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   FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04   

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https://dejure.org/2004,16552
FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04 (https://dejure.org/2004,16552)
FG Bremen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 4 K 100/04 (https://dejure.org/2004,16552)
FG Bremen, Entscheidung vom 24. November 2004 - 4 K 100/04 (https://dejure.org/2004,16552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsläufigkeit der erbrachten Aufwendungen als zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Pflegepauschbetrags; Voraussetzungen für das Bestehen einer sittlichen Verpflichtung; Anforderungen an die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen bei der Erbringung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1999) § 33b Abs. 6 § 33 Abs. 2
    Pflege-Pauschbetrag bei Pflege des hilflosen Vaters durch die Tochter; Einkommensteuer 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pflege-Pauschbetrag bei Pflege des hilflosen Vaters durch die Tochter - Einkommensteuer 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Freibeträge bei Pflegeaufwendungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Pflegekosten
    Pflegeaufwendungen für Dritte
    Pflegepauschbetrag
    Einnahmen der Pflegeperson

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 365
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.08.1996 - III R 4/95

    Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist im Rahmen von § 33b Abs. 6 EStG

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    Sie sei bei Angehörigen folglich stets gegeben und werde zusätzlich auch indiziert, wenn die Pflege unentgeltlich und wegen der Pflegebedürftigkeit einer Person geleistet werde, zu der der Steuerpflichtige in einer engen persönlichen Beziehung stehe (BFH III 4/95 BStBl II 1997, 199 ).

    Die Vorschrift des § 33b Abs. 6 EStG solle einen Anreiz für die Pflege im Angehörigenkreis bieten und stelle daher keine zu hohen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit (Urteil des BFH vom 29.8.1996 III R 4/95).

    Auch für die Gewährung des Pflegepauschbetrages gem. § 33b Abs. 6 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das erkennende Gericht anschließt, die Zwangsläufigkeit der erbrachten Aufwendungen zwingende Voraussetzung, vgl. Urteil des BFH vom 29.8.1996 III R 4/95 BFHE 181, 441 , BStBl II 1997, 199 .

    Zu der Zwangsläufigkeit der Erbringung von Pflegeleistungen aus sittlichen Gründen führt der BFH in seinem Urteil vom 29.8.1996 III R 4/95 (a. a. O.) aus:.

    In seinem Urteil vom 29.8.1996 III R 4/95 (a. a. O.) hat der BFH ausdrücklich ausgeführt, dass angesichts der Tatsache, dass die sehr persönlichen Pflegeleistungen auf besonders engen persönlichen Beziehungen beruhen, in Fällen der vorliegenden Art. keine allzu hohen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gestellt werden dürfen.

  • BFH, 21.03.2002 - III R 42/00

    Pflegegeld und Pflegepauschbetrag müssen sich nicht ausschließen

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes führt die Weiterleitung des Pflegegeldes an den Pflegenden (bis auf die in § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 - BGBl I 2003, 2645 - positivrechtlich geregelte Fälle der Pflege eines behinderten Kindes) zu eigenen Einnahmen und demgemäß zu dem Wegfall des Pflegepauschbetrags gemäß 33b Abs. 6 EStG , es sei denn der Pflegende kann nachweisen, dass ihm die Mittel lediglich treuhänderisch zur Verfügung gestellt wurden, um ausschließlich Aufwendungen der pflegebedürftigen Person zu begleichen, vgl. Urteil des BFH vom 21.3.2002 III R 42/00 BFHE 198, 526 , BStBl II 2002, 417 .

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH vom 21.3.2002 III R 42/00 (a. a. O.) reagiert.

  • BFH, 20.09.1991 - III R 91/89

    Auf Privatverordnung beruhende Aufwendungen für Arzneimittel sind nur dann

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Aufwendungen grundsätzlich dann nicht zwangsläufig, wenn sie durch die Inanspruchnahme einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit abgewendet werden können und dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist, vgl. Urteil des BFH vom 20.9.1991 III R 91/89, BFHE 165, 525 , BStBl II 1992, 137 .

    Ausnahmsweise kann der Steuerpflichtige von anderweitigen Ersatzmöglichkeiten ohne nachteilige steuerliche Folgen z. B. dann absehen, wenn es sich um eine Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Auswirkung handelt oder wenn der Steuerpflichtige andere Gründe hat, eine Ersatzmöglichkeit nicht auszuschöpfen, vgl. Urteil des BFH vom 20.9.1991 III R 91/89 a. a. O.

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    Soweit allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeiten von dem Steuerpflichtigen nicht wahrgenommen werden, soll bei Schäden an Vermögensgegenständen des Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen seien, vgl. Urteile des BFH vom 6.5.1994 III R 27/92 BFHE 175, 332 , BStBl II 1995, 104 .
  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    Hierbei ist auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei vor allem die persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sind (Urteil des Senats vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351 , BStBl II 1987, 715 , m.w.N.).
  • BFH, 29.07.2004 - III B 155/03

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    dieser von dem BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen (vgl. Urteile des BFH vom 29.7.2004 III B 155/03; vom 20.2.2003 III R 9/02 BFHE 201, 511 , BStBl II 2003, 476 ) und auch in der Literatur befürworteten (vgl. Oepen in Blümich EStG § 33b Anm. 84; Glanegger in Schmidt EStG 23. Aufl. § 33b Anm. 19; Mellinghoff in Kirchhof EStG 4. Aufl. § 33b Anm. 20) Auslegung ist deshalb im Streitfall eine sittliche Verpflichtung der Klägerin zur Pflege ihres Vaters anzuerkennen, da die Klägerin als nahe Angehörige i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO anzusehen ist, zwischen ihnen enge persönliche Beziehungen bestanden und diese persönliche Beziehung für die Erbringung der Pflegeleistungen erkennbar im Vordergrund stand.
  • BFH, 20.02.2003 - III R 9/02

    Nachweispflicht beim Pflegepauschbetrag

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    dieser von dem BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen (vgl. Urteile des BFH vom 29.7.2004 III B 155/03; vom 20.2.2003 III R 9/02 BFHE 201, 511 , BStBl II 2003, 476 ) und auch in der Literatur befürworteten (vgl. Oepen in Blümich EStG § 33b Anm. 84; Glanegger in Schmidt EStG 23. Aufl. § 33b Anm. 19; Mellinghoff in Kirchhof EStG 4. Aufl. § 33b Anm. 20) Auslegung ist deshalb im Streitfall eine sittliche Verpflichtung der Klägerin zur Pflege ihres Vaters anzuerkennen, da die Klägerin als nahe Angehörige i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO anzusehen ist, zwischen ihnen enge persönliche Beziehungen bestanden und diese persönliche Beziehung für die Erbringung der Pflegeleistungen erkennbar im Vordergrund stand.
  • BFH, 18.04.1990 - III R 160/86

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines an

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    Denn nur dann, wenn sich der Steuerpflichtige sein disponibles Einkommen schmälernden Aufwendungen, die weder durch den Grundfreibetrag oder durch Kinderfreibeträge abgegolten noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, nicht entziehen kann, sollen solche Aufwendungen als existenziell notwendige private Abflüsse zur Erfassung der subjektiven Leistungsfähigkeit steuermindernd berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 18. April 1990 III R 160/86, BFHE 161, 447 , BStBl II 1990, 962 ).
  • BFH, 07.03.1975 - VI R 98/72

    Unterhaltsleistungen an eine Schwiegertochter als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Bremen, 24.11.2004 - 4 K 100/04
    Da andererseits die allgemeine sittliche Verpflichtung, in Not geratenen Mitbürgern zu helfen, keine Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 EStG begründen kann (BFH-Urteil vom 7. März 1975 VI R 98/72, BFHE 115, 349, BStBl II 1975, 629) erscheint es gerechtfertigt, für die Gewährung eines Pflegepauschbetrags gemäß § 33b Abs. 6 EStG eine sittliche Verpflichtung zur Pflege unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der gepflegten Person besteht.
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist daher nach bislang wohl herrschender Auffassung Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG (sog. konkrete Betrachtungsweise, z.B. Urteile des FG Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2001 1 K 2924/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 11; des FG Köln vom 28. März 2003 7 K 4897/02, EFG 2003, 1167, und vom 23. November 2004 8 K 5329/03, EFG 2005, 363; des FG Berlin vom 9. Juli 2004 9 K 9256/01, EFG 2005, 363; des FG Niedersachsen vom 24. August 2004 15 K 325/01, Steuer-Eildienst --StE-- 2005, 639, sowie des Hessischen FG vom 14. Dezember 2004 11 K 3359/02, Praxis der internationalen Steuerberatung --PIStB-- 2005, 194; Schmieszek in Bordewin/ Brandt, § 33a EStG Rz. 43, 77; Mellinghoff in Kirchhof, 6. Aufl., § 33a EStG Rz. 16; Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz. 25; Müller, Finanz-Rundschau --FR-- 1997, 705; Plenker, Der Betrieb --DB-- 1997, 247; Morsbach, EFG 2005, 365).
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