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   FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99   

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FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99 (https://dejure.org/2002,10935)
FG München, Entscheidung vom 29.11.2002 - 13 K 5356/99 (https://dejure.org/2002,10935)
FG München, Entscheidung vom 29. November 2002 - 13 K 5356/99 (https://dejure.org/2002,10935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes für Medizin in vertraglichem Zusammenhang stehenden Vertragsstrafe als Ausbildungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang stehenden Vertragsstrafe als Ausbildungskosten; Zahlung einer Vertragsstrafe an die öffentliche Hand gehört zu den Ausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG , wenn die ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang stehenden Vertragsstrafe als Ausbildungskosten - Zahlung einer Vertragsstrafe an die öffentliche Hand gehört zu den Ausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 443
  • EFG 2003, 446
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.09.1992 - VI R 90/90

    Steuerliche Brücksichtigung der Aufwendungen für die Rückzahlung eines

    Auszug aus FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99
    Denn nur dann, wenn eine dem Studienbewerber auferlegte Geldleistung - handle es sich nun um einen "Zuschlag" neben der Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens (so die den Urteilen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Februar 1992 VI R 97/89, BFHE 168, 67 , BStBl II 1992, 834 , vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163, und vom 22. Januar 1993 VI R 95/89, BFH/NV 1993, 414, zugrunde liegenden Sachverhalte) oder (wie hier) um eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst - weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der (hier: aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages) eingegangenen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (so der von allen drei o.g. BFH-Entscheidungen aufgestellte Grundsatz), liegen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor.

    Für diesen Fall nimmt auch der BFH Ausbildungskosten an, wie aus den Ausführungen in Tz. 2 b, aa seines Urteils in BFH/NV 1993, 163 (165) hervorgeht (s. auch die Ausführungen des BFH-Urteils in BFHE 168, 67 = BStBl II 1992, 814 unter Tz. 1, BStBl II 1982, 853).

  • BFH, 28.02.1992 - VI R 97/89

    Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag als Ausbildungskosten

    Auszug aus FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99
    Denn nur dann, wenn eine dem Studienbewerber auferlegte Geldleistung - handle es sich nun um einen "Zuschlag" neben der Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens (so die den Urteilen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Februar 1992 VI R 97/89, BFHE 168, 67 , BStBl II 1992, 834 , vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163, und vom 22. Januar 1993 VI R 95/89, BFH/NV 1993, 414, zugrunde liegenden Sachverhalte) oder (wie hier) um eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst - weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der (hier: aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages) eingegangenen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (so der von allen drei o.g. BFH-Entscheidungen aufgestellte Grundsatz), liegen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor.

    Für diesen Fall nimmt auch der BFH Ausbildungskosten an, wie aus den Ausführungen in Tz. 2 b, aa seines Urteils in BFH/NV 1993, 163 (165) hervorgeht (s. auch die Ausführungen des BFH-Urteils in BFHE 168, 67 = BStBl II 1992, 814 unter Tz. 1, BStBl II 1982, 853).

  • BFH, 22.01.1993 - VI R 95/89

    Aufwendungen für einen Zuschlag auf ein Ausbildungsdarlehn als Ausbildungskosten

    Auszug aus FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99
    Denn nur dann, wenn eine dem Studienbewerber auferlegte Geldleistung - handle es sich nun um einen "Zuschlag" neben der Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens (so die den Urteilen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. Februar 1992 VI R 97/89, BFHE 168, 67 , BStBl II 1992, 834 , vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163, und vom 22. Januar 1993 VI R 95/89, BFH/NV 1993, 414, zugrunde liegenden Sachverhalte) oder (wie hier) um eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst - weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der (hier: aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages) eingegangenen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (so der von allen drei o.g. BFH-Entscheidungen aufgestellte Grundsatz), liegen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit vor.
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 5/03

    Vertragsstrafe aus Ausbildungsverhältnis

    Das Finanzgericht (FG) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nur zu einem Anteil von 1/7 als Werbungskosten an und wies im Übrigen die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 446 veröffentlichten Gründen ab.
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