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   FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97   

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FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97 (https://dejure.org/1999,11870)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19.11.1999 - IV 300/97 (https://dejure.org/1999,11870)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19. November 1999 - IV 300/97 (https://dejure.org/1999,11870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 576
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • FG Düsseldorf, 17.02.1999 - 4 K 4498/95

    Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    Auch nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.02.1999 4 K 4498, 4499/95 Erb (EFG 1999, 569, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge -;ZEV-; 1999, 326) sei ein Kaufrechtsvermächtnis mit dem Verkehrswert abzüglich der Gegenleistung anzusetzen.

    Die Beteiligten begehren beide die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage unter Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1999, 569.

    Dieses ist als Forderungsrecht, das auf einen Erwerbsvertrag gerichtet ist, nicht aber einen Sachleistungsanspruch darstellt, nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten (FG Düsseldorf, in EFG 1999, 569; Gebel, a.a.O., § 3 Tz 181, Moench/Weinmann, ErbStG, § 3 Rn 107 f., Messner, Anmerkung in ZEV 1999, 327; a. A. Meincke, a.a.O., § 12 Rn 23 ff., § 3 Rn 44).

    Bei einem Kaufrechtsvermächtnis handelt es sich nach Auffassung des Senats jedoch nicht um einen einseitigen Sachleistungsanspruch, sondern wegen der aus dem abzuschließenden Kaufvertrag sich ergebenden Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises um einen letztlich von einer Gegenleistung abhängigen Sachleistungsanspruch (ebenso FG Düsseldorf in EFG 1999, 569).

  • BFH, 13.04.1994 - II B 173/93

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids (§ 69 FGO

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    In einem Aussetzungsbeschluß vom 13.04.1994 II B 173/93 (BFH/NV 1994, 794) habe der BFH ernsthafte Zweifel an der Rechtsauffassung der Verwaltung geäußert.

    In seinem Aussetzungsbeschluß vom 13.04.1994 (in BFH/NV 1994, 794) treffe der BFH keine Entscheidung über die Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses, sondern gelange im Rahmen einer summarischen Prüfung nur zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, weil von der Rechtsprechung und der Kommentarmeinung sowohl der Ansatz mit dem Einheitswert als auch mit dem Verkehrswert des Grundstücks vertreten werde.

    Er hat es daher in seinem Beschluß vom 13.04.1994 (in BFH/NV 1994, 794) als zweifelhaft bezeichnet, bei der Bewertung eines Kaufrechtsvermächtnisses von dem gemeinen Wert des Erwerbsrechts auszugehen, während der durch ein reines Grundstücksvermächtnis unmittelbar zugewandte Übereignungsanspruch mit dem niedrigeren Steuerwert des Grundstücks angesetzt werde, obgleich der Erwerber mangels Zahlung eines Kaufpreises in diesem Fall wertmäßig sogar mehr erhalten habe.

    Die vom BFH im Beschluß vom 13.04.1994 (in BFH/NV 1994, 794) dargestellte Ungereimtheit im Vergleich zu einem reinen Grundstücksvermächtnis beruht letztlich auf der für die Erbschaftsteuer als verfassungswidrig erkannten ungleichen Bewertung von Grundbesitz mit dem zum 01.01.1964 festgestellten Einheitswert in Höhe von 140% einerseits und der Bewertung sonstiger Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert andererseits.

  • BFH, 15.10.1997 - II R 68/95

    Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüche

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    Denn mittlerweile hat sich die Rechtsprechung des BFH weiter dahin geklärt, daß ein auf Übertragung von Grundbesitz gerichteter Sachleistungsanspruch oder eine entsprechende Sachleistungsverpflichtung bei Ermittlung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem für den Grundbesitz maßgebenden Steuerwert anzusetzen ist ( BFH-Urteil vom 15.10.1997 II R 68/95 , BStBl. II 1997, 820).

    Hätte die Erblasserin noch zu ihren Lebzeiten der Klägerin die Eigentumswohnung verkauft und den Kaufpreis hierfür bereits erhalten, die Verpflichtung zur Übereignung der Eigentumswohnung jedoch nicht mehr erfüllt, wäre die den Erben verbleibende Sachleistungsverpflichtung nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1997, 820).

  • BFH, 10.04.1991 - II R 118/86

    Ansatz des Sachleistungsanspruchs und der Sachleistungsverpflichtung mit dem

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    Der BFH habe ferner in seinen Urteilen vom 10.04.1991 II R 118/86 (BStBl. II 1991, 620) und vom 26.06.1991 II R 117/87 (BStBl. II 1991, 749) entschieden, daß für Sachleistungsansprüche die Bewertung mit dem Einheitswert nicht in Betracht komme, sondern diese auf die Wirtschaftsgüter beschränkt bleiben müsse, für die das Gesetz den Ansatz des Einheitswerts vorschreibe.

    Von dieser Rechtsprechung ist er allerdings in seinen Urteilen vom 10.04.1991 in BStBl. II 1991, 620 und vom 26.06.1991 in BStBl. II 1991, 749 für Sachleistungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen wieder abgerückt.

  • BFH, 03.03.1978 - III R 7/76

    Übertragung - Sachleistungsverpflichtung - Steuerlicher Wert

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    In Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.03.1977 II R 143/66 , BStBl. II 1977, 556, und vom 03.03.1978 III R 7/76 , BStBl. II 1978, 398) und der früheren Verwaltungspraxis stelle das Finanzamt bei Bewertung eines testamentarisch ausgesetzten Kaufrechtsvermächtnisses nunmehr auf den Verkehrswert des zu kaufenden Grundstücks ab.

    Dieser Rechtsprechung hatte sich ursprünglich auch der BFH angeschlossen (vgl. Urteile in BStBl. II 1977, 556 und in BStBl. II 1978, 398).

  • BFH, 30.03.1977 - II R 143/66

    Grundstück - Nachlaßgegenstand - Verkauf vor Tod - Erblasser - Zurechnung zu

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    In Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.03.1977 II R 143/66 , BStBl. II 1977, 556, und vom 03.03.1978 III R 7/76 , BStBl. II 1978, 398) und der früheren Verwaltungspraxis stelle das Finanzamt bei Bewertung eines testamentarisch ausgesetzten Kaufrechtsvermächtnisses nunmehr auf den Verkehrswert des zu kaufenden Grundstücks ab.

    Dieser Rechtsprechung hatte sich ursprünglich auch der BFH angeschlossen (vgl. Urteile in BStBl. II 1977, 556 und in BStBl. II 1978, 398).

  • BFH, 12.07.1961 - II 164/59 S

    Statthaftigkeit des Einspruchs eines Erben gegen einen an den

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    b) Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 12.07.1961 II 164/59 S (BStBl. III 1961, 391) ausgeführt, daß der in Form eines Kaufrechtsvermächtnisses Bedachte nur insoweit bereichert sei, als der Steuerwert des Gegenstands den festgesetzten Kaufpreis übersteige.

    Die Entscheidung dieser Frage hat der BFH indessen im genannten Beschluß vom 13.04.1994 letztlich offengelassen und insbesondere dahingestellt sein lassen, ob der in seinem Urteil vom 12.07.1961 (in BStBl. III 1961, 391) vertretenen Auffassung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Bewertung sog. Sachleistungsansprüche noch gefolgt werden könne.

  • BFH, 26.06.1991 - II R 117/87

    Ansatz des sich aus einem gegenseitigen Vertrag ergebenden Sachleistungsanspruchs

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    Der BFH habe ferner in seinen Urteilen vom 10.04.1991 II R 118/86 (BStBl. II 1991, 620) und vom 26.06.1991 II R 117/87 (BStBl. II 1991, 749) entschieden, daß für Sachleistungsansprüche die Bewertung mit dem Einheitswert nicht in Betracht komme, sondern diese auf die Wirtschaftsgüter beschränkt bleiben müsse, für die das Gesetz den Ansatz des Einheitswerts vorschreibe.

    Von dieser Rechtsprechung ist er allerdings in seinen Urteilen vom 10.04.1991 in BStBl. II 1991, 620 und vom 26.06.1991 in BStBl. II 1991, 749 für Sachleistungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen wieder abgerückt.

  • BFH, 06.12.1989 - II R 103/86

    Erbschaftsteuer - Festsetzung - Erbbaurecht - Zinsen - Zinsansprüche - Bedingter

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    Das Finanzamt versuche sich auf das BFH-Urteil vom 06.12.1989 II R 103/86 (BStBl. II 1990, 434) zu stützen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin könne das BFH-Urteil vom 06.12.1989 (in BStBl II 1990, 434 [BFH 06.12.1989 - II R 103/86] ) - obgleich es zu einem anderen Sachverhalt ergangen sei - insoweit für den Streitfall herangezogen werden, als darin grundsätzliche Ausführungen zur Bewertung von Sachleistungsansprüchen bzw. -;Verpflichtungen bezüglich eines Grundstücks gemacht würden.

  • BFH, 17.02.1982 - II R 160/80

    Erbschaftsteuerbemessung bei Pflichtteilserfüllung durch Grundstücksübertragung

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.11.1999 - IV 300/97
    Im Urteil vom 07.10.1998 II R 52/96 (BStBl. II 1999, 23) habe der BFH zwar in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (Urteile vom 30.09.1981 II R 64/80 , BStBl. II 1982, 76, vom 17.02.1982 II R 160/80 , BStBl. II 1982, 350, sowie vom 21.06.1989 II R 135/85 , BStBl. II 1989, 731) entschieden, daß eine geltend gemachte Pflichtteilsforderung beim Erben auch dann mit dem Nennwert statt dem Einheitswert abzuziehen sei, wenn der Berechtigte anstelle einer Geldzahlung ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück erhalte.
  • BFH, 07.10.1998 - II R 52/96

    Pflichtteilsverbindlichkeit bei Erfüllungs Statt

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1999 - 14 K 301/96

    Pflegedienstleistungs/Pflegemanagementstudium einer Krankenschwester als

  • BFH, 21.06.1989 - II R 135/85

    Zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs durch Hingabe eines Grundstücks an

  • BFH, 30.09.1981 - II R 64/80

    Zur Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Nachlaßgrundstücks zur

  • FG Köln, 18.12.1997 - 9 K 4526/95
  • BFH, 22.09.1982 - II R 61/80

    Schenkung - Grundstück

  • BFH, 11.03.1998 - II B 59/97

    Anwendung des alten Erbschaftsteuerrechts bis 31.12.1995

  • BFH, 03.03.1982 - II R 69/80
  • BFH, 25.10.1995 - II R 5/92

    Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer, wenn ein Grundstück an Erfüllungs

  • BFH, 26.11.1986 - II R 190/81

    Zur Bewertung eines Erbbauzinsanspruches und zur Behandlung einer

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 7272/97

    Erwerb aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses

    Richtet sich aber der durch Vermächtnis begründete Anspruch nicht bereits unmittelbar auf die Übereignung einer bestimmten Sache (Sachleistungsanspruch), sondern auf den Abschluss eines diesen Übereignungsanspruch erst zur Entstehung bringenden (Kauf-)Vertrags, ist Gegenstand des Erwerbs und mithin der Erbschaftsbesteuerung ein reines Forderungsrecht (FG Nürnberg, Urteil vom 19. November 1999 IV 300/97, EFG 2000, 576 , und FG Nürnberg in DStRE 2000, 1042, 1043, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1999 13 K 130/94, EFG 2000, 23, 24, sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 1999 4 K 4498/95, EFG 1999, 569,570, jeweils m.w.N., vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 118/90, BStBl. II 1993, 765 zu § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1983).

    Die im BFH-Beschluss vom 13. April 1994 (BFH/NV 1994, 794) aufgezeigten Ungereimtheiten im Vergleich zum reinen Grundstücksvermächtnis beruhen letztlich auf der für die Erbschaftsteuer als verfassungswidrig erkannten ungleichen Bewertung von Grundbesitz mit dem auf den 1. Januar 1964 festgestellten, um 40 v.H. erhöhten Einheitswert einerseits und der Bewertung sonstiger Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert andererseits (FG Düsseldorf in EFG 1999, 569, 570, FG Nürnberg in DStRE 2000, 1042, 1044, und in EFG 2000, 576, 577, und FG Baden-Württemberg in EFG 2000, 23, 24).

  • FG Düsseldorf, 20.07.2001 - 4 V 3089/01

    Erbschaftsteuer; Grundbesitzwert; Kaufrechtsvermächtnis; Nachlassverbindlichkeit;

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1999 - 4 K 4498/95 Erb - (Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 569 ; dem folgend unter anderem: Finanzgericht (FG) Nürnberg, Urteil vom 19. November 1999 - IV 300/97 - EFG 2000, 576 ) die Auffassung vertreten, dass ein Kaufrechtsvermächtnis beim Vermächtnisnehmer nicht mit dem Steuerwert, sondern mit dem Verkehrswert des vermachten Grundstücks abzüglich des Kaufpreises zu erfassen sei.
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