Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 19.07.2001 - 10 K 332/99 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,17094
FG Düsseldorf, 19.07.2001 - 10 K 332/99 F (https://dejure.org/2001,17094)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2001 - 10 K 332/99 F (https://dejure.org/2001,17094)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 10 K 332/99 F (https://dejure.org/2001,17094)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,17094) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit der Empfängerbenennung bei Subunternehmerleistungen; Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an Subunternehmer; Erkennbarkeit der Täuschung; Überlegene Kenntnis der Steuerbehörden; Erfordernis der Besichtigung der Büroräumlichkeiten des Subunternehmers; Bedenken ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zumutbarkeit der Empfängerbenennung bei Subunternehmerleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1340
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Bremen, 11.01.2005 - 2 V 79/04

    Vorsteuerabzug eines Bauunternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen als

    Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2001 10 K 332/99, EFG 2001, 1340 m. w. N. sei es ermessensfehlerhaft, dem Steuerpflichtigen das Risiko unrichtiger Angaben aufzuerlegen, wenn die zuständigen Stellen bescheinigt hätten, dass die betreffende GmbH tatsächlich ein Bauunternehmen betreibe, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt würden und seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken gegen eine öffentliche Auftragserteilung bestünden.

    Der Steuerpflichtige trägt das Täuschungsrisiko, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hatte, an der Redlichkeit des Geschäftspartners zu zweifeln (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2001, 1340).

    Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihres Standpunktes, sie habe angesichts der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen keinen Anlass gehabt, an der Redlichkeit ihrer Geschäftspartner zu zweifeln, nicht auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2001, 1340 berufen.

    Demgegenüber liegt dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2001, 1340 ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Benennung des Empfängers von zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 9.707,87, die ein einzelnes Bauvorhaben betrafen, von der Finanzbehörde verlangt wurde.

  • FG Düsseldorf, 11.02.2009 - 2 K 508/08

    Werbungskostenabzug bei Zwischengeschaltung einer die Zahlungen unmittelbar

    Dies gilt nicht nur dann, wenn es sich bei dem unmittelbaren Zahlungsempfänger um eine sog. (ausländische) Domizilgesellschaft handelt, sondern auch bei der Zwischenschaltung einer sog. Servicegesellschaft im Baugewerbe (vgl. Finanzgericht Düsseldorf Beschl. vom 15.7.1999 3 V 3741/98 A (G,U,F) bei [...], Finanzgericht Düsseldorf Urt. vom 19.7.2001 10 K 332/99 F, EFG 2001, 1340; Hessisches Finanzgericht Urt. v. 6.2.2002 4 K 1505/99, EFG 2002, 1563; Finanzgericht Bremen Beschl. v. 11.1.2005 2 V 79/04 (5), EFG 2005, 671).

    Grundsätzlich nimmt der Senat an, dass ein Steuerpflichtiger auf behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen vertrauen darf (so auch Finanzgericht Düsseldorf Urt. v. 19.7.2001 a.a.O. S. 1341 mit zust. Anm. Valentin), wenn nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Steuerpflichtige gehalten ist, weitere Erkundigungen vorzunehmen.

  • FG Düsseldorf, 18.02.2004 - 13 K 4740/00

    Betriebsausgaben; Empfängerbenennung; Zumutbarkeit; Putzarbeiten; Stuckarbeiten;

    Sie beruft sich auf Entscheidungen des BFH vom 17.10.2001 I R 19/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 609, des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.7.2001 10 K 332/99 F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 1340 und des Finanzgerichts München vom 19.3.2002 6 K 5037/00, EFG 2002, 880.

    Die im Rahmen ihrer Aufklärungsbemühungen erhaltenen Auskünfte, nämlich die Handelsregisterauszüge, die Bescheinigungen der deutschen Handwerkskammern, die Krankenversicherungsnachweise und die telefonische Erreichbarkeit, waren geeignet, etwaige Ungewissheiten aus ihrer -maßgeblichen- Sicht zu beseitigen (zu den Nachforschungspflichten: vgl. Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 19.7.2001 10 K 332/99, EFG 2001, 1340).

  • FG München, 02.05.2016 - 7 K 2267/13

    Betriebsausgabenabzug; Benennungsverlangen

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Empfängerbenennungsverlangen dann ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtigen selbst Opfer einer für ihn nicht durchschaubaren Täuschung geworden ist und sich ihm nicht Zweifel hinsichtlich seines Geschäftspartners aufdrängen mussten (BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, 802 und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51, 53, Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2001 10 K 332/99 F, EFG 2001, 1340).
  • BFH, 23.03.2009 - I B 56/08

    Darlegung einer Divergenz

    In seinem Urteil vom 19. Juli 2001 10 K 332/99 F (EFG 2001, 1340) soll das FG Düsseldorf nach dem Vorbringen der Klägerin dargelegt haben, welche Nachweise für die Erfüllung der Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen ausreichend seien.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht