicher Steuerrechtsverhältnisse (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

  • FG Thüringen, 02.04.2009 - 4 Ko 179/09

    Keine Festsetzung einer Terminsgebühr oder Erledigungsgebühr im Falle einer

    Demgemäß setzt die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251, und vom 6. August 1968 VII B 120/67, BStBl II 1968, 772, und jetzt vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109), der Finanzgerichte (z. B. Beschlüsse des Finanzgerichts - FG - Köln vom 7. September 1996 10 KO 4446/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 127, und vom 13. März 2008 10 Ko 3779/07, EFG 2008, 1234, sowie des FG Baden-Württemberg vom 4. September 1995 - 1 KO 2/95), der herrschenden Meinung in der Literatur (z. B. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Rdn 83 ff zu § 139 FGO) und auch des hier entscheidende Senat eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit voraus.

    Auch die Einigungsgebühr wird in der Regel nur durch eine Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer "Einigung" oder eines einen Streit oder eine Ungewissheit beseitigenden Vertrages, also nicht durch die allgemeine Prozessführung, auch wenn durch diese Prozessführung die Vergleichsbereitschaft des Gegners gefördert worden war, begründet (s. FG Köln vom 7. September 1996, a. a. O).

  • FG Thüringen, 14.10.2014 - 4 Ko 557/13

    Zulässigkeit einer Erinnerung gegen die Streitwertberechnung in

    Demgemäß setzt die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse des BFH vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251, und vom 6. August 1968 VII B 120/67, BStBl II 1968, 772, und jetzt vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109), der Finanzgerichte (z. B. Beschlüsse des Finanzgerichts -FG- Köln vom 7. September 1996 10 KO 4446/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 127, und vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07, EFG 2008, 1234, sowie des FG Baden-Württemberg vom 4. September 1995 - 1 KO 2/95), der herrschenden Meinung in der Literatur (z. B. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Rdn 83 ff zu § 139 FGO) und auch nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des hier entscheidenden Senats eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit voraus.

    Auch die Einigungsgebühr wird in der Regel nur durch eine Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines "Vergleichs" oder eines einen Streit oder eine Ungewissheit beseitigenden Vertrages, also nicht durch die allgemeine Prozessführung begründet, auch wenn durch diese Prozessführung die Einigungsbereitschaft des Gegners gefördert worden war (FG Köln vom 7. September 1996, a. a. O).

  • FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09

    Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen;

    Dies stellt eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme in § 7 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der BRAGO dar (ebenso FG Köln, Beschluss v. 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Thüringen, Beschluss v. 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3 Erhöhungsgebühr bei Auftraggebemehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt der beschließende Senat, dass eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungsysteme darstellen würde (Beschluss des Senats vom 7. September 1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127 und vom 23. April 2012 10 Ko 1766/11; für die Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG; Beschluss vom 25.01.2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
  • FG Düsseldorf, 29.01.1999 - 7 Ko 6835/98

    Aufhebung eines Kostenansatzes der Gerichtskasse; Falsche Höhe des Kostenansatzes

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