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   FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03 F   

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FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03 F (https://dejure.org/2005,6338)
FG Münster, Entscheidung vom 10.02.2005 - 8 K 3745/03 F (https://dejure.org/2005,6338)
FG Münster, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 8 K 3745/03 F (https://dejure.org/2005,6338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 52 Abs. 11 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4a
    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und Unterentnahmen zum 1.1.1999 im Veranlagungszeitraum 2001

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG - Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und Unterentnahmen zum 1.1.1999 im Veranlagungszeitraum 2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 wegen Überentnahmen um einen typisierten Zinsbetrag; Volle Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Tätigung von Überentnahmen; Definition des Begriffs "Überentnahme"; Berücksichtigung von vor dem 01.01.1999 geendeten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1177
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03
    In seinem Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003 (IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284) habe er in der Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf 10 Jahren für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) einen vom Grundgesetz nicht gedeckten Verstoß gegen das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die bis dahin bestehende steuerfreie Veräußerungsmöglichkeit privater Grundstücke nach Ablauf von zwei Jahren gesehen.

    Vielmehr ist eine derartige tatbestandliche Rückanknüpfung grundsätzlich zulässig (vgl. nur BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003, IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284, 290 f. m. w. N.).

    Auf die Grundsätze eines besonderen Vertrauensschutzes wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2003 (BStBl. II 2004, 284, 290 ff.) aufgegriffen und besonders betont hat, kann sich die Klin. nicht mit Erfolg berufen.

  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 6350/01

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03
    Im Streitfall kann offen bleiben, ob die den § 4 Abs. 4 a EStG ergänzende Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) zumindest teilweise als eine Regelung anzusehen ist, mit der durch den Ausschluss von Über- und Unterentnahmen, die vor dem 01.01.1999 verwirklicht wurden, eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu sehen ist - so z. B. das Urteil des erkennenden Senates zur Problematik der Anrechnung von Unterentnahmen für die Streitjahre 1999 und 2000, FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003, 8 K 6350/01 F, EFG 2004, 172 m. w. N.).
  • FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03

    Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03
    Dabei wurden sowohl die auf das Investitionsdarlehen für Anlagevermögen entfallenden Schuldzinsen nicht berücksichtigt, wohl aber der Minderungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG in Höhe von 4.000 DM, der nur einmal anzusetzen ist, weil es sich um einen gesellschaftsbezogenen und nicht um einen gesellschafterbezogenen Minderungsbetrag handelt (vgl. auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 06. August 2004, 11 K 3338/03 F, EFG 2005, 179, m. w. N.).
  • BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08

    Schuldzinsenabzug bei auf ein Kontokorrentkonto ausgezahltem Investitionsdarlehen

    Sollte dies der Fall sein, wird es entscheiden müssen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2001 --und somit auch für das Streitjahr 2002-- eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückwirkung beinhaltet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, und BFH-Urteil in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688; FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006  10 K 99/03, EFG 2006, 1817, Revision anhängig unter X R 30/06).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Denn auch insoweit gilt, dass die Tatsache des Vorliegens von Überentnahmen der Anknüpfungspunkt für die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist und nicht etwa die Finanzierung von Umlaufvermögen (FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 30/06

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum

    Das FG Münster (Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177, rkr.) hält die Regelung für verfassungsgemäß; diese Auffassung wird von einem Teil der Literatur geteilt (Schmidt/Heinicke, EStG, 31. Aufl., § 4 Rz 530; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 627).
  • FG Düsseldorf, 19.12.2006 - 11 K 5373/04

    Hinzurechnung; Nicht abziehbare Schuldzinsen; Periodenübergreifende Betrachtung;

    Hierdurch wird missbräuchlichen Finanzierungsgestaltungen im betrieblichen Bereich vorgebeugt, mit denen ein privater Finanzierungsaufwand durch Überentnahmen in den betrieblichen Bereich verlagert wird, indem diese Überentnahmen mit Kreditbedarf des betrieblichen Bereichs fremdfinanziert werden (vgl. FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006 10 K 99/03, DStRE 2006, 774).

    Damit liegt für diesen Veranlagungszeitraum lediglich eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung vor (vgl. FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177).

    Soweit die Stichtagsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG dazu führt, dass in einem Unternehmen bis zum 31.12.1998 angesammeltes Eigenkapital nicht mehr ohne ein Eintreten der Rechtsfolgen des § 4 Abs. 4 a EStG aus dem Betrieb entnommen werden kann, wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Stichtagsregelung zwar in Zweifel gezogen (vgl. Seiler in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand Juli 2006, § 4 Ea 204; Paus FR 2000, 957, a. A. FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006 10 K 99/03, DStRE 2006, 774).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 4/06

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht

    Denn auch insoweit gilt, dass die Tatsache des Vorliegens von Überentnahmen der Anknüpfungspunkt für die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist und nicht etwa die Finanzierung von Umlaufvermögen (FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177).
  • FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06

    Ausschluss des Schuldzinsenabzugs nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a

    Denn auch insoweit gilt, dass die Tatsache des Vorliegens von Überentnahmen der Anknüpfungspunkt für die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist und nicht etwa die Finanzierung von Umlaufvermögen (so ebenso: Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177).

    Insbesondere enthält die Regelung, obschon deren Tatbestand u.a. auf abgeschlossene Sachverhalte vor dem ersten Streitjahr abstellt, lediglich eine verfassungsrechtlich zulässige sog. unechte Rückwirkung (vergl. dazu ausführlich: Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177 m.w.N.).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 33/05

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine

    Denn auch insoweit gilt, dass die Tatsache des Vorliegens von Überentnahmen der Anknüpfungspunkt für die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist und nicht etwa die Finanzierung von Umlaufvermögen (FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005  8 K 3745/03 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1177).
  • FG Düsseldorf, 18.03.2010 - 11 K 2486/08

    Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen;

    Hierdurch wird missbräuchlichen Finanzierungsgestaltungen im betrieblichen Bereich vorgebeugt, mit denen ein privater Finanzierungsaufwand durch Überentnahmen in den betrieblichen Bereich verlagert wird, indem diese Überentnahmen mit Kreditbedarf des betrieblichen Bereichs fremdfinanziert werden (vgl. FG Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2006 10 K 99/03, DStRE 2006, 774).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2006 - 10 K 99/03

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 - keine

    Insbesondere ist für die hier zu entscheidende Fallgestaltung des Streitjahres 2001 eine verfassungsrechtliche unzulässige Rückwirkung nicht gegeben (vgl. FG Münster vom 10. Februar 2005 - 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177).
  • FG Hamburg, 04.11.2005 - I 363/04

    Hinzuzurechnende Schuldzinsen bei Überentnahmen

    Hierdurch wird missbräuchlichen Finanzierungsgestaltungen im betrieblichen Bereich vorgebeugt, mit denen ein privater Finanzierungsaufwand durch Überentnahmen in den betrieblichen Bereich verlagert wird, indem diese Überentnahmen mit zusätzlichem Kreditbedarf des betrieblichen Bereiches fremdfinanziert werden (FG Münster 8. Senat, Urteil vom 10. Februar 2005, Az: 8 K 3745/03 F).
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