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   FG Düsseldorf, 23.04.2001 - 7 K 7144/97 E   

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https://dejure.org/2001,8725
FG Düsseldorf, 23.04.2001 - 7 K 7144/97 E (https://dejure.org/2001,8725)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.04.2001 - 7 K 7144/97 E (https://dejure.org/2001,8725)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. April 2001 - 7 K 7144/97 E (https://dejure.org/2001,8725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigter Steuersatz bei Entschädigung; Zurverfügungstellung eines Dienstwagens als steuerermäßigte Arbeitnehmerabfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1
    Arbeitnehmerabfindung; Dienstwagen; Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz; Zusammenballung von Einkünften - Dienstwagengestellung im Folgejahr als steuerermäßigte Arbeitnehmerabfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2001, 1805
  • EFG 2001, 894
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.06.1990 - X R 45/86

    Besteuerung von Übergangsgeldern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2001 - 7 K 7144/97
    Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG solle nämlich nur solche Härten ausgleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung von Entschädigungen ergeben (BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1991, 88; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23; vom 21. Januar 1993 XI R 14/92 BFH/NV 1993, 413).
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2001 - 7 K 7144/97
    Zwar sind nach der ständigen Rechtssprechung des BFH außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 EStG nur dann gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht (BFH- Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368 m. w. N.).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2001 - 7 K 7144/97
    Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG solle nämlich nur solche Härten ausgleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung von Entschädigungen ergeben (BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 45/86, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1991, 88; vom 2. September 1992 XI R 63/89, BFH/NV 1993, 23; vom 21. Januar 1993 XI R 14/92 BFH/NV 1993, 413).
  • FG Berlin, 12.11.2001 - 9 K 9111/00

    Zufluss einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen steht Steuerermäßigung

    Grundsätzlich endet mit dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Auflösung des Dienstverhältnisses das Recht des Arbeitnehmers auf Entlohnung, so dass darüber hinaus gezahlte Beträge oder gewährte Sachleistungen regelmäßig eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, es sei denn die Weitergewährung war schon im Dienst- bzw. Arbeitsvertrag selbst vereinbart (so Richterin am Finanzgericht Ellen Siegers, Anmerkungen zu Finanzgericht Düsseldorf vom 23. April 2001 7 K 7144/97 E, EFG 2001, 894).

    Dennoch ist in der jüngsten finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz erkennbar, bei Verteilung einer Gesamtentschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume eine für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG unschädliche Geringfügigkeitsgrenze und damit einen neuen Ausnahmefall für die Steuerermäßigung trotz Zahlung in zwei Veranlagungszeiträumen einzuführen (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 20. Juni 2000 1 K 80/99, EFG 2000, 1126 (Geringfügigkeitsgrenze von 10%); Finanzgericht Düsseldorf vom 23. April 2001 7 K 7144/97 E, EFG 2001, 894; Niedersächsisches Finanzgericht vom 21. Mai 2001 15 K 800/98, DStRE Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1155 (Geringfügigkeitsgrenze von 10 %)).

  • FG Baden-Württemberg, 11.10.2001 - 6 K 233/98

    Keine Tarifbegünstigung bei fehlender Zusammenballung von

    Selbst wenn die Kfz-Nutzung für 1994 und die Versicherungsbeiträge für 1994 Teil der Abfindung wären, könnten Sie nach den vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22. Juni 2000, 1 K 80/99, EFG 2000, 1126 ), FG Düsseldorf (Urteil vom 23. April 2001, EFG 2001, 894) und vom Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 21. Mai 200-1, 15 K 800/98) aufgestellten Grundsätzen wegen ihrer Geringfügigkeit die Anwendung des § 34 EStG nicht ausschließen.

    Die Frage wie weit relativ geringfügige laufende Zahlungen neben der Abfindung die Steuerbegünstigung dieser nicht beeinträchtigen kann, erscheint auf der Grundlage der Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts Urteil vom 21. Mai 2001 (15 K 800/98) und des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. April 2001 ( EFG 2001, 894) von grundsätzlicher Bedeutung.

  • FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02

    Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

    Eine weitere Ausnahme wurde vom FG Niedersachsen und vom FG Düsseldorf für den Fall zugelassen, dass die Leistung im zweiten Veranlagungszeitraum zur gesamten Abfindung äußerst geringfügig ist (FG Niedersachsen, Urt. v. 21.05.2001, 15 K 800/98, EFG 2001, 1131; bestätigt durch BFH, 11.12.2002 - XI R 37/01, BFH/NV 2003, 747, jedoch mit der Begründung der sozialen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; FG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2001, 7 K 7144/97 E, EFG 2001, 894, bestätigt durch BFH, Urt. v. 03.07.2002 - XI R 34/01, BFH/NV 2003, 448, jedoch ebenfalls mit der Begründung der sozialen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).
  • FG Düsseldorf, 21.02.2002 - 15 K 6157/98

    Tarifbegünstigung; Abfindung; Barabfindung; Zusammenballung von Einkünften;

    Schließlich konnte dahingestellt bleiben, ob von dem Grundsatz, daß bei Entschädigungszahlungen, die sich über ein oder mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken, die Anwendung des § 34 EStG ausgeschlossen ist, entgegen der neueren Rechtsprechung des BFH (X R 19/00, a.a.O.) ausnahmsweise abgewichen werden kann, insbesondere wenn es sich bei den zusätzlichen Leistungen um Sachbezüge von untergeordnetem Wert handelt (vgl. hierzu: Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2000 - 1 K 80/99 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG, 2000, 1126; FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2001 - 7 K 7144/97 - EFG 2001, 894; Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.05.2001 - EFG 2001, 1131), denn die Voraussetzung der Geringfügigkeit liegen im Streitfall nicht vor.
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