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   FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95   

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FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95 (https://dejure.org/1998,13284)
FG München, Entscheidung vom 27.05.1998 - 9 K 2400/95 (https://dejure.org/1998,13284)
FG München, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 9 K 2400/95 (https://dejure.org/1998,13284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1480
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.03.1992 - IV R 50/91

    Fabrikations-dienende Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    In der Begründung folgte das FA dem Prüfer und lehnte eine Teilbetriebsveräußerung ab, weil eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten worden sei (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1993 X R 278/91, BStBl II 1993, 718 [BFH 26.05.1993 - X R 78/91] und vom 26. März 1992 IV R 50/91 , BStBl II 1992, 830).

    Nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist es für das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung durch die Überlassung eines Grundstücks ohne Bedeutung, ob der Betrieb auch in einem anderen gemieteten oder gekauften Gebäude ausgeübt werden könnte ( BFH-Urteile vom 26. März 1992 IV R 50/91 , BStBl II 1992, 830 und vom 26. Mai 1993 X R 78/91 , BStBl II 1993, 718).

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    In der Begründung folgte das FA dem Prüfer und lehnte eine Teilbetriebsveräußerung ab, weil eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten worden sei (vgl. BFH-Urteile vom 26. Mai 1993 X R 278/91, BStBl II 1993, 718 [BFH 26.05.1993 - X R 78/91] und vom 26. März 1992 IV R 50/91 , BStBl II 1992, 830).

    Nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist es für das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung durch die Überlassung eines Grundstücks ohne Bedeutung, ob der Betrieb auch in einem anderen gemieteten oder gekauften Gebäude ausgeübt werden könnte ( BFH-Urteile vom 26. März 1992 IV R 50/91 , BStBl II 1992, 830 und vom 26. Mai 1993 X R 78/91 , BStBl II 1993, 718).

  • BFH, 27.06.1990 - I R 62/89

    Zur Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung bei Auflösung und Abwicklung

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    Darunter wird die Belastung der Gemeinden durch den aktiven Betrieb verstanden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1990 I R 62/89 , BStBl II 1990, 992).
  • BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79

    Betriebsaufgabegewinn bei GmbH & Co. KG nicht Teil des Gewerbeertrags

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    Der Gewinn aus der Betriebsaufgabe oder -veräußerung gehört auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn sich die Gesellschaft nicht auflöst, sondern einen neuen Betrieb eröffnet, solange dieser Vorgang nicht als Verlegung oder Umstellung zu würdigen ist ( BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 25/79 , BStBl II 1982, 707).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 13/88

    1. Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksverwaltung ist

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    Die Vorschrift findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern die Tätigkeiten nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören ( BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 13/88 , BStBl II 1990, 1075).
  • BFH, 08.06.1978 - I R 68/75

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn der vermietete

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    Das Merkmal der Ausschließlichkeit muß während des ganzen Ermittlungszeitraums erfüllt sein; bereits das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Tag läßt die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheitern (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 1978 I R 78/75, BStBl II 1978, 505 [BFH 08.06.1978 - I R 68/75] ).
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87

    Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    Bei der Übertragung im Jahre 1990 sei die Klin der Rechtsprechung des BFH ( Urteil vom 7. August 1990 VIII R 110/87 ) gefolgt, nach der ein Grundstück dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehöre, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könne.
  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    b) Der Senat folgt zwar dem FA darin, daß die Einbringung des Betriebsteils Apparatebau in die AS-GmbH keine Einbringung eines Teilbetriebs i. S. von § 20 Abs. 1 UmwStG darstellt, weil die Klin eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94 , BStBl II 1996, 342), nämlich das Grundstück in mit Fertigungshalle.
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    Ob der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage normspezifisch auszulegen ist (so BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96 , Deutsches Steuerrecht 1998, 76), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG München, 27.05.1998 - 9 K 2400/95
    Beginn und Ende des stehenden Gewerbebetriebs i. S. von § 2 Abs. 1 GewStG sind für Einzelgewerbetreibende wie Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter, nach denselben Grundsätzen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92 , BStBl II 1995, 900).
  • FG Münster, 22.01.1993 - 4 K 4272/92
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    f) Dementsprechend geht die finanzgerichtliche Rechtsprechung --soweit erkennbar ausnahmslos-- davon aus, dass auch der fiktive Gewerbebetrieb einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG ist (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76; vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; Urteile des FG Köln vom 11. März 1998 6 K 5903/93, EFG 1998, 969, und des FG München vom 27. Mai 1998 9 K 2400/95, EFG 1998, 1480).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei

    Handelt es sich mithin um den nämlichen Betrieb, kann allein der Wechsel von der originär gewerblichen zu der vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht als Beendigung des originär gewerblichen Gewerbebetriebs mit anschließender Neugründung eines fiktiven Gewerbebetriebs gewürdigt werden (vgl. Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 2 Rz 433; anderer Ansicht FG München, Urteil vom 27. Mai 1998  9 K 2400/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1480).
  • FG Hessen, 08.11.2001 - 8 K 2822/00

    Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Gewerbesteuerpflicht;

    Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer GmbH & Co. KG ist demnach eo ipso gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1995 IV B 9/95, BFH/NV 1996, 213; vgl. auch BFH-Urteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BStBl. II 1996, 76 vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl. II 2001, 359; sowie Urteile des Finanzgerichts Köln vom 11. März 1998 6 K 5903/93, EFG 1998, 969 und des Finanzgerichts München vom 27. Mai 1998 9 K 2400/95, EFG 1998, 1480).
  • FG Köln, 15.10.2013 - 7 K 265/08

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter

    Bereits das FG München habe in seinem Urteil vom 27.5.1998 (9 K 2400/95, EFG 1998, 1480) darauf hingewiesen, dass nach Beendigung der originär gewerblichen Tätigkeit einer Personengesellschaft durch die anschließende Vermietungstätigkeit die Unternehmensidentität nicht gewahrt werde.
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