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   FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98   

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FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98 (https://dejure.org/2000,14511)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.01.2000 - 2 K 289/98 (https://dejure.org/2000,14511)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 2 K 289/98 (https://dejure.org/2000,14511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsteuerabzug aus erstatteten pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich Fahrertätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug aus erstatteten pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich Fahrertätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 521
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits mit Urteil vom 26. Januar 1994 VI R 118/89 (BStBl II 1994, 529 ) dargelegt, daß bei Auswärtstätigkeit eine einheitliche Regelung geboten sei.

    Daraus, daß nach dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 16. Januar 1994 VI R 118/89, a.a.O., ertragsteuerlich bei Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrertätigkeit die gleichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden dürfen, ergibt sich weder ein neuer Dienstreisebegriff noch eine Erweiterung des Vorsteuerabzugs nach § 36 UStDV auf Fahrertätigkeit schlechthin (Beschluß des BFH v. 27. Oktober 1997 V B 151/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 231; Finanzgericht Münster, Urteil v. 10. Mai 1999 15 K 4466/98 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 1055 sowie Beschluß dieses Gerichts v. 16. November 1998 15 V 5428/98 U, EFG 1999, 195).

  • FG Niedersachsen, 02.04.1998 - V 276/95

    Pauschalierter Vorsteuerabzug für Übernachtungskosten und Verpflegungkosten eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98
    Änderungen für das Umsatzsteuerrecht, das - wie ausgeführt - in § 38 UStDV an den ertragsteuerlichen Dienstreisebegriff anknüpft, ergeben sich daraus nicht (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 2. April 1998 V 276/95, EFG 1998, 1297; Wenzel in Rau/Dürrwächter, a.a.O., Anm. 825).

    Die vom Gesetzgeber hinsichtlich des pauschalen Vorsteuerabzugs beibehaltene Verschiedenbehandlung von Dienstreise und Fahrertätigkeit hält sich im Rahmen seines weiten (gesetzgeberischen) Ermessens, zumal die gesetzlichen Regelungen bei der Umsatzsteuer sowie der Einkommensteuer unterschiedliche Zielsetzungen haben (so auch Finanzgericht Münster, Urteil v. 10. Mai 1999, a.a.O.; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 2. April 1998, a.a.O.).

  • FG Münster, 16.11.1998 - 15 V 5428/98
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98
    Daraus, daß nach dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 16. Januar 1994 VI R 118/89, a.a.O., ertragsteuerlich bei Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrertätigkeit die gleichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden dürfen, ergibt sich weder ein neuer Dienstreisebegriff noch eine Erweiterung des Vorsteuerabzugs nach § 36 UStDV auf Fahrertätigkeit schlechthin (Beschluß des BFH v. 27. Oktober 1997 V B 151/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 231; Finanzgericht Münster, Urteil v. 10. Mai 1999 15 K 4466/98 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 1055 sowie Beschluß dieses Gerichts v. 16. November 1998 15 V 5428/98 U, EFG 1999, 195).

    Dies würde eine Änderung der §§ 36 ff. UStDV nach vorausgegangener Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage in § 15 UStG voraussetzen (Finanzgericht Münster, Beschluß vom 16. November 1998 15 V 5428/98 U, a.a.O.; Wenzel in Rau/Dürrwächter, a.a.O., Anm. 825).

  • FG Münster, 10.05.1999 - 15 K 4466/98
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98
    Daraus, daß nach dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 16. Januar 1994 VI R 118/89, a.a.O., ertragsteuerlich bei Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrertätigkeit die gleichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden dürfen, ergibt sich weder ein neuer Dienstreisebegriff noch eine Erweiterung des Vorsteuerabzugs nach § 36 UStDV auf Fahrertätigkeit schlechthin (Beschluß des BFH v. 27. Oktober 1997 V B 151/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 231; Finanzgericht Münster, Urteil v. 10. Mai 1999 15 K 4466/98 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 1055 sowie Beschluß dieses Gerichts v. 16. November 1998 15 V 5428/98 U, EFG 1999, 195).

    Die vom Gesetzgeber hinsichtlich des pauschalen Vorsteuerabzugs beibehaltene Verschiedenbehandlung von Dienstreise und Fahrertätigkeit hält sich im Rahmen seines weiten (gesetzgeberischen) Ermessens, zumal die gesetzlichen Regelungen bei der Umsatzsteuer sowie der Einkommensteuer unterschiedliche Zielsetzungen haben (so auch Finanzgericht Münster, Urteil v. 10. Mai 1999, a.a.O.; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 2. April 1998, a.a.O.).

  • BFH, 15.10.1992 - V R 81/87

    Pauschaler Vorsteuerabzug für nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine Dienstreise das Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmer voraus (z. B. Urteile des BFH v. 15. Oktober 1992 V R 81/87, BStBl II 1993, 207 ; v. 26. Januar 1994 V R 118/89, a.a.O. sowie v. 13. Januar 1995 VI R 82/94, BStBl II 1995, 324 ).
  • BFH, 27.10.1997 - V B 151/96

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98
    Daraus, daß nach dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH vom 16. Januar 1994 VI R 118/89, a.a.O., ertragsteuerlich bei Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrertätigkeit die gleichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden dürfen, ergibt sich weder ein neuer Dienstreisebegriff noch eine Erweiterung des Vorsteuerabzugs nach § 36 UStDV auf Fahrertätigkeit schlechthin (Beschluß des BFH v. 27. Oktober 1997 V B 151/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 231; Finanzgericht Münster, Urteil v. 10. Mai 1999 15 K 4466/98 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 1055 sowie Beschluß dieses Gerichts v. 16. November 1998 15 V 5428/98 U, EFG 1999, 195).
  • BFH, 29.04.1993 - V R 118/89

    Formerfordernis der ausgestellten Abrechnungspapiere eines Unternehmens

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine Dienstreise das Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmer voraus (z. B. Urteile des BFH v. 15. Oktober 1992 V R 81/87, BStBl II 1993, 207 ; v. 26. Januar 1994 V R 118/89, a.a.O. sowie v. 13. Januar 1995 VI R 82/94, BStBl II 1995, 324 ).
  • BFH, 13.01.1995 - VI R 82/94

    Es besteht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG sowie § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG eine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 289/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine Dienstreise das Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmer voraus (z. B. Urteile des BFH v. 15. Oktober 1992 V R 81/87, BStBl II 1993, 207 ; v. 26. Januar 1994 V R 118/89, a.a.O. sowie v. 13. Januar 1995 VI R 82/94, BStBl II 1995, 324 ).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 642/17

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Begriff des Anspruchs auf einen

    Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die Finanzgerichte in Fällen der fehlerhaften Aufzeichnung von Differenzgeschäften Schätzungen zulassen (vgl. FG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 7 K 5176/98, EFG 2000, 521, 523; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 6 V 1019/07 Rn. 41) und eine anderweitige Behandlung im Strafprozess den strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo' außer Acht lassen würde.
  • BFH, 12.05.2022 - V R 19/20

    Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    c) In Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass diese --entgegen dem FG-Urteil-- nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören, sodass ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten grundsätzlich nicht dazu führt, die Differenzbesteuerung zu versagen, sondern vielmehr --ggf. zu Lasten des Wiederverkäufers-- nach § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen sein kann (vgl. Grebe in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 25a Rz 56; zur Zulässigkeit der Schätzung vgl. bereits FG Berlin, Urteil vom 21.12.1999 - 7 K 5176/98, EFG 2000, 521).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 7 K 7189/15

    Ungeeigneter Vorlieferant für Differenzbesteuerung

    Es ist Sache des Klägers, die für die Anwendung des § 25a UStG anspruchsbegründenden Tatsachen, u.a. die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG, darzulegen und nachzuweisen (FG Berlin, Urteil vom 21.12.1999 7 K 5176/98, EFG 2000, 521; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25a Rn 21; dem Grunde nach ebenso: Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 25a Rn 57; a.A. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25a Rn 65; Martini, UR 2010, 81 [85]).
  • FG Düsseldorf, 24.03.2021 - 5 K 1414/18

    Beweislast für Differenzbesteuerung bei (angeblichem) Wiederverkäufer von

    a) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung trägt der Wiederverkäufer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a UStG, und zwar insbesondere dafür, dass sein Vorlieferant die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG erfüllt (vgl. Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.11.2015 7 K 7189/15, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 237; FG Berlin, Urteil vom 21.12.1999 7 K 5176/98, EFG 2000, 521; Fritsch, Umsatzsteuer-Berater --UStB-- 2000, 133; Leonard/Heidner in Bunjes, UStG, 19. Aufl. 2020, § 25a Rn. 34; Janzen in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 25a UStG Rn. 22).
  • FG Hessen, 14.02.2008 - 6 V 1019/07

    Aussetzung der Vollziehung: Durchführung der Differenzbesteuerung im Rahmen einer

    Im Schrifttum ist daher anerkannt, dass allein der Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften nicht zum Ausschluss der Differenzbesteuerung führt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 25a Rz 123; Radeisen in Hartmann/Metzenmacher, Kommentar zum UStG, § 25a Rz 134; offen FG Berlin, Urteil vom 21.12.1999, 7 K 5176/98, EFG 2000, 521).

    Nicht zeitnah vorgenommene Aufzeichnungen können allenfalls Anlass geben, die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu bezweifeln und sie im Wege einer Schätzung zu korrigieren (vgl. Urteil des FG Berlin vom 21.12.1999, EFG 2000, 521).

  • VG Magdeburg, 16.08.2005 - 7 A 317/03
    Die Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 17. März 1997 war bereits mit Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27. Mai 1999 - A 2 K 289/98 MD -, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, als rechtswidrig und nichtig angesehen worden.

    Aus dem Umstand, dass gegen die Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgericht Magdeburg vom 27. Mai 1999 - A 2 K 289/98 - kein Rechtsmittel eingelegt wurde, kann zwar geschlossen werden, dass der Beklagte durch den Erlass der 99er-Satzung der Rechtsprechung Rechnung tragen wollte.

  • VG Magdeburg, 16.08.2005 - 7 A 315/03
    Die Abwasserabgabensatzung des Beklagten vom 17. März 1997 war bereits mit Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27. Mai 1999 - A 2 K 289/98 MD -, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, als rechtswidrig und nichtig angesehen worden.

    Aus dem Umstand, dass gegen die Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgericht Magdeburg vom 27. Mai 1999 - A 2 K 289/98 - kein Rechtsmittel eingelegt wurde, kann zwar geschlossen werden, dass der Beklagte durch den Erlass der 99er-Satzung der Rechtsprechung Rechnung tragen wollte.

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