Rechtsprechung
   FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2175
FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98 (https://dejure.org/2000,2175)
FG München, Entscheidung vom 08.11.2000 - 1 K 1066/98 (https://dejure.org/2000,2175)
FG München, Entscheidung vom 08. November 2000 - 1 K 1066/98 (https://dejure.org/2000,2175)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2175) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmer als Werbungskosten und Werbungskostenabzug von laufenden Kfz-Kosten für Dienstwagen bei anteilsmäßiger pauschalen Ermittlung der Privatnutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen Arbeitszimmer; kein anteiliger Werbungskostenabzug von laufenden Kfz-Kosten für Dienstwagen, wenn Anteil der Privatnutzung pauschal ermittelt wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen Arbeitszimmer; kein anteiliger Werbungskostenabzug von laufenden Kfz-Kosten für Dienstwagen, wenn Anteil der Privatnutzung pauschal ermittelt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 268
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92

    Arbeitnehmerzuschuß zur Anschaffung eines Firmenwagens

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Es handelt sich hierbei nicht um den Abzug von Werbungskosten, dem § 12 EStG entgegenstehen könnte, sondern um die Kürzung des an den höheren Listenpreis anknüpfenden geldwerten Vorteils (vgl. Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 4 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien 1996; BFH-Urteil vom 23.10.1992 - VI R 1/92 -, BFHE 169, 438, BStBl II 1993, 195).

    Zu Zuschüssen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten vgl. auch BFH v. 23.10.1992, BStBl. II 1993, 195.

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Kürzung der Betriebseinnahmen um die durch die Einkunftserzielung veranlassten Werbungskosten (Nettoprinzip; Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, vgl. etwa Greite, NWB F 3, 10967 m.w.N.) für typische Arbeitszimmerfälle durchbrochen, nicht aber für Fälle dieser Art. Die einschränkende Typisierung sollte nicht gelten, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume ein besonderes Gewicht für den Steuerpflichtigen haben, weil sie den Mittelpunkt seiner Erwerbstätigkeit bilden (vgl. BVerfG - Urteil vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 -, BStBl II 2000, 162 unter II 2 c).
  • FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendiensttätigkeit

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG München vom 17.06.1998; EFG 1998, 1315; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 und vom 3.11.1999, EFG 2000, 169; des FG BaWü vom 26.01.1999, EFG 1999, 329; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000) 357, jeweils mit weiteren Hinweisen; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u.a., § 4 Rdn. 285 n; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG, § 4 Rdn. Lb 187; Schmidt/Heinicke, aaO., Rdn. 594).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3219/99

    Speziell zum Texten und Komponieren ausgestatteter Raum kein "häusliches

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Ob der als Lager und Labor genutzte Kellerraum zusammen mit dem Büro im 1. Stock des selbstgenutzten Wohnhauses entsprechend der Auffassung des FA als ein "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG anzusehen ist, hält der Senat nach Einrichtung, Ausstattung und Nutzung der Räume für zweifelhaft (Hinweis auf das ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom gleichen Tag in der Streitsache - 1 K 3219/99 -).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Diese Nachweisobliegenheit trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2000 - III R 59/98 -, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Da aber mit der 1 %-Methode pauschalierend alle Kosten abgedeckt werden, die dem Arbeitnehmer entstünden, wenn er einen eigenen Pkw des gleichen Typs zu privaten Fahrten halten würde, lässt die Entscheidung des Steuerpflichtigen, den Umfang der privaten Nutzung seines Dienstfahrzeugs unabhängig von der konkreten Nutzung und unabhängig von den tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwendungen pauschal mit 1 % des Listenpreises zu bewerten, nach Auffassung des Senats aus systematischen Gründen auf der anderen Seite auch keinen Einzelnachweis über eine Aufteilung der Werbungskosten nach dem Anteil der beruflichen Nutzung und nach der Vereinbarung über die Kostentragung zu, so dass es in diesen Fällen entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Aufteilung von Kfz-Kosten (vgl. Beschluss vom 19.10.1970 - GrS 2/70 -, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) beim grundsätzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbleibt.
  • FG München, 17.06.1998 - 11 K 3220/97

    Abzugsfähigkeit von anteiliger Miete zzgl. Nebenkosten für ein häusliches Büro

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG München vom 17.06.1998; EFG 1998, 1315; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 und vom 3.11.1999, EFG 2000, 169; des FG BaWü vom 26.01.1999, EFG 1999, 329; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000) 357, jeweils mit weiteren Hinweisen; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u.a., § 4 Rdn. 285 n; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG, § 4 Rdn. Lb 187; Schmidt/Heinicke, aaO., Rdn. 594).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97

    Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG München vom 17.06.1998; EFG 1998, 1315; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 und vom 3.11.1999, EFG 2000, 169; des FG BaWü vom 26.01.1999, EFG 1999, 329; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000) 357, jeweils mit weiteren Hinweisen; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u.a., § 4 Rdn. 285 n; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG, § 4 Rdn. Lb 187; Schmidt/Heinicke, aaO., Rdn. 594).
  • FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98

    Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98
    Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum, der sich die Finanzgerichte angeschlossen haben, beinhaltet der Begriff sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien (vgl. die Urteile des FG München vom 17.06.1998; EFG 1998, 1315; des FG Köln vom 11.11.1998, EFG 1999, 223 und vom 3.11.1999, EFG 2000, 169; des FG BaWü vom 26.01.1999, EFG 1999, 329; des FG Hamburg vom 23.11.1999, EFG 2000) 357, jeweils mit weiteren Hinweisen; Wacker in Blümich, Komm. zum EStG u.a., § 4 Rdn. 285 n; Söhn in Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG, § 4 Rdn. Lb 187; Schmidt/Heinicke, aaO., Rdn. 594).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne dieser zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne der zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270, und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer, a.a.O., § 4 Rdnr. 723; Söhn in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; Homburg, BB 1995, 2453; ferner: Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, 1 K 3227/98, EFG 2001, 268, 270, und vom 26. April 2000 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; FG Baden-Württemberg vom 2. September 1998 2 K 245/95, EFG 1999, 329; FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" im Sinne dieser zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzung sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist --also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten verrichtet--, käme der Regelung in Satz 3 Halbsatz 2 in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3 Halbsatz 2 unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2 einer Nutzung zu mehr als 50 v.H. erfüllte.
  • FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 10 K 606/98

    Voraussetzungen für den unbegrenzten Abzug von Aufwendungen für ein häusliches

    So wird der Mittelpunkt der Betätigung teilweise dann als im Arbeitszimmer liegend beurteilt, wenn dort der Kernbereich der beruflichen Betätigung liegt, d.h. die für den Erfolg wesentlichen Leistungen erbracht werden und der zeitliche Umfang der Betätigung im Arbeitszimmer insgesamt mehr als 50 v.H. der Gesamtbetätigung ausmacht (z.B. FG München, Urteile vom 08.10.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268, vom 08.01.2000 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26.04.2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114); teilweise wird sogar verlangt, der zeitliche Umfang nicht nur der Betätigung, sondern der Kerntätigkeit müsse erheblich mehr als 50 v.H. der gesamten Betätigung ausmachen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329), oder gar, die für die berufliche Tätigkeit typische Tätigkeit müsse allein im Arbeitszimmer geleistet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2000 15 K 7678/98 E, EFG 20001, 814).

    Denn nach der beispielhaften Aufzählung in der Begründung des Gesetz gewordenen Änderungsvorschlags des Bundesrats (BT-Drs. 13/1686, S. 16) ist i.d.R. ein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer bei kleinen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltspraxen in der eigenen Wohnung, Hausgewerbetreibenden und selbständigen Schriftstellern anzunehmen, findet gerade bei diesen die das Berufsbild prägende Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise ihren Schwerpunkt im häuslichen Arbeitszimmer (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch: FG Köln, Urteil vom 11.11.1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223 und Urteil vom 26.01.2000 10 K 965/00, EFG 2000, 1054; FG München Urteil vom 08.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268).

  • FG Köln, 25.04.2001 - 2 K 2176/00

    Begriff "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ";

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09

    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

    Der Mittelpunkt der Betätigung liegt dort, wo der Steuerpflichtige diejenigen Handlungen vornimmt und diejenigen Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (vgl. BFH v. 23.01.2003 - IV R 71/00, BStBl II 2004, 43, BFH/NV 2003, 859; FG München v. 08.11.2000 - 1 K 1066/98, EFG 2001, 268).
  • FG München, 16.11.2004 - 6 K 229/02

    Kein geldwerter Vorteil aus Kfz-Gestellung bei angemessenem Entgelt;

    Ein Abzug als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ) scheidet aus, weil es sich bei dem für Privatfahrten gezahlten Entgelt gerade nicht um Aufwendungen handelt, die durch eine Einkunftsart veranlasst sind (s. a. FG München v. 8.11.2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268); für die Annahme sog. negativer Einnahmen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
  • FG Brandenburg, 09.07.2002 - 3 K 2096/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Der Begriff des Mittelpunktes ist als der Ort zu umschreiben, an dem unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale von geringen Ausnahmen abgesehen der Kernbereich der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird (FG Münster, Urteil vom 28. August 2001 - 11 K 1454/00 E, DStRE 2002, 332; FG München, Urteil vom 17. Juni 1998 - 11 K 3220/97, EFG 1998, 1315; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 1999 - 1 K 169/97, EFG 1999, 329 ; FG Hamburg, Urteil vom 23. November 1999 - II 397/99, EFG 2000, 357; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 2000 - 4 K 169/99, EFG 2000, 1314 ; FG München, Urteil vom 08. November 2000 - 1 K 1066/98, DStRE 2001, 231; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 10 K 606/98, EFG 2002, 609 ).

    Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den unternehmerischen Erfolg wesentlichen Tätigkeiten tatsächlich vornimmt, d.h. ob sich diese qualitativ und zeitlich im häuslichen Arbeitszimmer als dem Zentrum einer betrieblichen Betätigung konzentrieren (FG Münster Urteil vom 28. August 2001, a.a.O.; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 15 K 7678/98, EFG 2001, 814; FG München, Urteil vom 08. November 2000 a.a.O.; BMF, Schreiben betr.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen

    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudre in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist - also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet -, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2, eine Nutzung zu mehr als 50 v.H., erfüllte.
  • FG Niedersachsen, 17.07.2002 - 12 K 594/99

    Häuslicher Arbeitsbereich als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit für

  • FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00

    Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

  • FG Niedersachsen, 17.10.2001 - 3 K 148/99

    Kürzung des Werbungskostenabzugs für ein "häusliches Arbeitszimmer" bei

  • FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 278/99

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines

  • FG Düsseldorf, 24.06.2002 - 3 K 7554/99

    Arbeitszimmer; Nebenberufliche selbständige Tätigkeit; Mittelpunkt der gesamten

  • FG München, 29.08.2001 - 1 K 2155/00

    Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer;

  • FG Nürnberg, 25.07.2001 - III 250/00

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem gewerblich tätigen Konstrukteur

  • FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

  • FG Düsseldorf, 21.06.2002 - 3 K 7554/99

    Steuerrechtliche Ausgestaltung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2003 - 11 K 85/99

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung eines

  • FG München, 12.06.2001 - 2 K 5598/00

    Häusliches Arbeitszimmer eines angestellten Vermögensberaters; Mittelpunkt der

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2003 - 11 K 104/99

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; Einkommensteuer 1996 und

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2002 - 3 V 130/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt desen gesamter

  • FG Nürnberg, 29.04.2002 - VI 22/99

    Häusliches Arbeitszimmer eines Gebietsverkaufsleiters

  • FG München, 12.06.2001 - 2 K 5598/99

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht