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   FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00 (https://dejure.org/2001,1765)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.09.2001 - 5 K 1249/00 (https://dejure.org/2001,1765)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. September 2001 - 5 K 1249/00 (https://dejure.org/2001,1765)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • JurPC

    EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 3, 12 Nr. 1 Satz 2
    Anerkennung der Abschreibung einer Computeranlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsatzurteil zur Geltendmachung von häuslichen PC-Anlagen und Peripheriegeräten - beruflicher Nutzungsanteil ohne konkreten Nachweis bei 35 v. H.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • heise.de (Pressebericht, 09.10.2001)

    Gericht stärkt Abzugsfähigkeit von Heim-Computern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundsatzurteil zur Geltendmachung von häuslichen PC-Anlagen und Peripheriegeräten; 3-jährige Nutzungsdauer einer Computer-Anlage; Untergeordnete Bedeutung der privatten Nutzung bei Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel; Ausnahme vom Aufteilungsverbot bei objektiver ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Beruflicher Nutzungsanteil bei häuslichen PC-Anlagen und Peripheriegeräten

  • RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Pauschale Werbungskosten für Heimcomputer abzugsfähig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufwendungen für einen häuslichen PC

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Beruflicher Nutzungsanteil bei häuslichen PC-Anlagen und Peripheriegeräten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Computer
    Steuerliche Berücksichtigung von Kosten für einen Computer
    Abschreibungsmöglichkeiten
    Geringwertige Wirtschaftsgüter
    Rechtslage vor 2018 (Wertgrenzen 150 €, 410 € sowie 800 €)
    Bildung von Sammelposten
    Wahlrechtsausübung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1595
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.09.1995 - VI R 40/95

    Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Es seien nach der Rechtsprechung des BFH hohe Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung zu stellen; hierzu seien ins einzelne gehende Feststellungen der Tatsacheninstanz erforderlich über die konkreten Arbeitsschritte mit dem Computer und deren Zusammenhang mit dem Beruf (Hinweis auf BFH vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).

    Dabei muss nach dieser Rechtsprechung im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 EStG nicht nur feststehen, dass ein häuslicher PC tatsächlich beruflich genutzt wird, sondern auch, dass die private Nutzung vernachlässigbar ist (vgl. etwa BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 und vom 03. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).

    Dies reicht nicht aus (BFH vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).

  • FG München, 30.06.1992 - 16 K 4178/91
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28. Oktober 1999 (a. a. O.) ohne weitere Begründung die Aufwendungen für einen Monitor in Höhe von 650,-- DM als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt hat, verneint das Finanzgericht München (Urteil vom 30. Juni 1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214 und vom 13. Mai 1997 13 K 1488/96, NJW 1998, 1432) die selbständige Nutzbarkeit von Komponenten einer Computeranlage wie z. B. Drucker und Monitor.

    Auf der anderen Seite verleiht die Austauschbarkeit der einzelnen Elemente sowie der Anschluss mehrerer Komponenten an zentrale Einheiten im Wege einer sogenannten Vernetzung den verbundenen Komponenten nicht das Merkmal einer selbständigen Nutzbarkeit (BFH vom 15. März 1991 III R 57/86, BStBl II 1991, 682; vgl. auch Finanzgericht München vom 30. Juni 1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214).

  • BFH, 15.03.1991 - III R 57/86

    1. Lithographien im Druckereigewerbe sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Eine Verbindung, die die selbständige Nutzbarkeit ausschließt, ist nach dieser Rechtsprechung im allgemeinen immer schon dann anzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung und ?Verzahnung? in der Weise verflochten sind, dass durch die Trennung eines der Teile seine Nutzbarkeit im Betrieb verliert, d. h. ihm außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhangs keine betriebliche Funktion zukommt; dabei ist eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung nicht unbedingt erforderlich (BFH vom 15. März 1991 III R 57/86; BStBl II 1991, 682).

    Auf der anderen Seite verleiht die Austauschbarkeit der einzelnen Elemente sowie der Anschluss mehrerer Komponenten an zentrale Einheiten im Wege einer sogenannten Vernetzung den verbundenen Komponenten nicht das Merkmal einer selbständigen Nutzbarkeit (BFH vom 15. März 1991 III R 57/86, BStBl II 1991, 682; vgl. auch Finanzgericht München vom 30. Juni 1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.1999 - 6 K 1960/98

    Steuerliche Absetzung eines Computers im Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Sie sind nicht selbständig nutzungsfähig und somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (vgl. auch BFH vom 25. November 1999 III R 77/97, BFH/NV 2000, 658 zu Kabeln, die als Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit genutzt werden; anderer Auffassung aber Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 1999 6 K 1960/98, NJW-CoR 2000, 107, StBT 2000, Nr. 6, 14 ? mit Beschluss des BFH vom 17. April 2000 VI B 4/00 ist die Revision zugelassen worden).

    Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28. Oktober 1999 (a. a. O.) ohne weitere Begründung die Aufwendungen für einen Monitor in Höhe von 650,-- DM als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt hat, verneint das Finanzgericht München (Urteil vom 30. Juni 1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214 und vom 13. Mai 1997 13 K 1488/96, NJW 1998, 1432) die selbständige Nutzbarkeit von Komponenten einer Computeranlage wie z. B. Drucker und Monitor.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2001 - 2 K 1564/00

    Aufteilbarkeit der Aufwendungen für einen Computer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Er vertritt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08. Mai 2001 (2 K 1564/00, rkr.) und den Erlassen einiger Länderfinanzverwaltungen die Auffassung, dass das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Aufteilung in einen beruflichen (bzw. gewerblichen) und privaten Nutzungsteil nicht entgegensteht.
  • BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88

    Anschaffungskosten für einen typischen Spielecomputer regelmäßig keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Dabei muss nach dieser Rechtsprechung im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 EStG nicht nur feststehen, dass ein häuslicher PC tatsächlich beruflich genutzt wird, sondern auch, dass die private Nutzung vernachlässigbar ist (vgl. etwa BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 und vom 03. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).
  • BFH, 16.02.1990 - III B 90/88

    1. Zum Begriff des Wirtschaftsguts 2. Investitionszulage für bestimmte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Lediglich für Ausnahmefälle, wie z. B. beim Erwerb von Hardware und zugehöriger Systemsoftware im Rahmen eines sogenannten Bundling, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine Einheit (BFH vom 16. Februar 1990 III B 90/88, BStBl II 1990, 794).
  • FG München, 13.05.1997 - 13 K 1488/96

    Entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für den

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28. Oktober 1999 (a. a. O.) ohne weitere Begründung die Aufwendungen für einen Monitor in Höhe von 650,-- DM als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt hat, verneint das Finanzgericht München (Urteil vom 30. Juni 1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214 und vom 13. Mai 1997 13 K 1488/96, NJW 1998, 1432) die selbständige Nutzbarkeit von Komponenten einer Computeranlage wie z. B. Drucker und Monitor.
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Dieses Verbot legt der Bundesfinanzhof indessen in ständiger gefestigter Rechtsprechung dergestalt eingrenzend aus, dass eine Aufteilung gemischter Aufwendungen dann möglich und geboten ist, wenn der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendungen sich leicht und einwandfrei anhand von Unterlagen nach objektiven, nachprüfbaren Merkmalen von den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung trennen lässt (BFH, Großer Senat vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17; BFH vom 04. August 1997 IV R 157/74, BStBl II 1978, 93).
  • BFH, 28.07.1994 - III R 47/92

    Systemprogramm stellt - wie Anwenderprogramm - steuerlich grundsätzlich ein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00
    Der BFH hat dieses Urteil bestätigt (BFH vom 28. Juli 1994 III R 47/92, BStBl II 1994, 873).
  • BFH, 21.07.1998 - III R 110/95

    Geringwertige Wirtschaftsgüter bei Schreibtischkombination

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 157/74

    Betriebsausgaben - Lebensführung des Steuerpflichtigen - Beurteilung - Allgemeine

  • BFH, 25.11.1999 - III R 77/97

    Investitionszulage für Datenkabel

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.1992 - 12 K 242/86
  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1595 veröffentlicht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2002 - 6 K 1410/00

    Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer bei der Berechnung

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist dieser Auffassung in seinen Urteilen vom 24. September 2001, Az. 5 K 1249/00, EFG 2001, 1595 und vom 22. November 2001, Az. 6 K 1024/01, EFG 2002, 250 - beide nicht rechtskräftig; Az. des BFH VI R 135/01 und VI R 44/02) gefolgt.

    Nach dieser Definition sind Peripheriegeräte, wie Monitor, Tastatur und Drukker, nicht selbständig nutzbar, da sie nur zusammen mit einem Rechner, sei es einem Arbeitsplatz PC oder auch einem Notebook, einsatzfähig sind (a. A. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24. September 2001, a. a. O.).

  • FG Hamburg, 14.03.2002 - VI 147/00

    Werbungskostenabzug bei einem Lehrer für Arbeitsmittel u.a.

    Dies ist bei dem hier streitigen Computer-Zubehör nicht der Fall (vgl. FG München Urteil vom 30.06.1992, 16 K 4178/91, EFG 1993, 214; z.T. a.A. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.9.2001,5 K 1249/00, EFG 01, 1595 bzgl. Monitor und Scanner; dazu auch Anm. Siegers, EFG 01, 1598 ).

    Mit der neueren Rechtsprechung der Finanzgerichte und in Übereinstimmung mit einigen Länderfinanzverwaltungen (FG Rheinland-Pfalz Urteil v.24.09.2001, 5 K 1249/00, EFG 2001, 1595 m.w.N.; Urteil v. 8.05.2001, 2 K 1654/00, StuB 2001, 667; OFD Hamburg vom 05.03.2002 S 2354-6/00 ST 323) ist der Senat der Auffassung, dass eine Aufteilung der Kosten für Computer nebst Zubehör vorzunehmen ist, wenn die Geräte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00

    Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

    Im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung nunmehr auch bei einer nicht unerheblichen privaten Nutzung einer Computeranlage eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen für zulässig erachtet (vgl. bspw. Erlass des Finanzministeriums NRW vom 8. Dezember 2000, DB 2001, 231 sowie Verfügung der OFD Koblenz vom 18. Januar 2001) und die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern durch § 3 Nr. 45 EStG 2001 steuerbefreit wurde, vertritt der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des hiesigen Finanzgerichts vom 8. Mai 2001 - 2 K 1564/00 und vom 24. September 2001 - 5 K 1249/00, die Auffassung, dass das sogen. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen nicht (mehr) entgegensteht (so auch: Schmidt / Drenseck, EStG , 20. Aufl., § 9 Rz. 175 "Computer").
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2004 - 6 K 2184/02

    Computertisch als GWG absetzbar

    Nach der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteile vom 14.09.2001 5 K 1249/00, EFG 2001, 1595 ; vom 22.11.2001 6 K 1024/00, EFG 2002, 250 und vom 26.11.2001 5 K 1647/00, EFG 2002, 805 ) ist ein beruflich veranlasster Anteil für die Nutzung des Computers zu schätzen, der sich in der Bandbreite von 35 % bis 50 % bewegen kann.
  • FG München, 19.06.2002 - 13 K 2492/98

    Herstellungskosten eines Gebäudes; unselbständige Gebäudeteile; Einkommensteuer

    Nach neuerer Auffassung in Verwaltung, Rechtsprechung und Literatur, der sich das erkennende Gericht anschließt, können Aufwendungen für Computer anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden; § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht danach der Aufteilung in nicht abziehbare private Aufwendungen und abziehbare Werbungskosten nicht entgegen (vgl. z. B. FinMin Niedersachen, Erlass vom 9.10.2000, DB 2000, 2348 ; OFD München vom 9.1.2001; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001, 5 K 1249/00, DStRE 2001, 1143).
  • FG Hessen, 27.11.2001 - 2 K 6838/98

    Aufwendungen für einen teils beruflich, teils privat genutzten Computer als

    Dieser Auffassung vermag das Gericht im Einklang mit dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001, 5 K 1249/00, Juris Dokumentation, nicht zu folgen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2001 - 5 K 1647/00

    Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines häuslichen PC

    Abweichend hiervorn hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2001 - 5 K 1249/2000 - DStR/E 2001, S. 1143, entschieden, dass bei feststehender beruflicher Nutzung einer häuslichen PC-Anlage wie z. B. bisher schon bei Kfz- und Telefonkosten eine Ausnahme von Aufteilungs- und Abzugsverbot aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zugelassen werden muss und dabei der Anteil der beruflichen Nutzung mit 35 v. H. zu schätzen ist, wenn der Steuerpflichtige keinen konkreten Einzelnachweis zum Umfang der beruflichen Nutzung des häuslichen PC zu führen vermag.
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