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   FG Köln, 25.03.1998 - 12 K 1927/92   

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https://dejure.org/1998,14049
FG Köln, 25.03.1998 - 12 K 1927/92 (https://dejure.org/1998,14049)
FG Köln, Entscheidung vom 25.03.1998 - 12 K 1927/92 (https://dejure.org/1998,14049)
FG Köln, Entscheidung vom 25. März 1998 - 12 K 1927/92 (https://dejure.org/1998,14049)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinzurechnung des Genußrechtskapitals als Dauerschulden zum Einheitswert des Betriebsvermögens zur Ermittlung des Gewerbekapitals; Abgrenzung zwischen Dauerschulden und stiller Gesellschaft hinsichtlich eines Genußrechtsverhältnisses; Anforderungen an den gemeinsam zu ...

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1214
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

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  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

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  • BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64

    Abschluss einer Vereinbarung über die "stille Beteiligung" an einem Unternehmen -

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  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 3/05

    Kapitalvermögen; Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und

    Denn die Hingabe des Geldes könnte allenfalls als Leistung einer Einlage qualifiziert werden; daraus folgt aber kein gemeinsamer Zweck, er setzt diesen vielmehr voraus (so auch FG Köln, Urteil vom 25. März 1998 12 K 1927/92, EFG 1998, 1214).

    Nach Auffassung des Senats setzt ein gemeinsamer Zweck aber ein substantielles "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und die Verwendung des Kapitals zwischen Anleger und Anlagegesellschaft voraus (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil in EFG 1998, 1214).

    Denn die Verfolgung gemeinsamer Zwecke darf sich nicht darin erschöpfen, dass jede Vertragspartei für sich allein Ziele anstrebt, die vielleicht aufeinander abgestimmt sind, mangels entsprechender rechtlicher Bindungen --wie hier-- aber nicht gegenseitig eingefordert werden können (BFH-Urteil in BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889; FG Köln, Urteil in EFG 1998, 1214, m.w.N.).

    Nach herrschender Meinung ist aber von einem Genussrecht auszugehen, wenn dem Rechtsinhaber gegen das die Genussrechte ausgebende Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, dem Rechtsinhaber Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden (vgl. FG Köln, Urteil in EFG 1998, 1214; BGH-Urteile vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 57; vom 9. November 1992 II ZR 230/91, NJW 1993, 400; FG Köln, Urteil vom 23. Mai 1996 2 K 2536/94, EFG 1996, 836, rechtskräftig; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 221 Rz 198 ff.; Karsten Schmidt, a.a.O., § 18 II 2 d, S. 520 und § 26 IV 1 g, S. 779; MünchHdb.GesR IV/Krieger, 3. Aufl., § 63 Rz 62).

  • BFH, 17.04.2008 - III R 100/06

    Abgrenzung des Handels vom verarbeitenden Gewerbe

    Denn die Hingabe des Geldes könnte allenfalls als Leistung einer Einlage qualifiziert werden; daraus folgt aber kein gemeinsamer Zweck, er setzt diesen vielmehr voraus (so auch FG Köln, Urteil vom 25. März 1998 12 K 1927/92, EFG 1998, 1214).

    Nach Auffassung des Senats setzt ein gemeinsamer Zweck aber ein substantielles "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und die Verwendung des Kapitals zwischen Anleger und Anlagegesellschaft voraus (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil in EFG 1998, 1214).

    Denn die Verfolgung gemeinsamer Zwecke darf sich nicht darin erschöpfen, dass jede Vertragspartei für sich allein Ziele anstrebt, die vielleicht aufeinander abgestimmt sind, mangels entsprechender rechtlicher Bindungen --wie hier-- aber nicht gegenseitig eingefordert werden können (BFH-Urteil in BFHE 168, 239, BStBl II 1992, 889; FG Köln, Urteil in EFG 1998, 1214, m.w.N.).

    Nach herrschender Meinung ist aber von einem Genussrecht auszugehen, wenn dem Rechtsinhaber gegen das die Genussrechte ausgebende Unternehmen zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, dem Rechtsinhaber Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden (vgl. FG Köln, Urteil in EFG 1998, 1214; BGH-Urteile vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 57; vom 9. November 1992 II ZR 230/91, NJW 1993, 400; FG Köln, Urteil vom 23. Mai 1996 2 K 2536/94, EFG 1996, 836, rechtskräftig; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 221 Rz 198 ff.; Karsten Schmidt, a.a.O., § 18 II 2 d, S. 520 und § 26 IV 1 g, S. 779; MünchHdb.GesR IV/Krieger, 3. Aufl., § 63 Rz 62).

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2022 - 10 W 47/22

    Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Beratungshilfevergütung;

    Es muss demnach ein "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und deren betriebliche Verwendung zwischen den Beteiligten vereinbart sein (vgl. hierzu FG Köln vom 25.3.1998 12 K 1927/92 BeckRS 1998, 31020012, beck-online).
  • FG Baden-Württemberg, 03.12.2004 - 10 K 225/01

    Zur Abgrenzung von Genussrecht und stiller Beteiligung im Rahmen von Einkünften

    Denn der Beitrag der Fondsgesellschaft zur stillen Gesellschaft bestand in der Übernahme der Verpflichtung, das Handelsgeschäft gerade unter Einsatz des von den Anlegern als stillen Gesellschaftern bereitgestellten Kapitals zu betreiben (vgl. zu dieser Mitwirkung der Anleger am gemeinsamen Zweck BFH, Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755; insoweit wohl a. A. FG Köln, Urteil vom 25. März 1998, EFG 1998, 1214).
  • FG Köln, 06.04.2022 - 4 K 3053/18

    Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen durch Beteiligungen an einem

    Es muss demnach ein "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und deren betriebliche Verwendung zwischen den Beteiligten vereinbart sein (vgl. hierzu FG Köln vom 25.3.1998 12 K 1927/92 BeckRS 1998, 31020012, beck-online).
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