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   FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98   

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FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98 (https://dejure.org/1998,2847)
FG Köln, Entscheidung vom 11.11.1998 - 10 K 3377/98 (https://dejure.org/1998,2847)
FG Köln, Entscheidung vom 11. November 1998 - 10 K 3377/98 (https://dejure.org/1998,2847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendiensttätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 223
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98
    Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch verwiesen die Kläger auf das Urteil des BFH vom 02.02.1994 VI R 109/89 (BStBl II 1994, 422 ), wonach bei Handelsvertretern, deren Tätigkeit im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt sei, das Reisegebiet nicht als Tätigkeitsmittelpunkt angesehen werden könne.

    Das Urteil des BFH vom 02.02.1994, a. a. O., behandele die Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG , und nicht den Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG .

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn hierfür gewichtige sachliche Gründe vorliegen (Beschlüsse des BVerfG vom 10.04.1997 2 BvL 77/92, BStBl II 1997, 518 , und vom 23.01.1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BVerfGE 81, 229).

    Denn der Gesetzgeber darf sich bei im Interesse der Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs getroffenen verallgemeinernden Regelungen grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (Urteil des BFH vom 21.11.1997, a.a.O.; Beschluß des BVerfG vom 10.04.1997, a.a.O.).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98
    Diese Beschränkung des Werbungskostenabzugs ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsgemäß (Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 , und vom 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351 ).

    Denn der Gesetzgeber darf sich bei im Interesse der Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs getroffenen verallgemeinernden Regelungen grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (Urteil des BFH vom 21.11.1997, a.a.O.; Beschluß des BVerfG vom 10.04.1997, a.a.O.).

  • FG München, 17.06.1998 - 11 K 3220/97

    Abzugsfähigkeit von anteiliger Miete zzgl. Nebenkosten für ein häusliches Büro

    Auszug aus FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98
    Für das Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG zu Gunsten des Klägers kommt es aber nur darauf an, ob der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung positiv im häuslichen Arbeitszimmer festgestellt werden kann, was zu verneinen ist (gleicher Ansicht im Ergebnis für den Fall eines Handelsvertreters im Außendienst: Urteil des Finanzgerichts München vom 15.06.1998 11 K 3220/97, EFG 1998, 1315; Drenseck, a.a.O.; Wacker, a.a.O.; Thürmer, a.a.O.; Söhn, a.a.O., Rdnr. Lb 216).
  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98
    Diese Beschränkung des Werbungskostenabzugs ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsgemäß (Urteile vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 , und vom 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351 ).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Gerade bei diesen Berufsbildern befindet sich regelmäßig der inhaltliche Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. November 1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223, rkr.), es sei denn, die betreffenden Räumlichkeiten gehören wegen ihrer besonderen Herrichtung und Öffnung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr gar nicht (mehr) zur häuslichen Sphäre und unterliegen schon deshalb nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (s. oben Nr. 1 b, insbesondere cc).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.01.2001 - 2 K 1648/99

    Eingeschränkter Abzug von Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer eines

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  • FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98

    Voraussetzungen für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches

    Denn nach der beispielhaften Aufzählung in der Begründung des Gesetz gewordenen Änderungsvorschlags des Bundesrats (BT-Drs. 13/1686, S. 16) ist i.d.R. ein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer bei kleinen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltspraxen in der eigenen Wohnung, Hausgewerbetreibenden und selbständigen Schriftstellern anzunehmen, findet gerade bei diesen die das Berufsbild prägende Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise ihren Schwerpunkt im häuslichen Arbeitszimmer (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch: FG Köln, Urteil vom 11.11.1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223 und Urteil vom 26.01.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054; FG München Urteil vom 08.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268).
  • FG Düsseldorf, 19.10.2000 - 15 K 7678/98

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter

    Bei einem Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker ist nach einhelliger finanzgerichtlicher Rechtsprechung das Arbeitszimmer hiernach regelmäßig nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung (vgl. FG München, Urteil vom 17.6.1998, EFG 1998, 1315, FG Baden Württemberg, Urteile vom 26.1.1999 und 4.5.1999, EFG 1999, 329 und 762; FG Köln, Urteile vom 11.10.1998 und 26.6.2000, EFG 1999, 223 und EFG 2000, 1054 ).

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen in den Entscheidungen des Finanzgerichts Köln in EFG 1999, 223 und in EFG 2000, 1054 an.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen

    Gerade bei diesen Berufsbildern befindet sich regelmäßig der inhaltliche Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. November 1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223, rkr.), es sei denn, die betreffenden Räumlichkeiten gehören wegen ihrer besonderen Herrichtung und Öffnung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr gar nicht (mehr) zur häuslichen Sphäre und unterliegen schon deshalb nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (s. oben Nr. 11. 2, insbesondere c).
  • FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 12 K 594/99

    Häuslicher Arbeitsbereich als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit für

    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. u.a. FG Hamburg, Urteil vom 23. November 1999 II 397/99, EFG 2000, 357, dagegen Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 126/00; FG Köln, Urteil vom 11. November 1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223; FG München, Urteile vom 8. November 2000 I K 1066/98, EFG 2001, 268, dagegen Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 185/00 und vom 8. November 2000 I K 3219/99, EFG 2001, 264, dagegen Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 89/00; FG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2000 3 K 1309/99, EFG 2001, 488, Revision eingelegt beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 34/01; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 2001 III 250/2000, EFG 2002, 314, Revision eingelegt beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 52/02; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 4 Rdnr. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Kommentar zum EStG, 21. Aufl. 2002, Rdz. 594; Wacker in Blümich, Kommentar zum EStG und andere, § 4 Rdz. 285 n).
  • FG Baden-Württemberg, 08.08.2000 - 4 K 169/99

    Häusliches Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit"

    Im Fachschrifttum und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte herrscht die Auffassung vor, daß der Begriff des "Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 -letzter Halbsatz- EStG quantitative und qualitative Gesichtspunkte bündelt (vgl. die Nachweisungen im Urteil des FG Hamburg vom 23. November 1999 II 397/99, EFG 2000, 357; s. auch FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329 , FG Köln, Urteil vom 11. November 1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223 ).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2000 - I 45/00

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten

    Zur Vermeidung von Missbräuchen konnte der Gesetzgeber auch bei einem als notwendig angesehenen häuslichen Arbeitszimmer die Höhe der abziehbaren Betriebsausgaben auf ein die notwendigen Ausgaben erfahrungsgemäß abdeckendes Maß beschränken (vgl. Finanzgericht Köln, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 223 ; Kirchhof / Söhn, EStG , § 4 Rn Lb 19 ff., 30).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3227/99

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines selbständigen Herstellers von

    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG München vom 17.06.1998, EFG 1998, 1315; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223; des FG Baden-Württemberg vom 26.01.1999, EFG 1999, 329; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000, 357, jeweils mit weiteren Hinweisen; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u.a., § 4 Rdn. 285 n; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG, § 4 Rdn. Lb 187; Schmidt/Heinicke, Komm. zum EStG, 19. Aufl. 2000, Rdn. 594).
  • FG Nürnberg, 26.09.2002 - I 241/01

    Betriebsausgabenabzug für Büroraum eines Verlagsbeauftragten im Kellergeschoß

    Nach herrschender Meinung ist dieses Kriterium bei häuslichen Arbeitszimmern von Gewerbetreibenden, deren Tätigkeit wesentlich durch Beratung und Geschäftsabschlüsse im Außendienst bei Kunden geprägt ist, nicht gegeben (vgl. FG Köln EFG 1999, 223 für Vertriebsbeauftragten, FG München EFG 1998, 1315 für Handelsvertreter, FG Köln EFG 2000, 1054 für Versicherungsmakler).
  • FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 278/99

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines

  • FG Köln, 25.04.2001 - 2 K 2176/00

    Begriff "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ";

  • FG München, 13.02.2001 - 8 K 5129/98

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit eines mehrere

  • FG Nürnberg, 25.07.2001 - III 250/00

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem gewerblich tätigen Konstrukteur

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen

  • FG Baden-Württemberg, 02.05.2011 - 10 K 1319/08

    Zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bei

  • FG München, 13.12.2000 - 1 K 4898/99

    Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;

  • FG München, 15.11.2000 - 10 K 3634/99

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines

  • FG Münster, 12.06.2002 - 7 K 4990/00

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines

  • FG Nürnberg, 04.10.2001 - I 163/00

    Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • FG Düsseldorf, 10.05.2000 - 9 K 6204/97

    Häusliches Arbeitszimmer eines Bundesbetriebsprüfers als Mittelpunkt der

  • FG München, 18.06.2002 - 6 K 876/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters;

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