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   FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02   

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FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02 (https://dejure.org/2004,3712)
FG Köln, Entscheidung vom 10.11.2004 - 14 K 459/02 (https://dejure.org/2004,3712)
FG Köln, Entscheidung vom 10. November 2004 - 14 K 459/02 (https://dejure.org/2004,3712)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

  • rechtsportal.de

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer: - Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachforderungsbescheid im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens; Entrichtungsschuld des Arbeitgebers nach Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung; Verhältnis von Steuerfestsetzung und Haftungsbescheid zueinander; Haftung des Arbeitgebers für die Entrichtung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 756
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 171/00

    Nichtabführung von Lohnsteuer - Finanzamt darf die Lohnsteuer schätzen

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu niedrig angemeldet und erlässt das FA deshalb im Lohnsteueranmeldungsverfahren einen Steuerbescheid nach § 167 AO 1977 muss es grundsätzlich wegen des fehlenden formalen Konkurrenzverhältnisses nicht ausdrücklich begründen, warum ein Steuerbescheid und kein Haftungsbescheid erlassen wurde (BFH-Urteil vom 7.7.2004 VI R 171/00, BFH/NV 2004, 1569, mit weiteren Nachweisen.).Die Lohnsteueranmeldung enthält zeitraumbezogen kraft gesetzlicher Regelung sowohl Sachverhalte, bei denen der Arbeitgeber selbst Steuerschuldner ist (pauschale Lohnsteuer) als auch Sachverhalte, bei denen der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist und der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, eine fremde Steuerschuld anzumelden und zu entrichten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 EStG).

    Entsprechend dieser gesetzlichen Anordnung können die im Anmeldungszeitraum entstandenen Steuerschulden und Haftungsschulden grundsätzlich auch unaufgegliedert in einer Summe durch Steuerbescheid nach § 167 AO 1977 festgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der im Anmeldungszeitraum entstandenen Steuerschuld nicht nachkommt (BFH-Urteil vom 7.7.2004 VI R 171/00, a.a.O.).

    Für derartige Nachforderungen aufgrund einer Außenprüfung hat auch der BFH angenommen, dass eine Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 i.V.m. § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zulässig ist, weil ein anderer Regelungsbereich als bei einer Lohnsteueranmeldung vorliegt (BFH, VI R 171/00, a.a.O.).

  • BFH, 13.09.2000 - I R 61/99

    Umsatzabhängige Vergütung bei partiarischen Darlehen

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers ist der Sache nach eine Haftungsschuld (BFH-Urteil vom 13.9.2000 I R 61/99, BStBl II 2001, 265; BFH-Urteil vom 15.5.1992 VI R 106/88, BStBl II 1993, 840).

    Nach der Entscheidung des BFH vom 13.9.2000 (I R 61/99, BStBl II 2001, 265), der sich der Senat anschließt, sind im Rahmen des Nachforderungsbescheids nach § 167 AO 1977, soweit der Arbeitgeber nicht selbst Steuerschuldner ist, sondern ihn nur die Entrichtungsschuld trifft, die tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen des § 42 d EStG zu beachten.

    Vielmehr gelten die in der Entscheidung des BFH vom 13.9.2000 (I R 61/99, BStBl II 2001, 265) zur Anmeldung von Kapitalertragsteuer niedergelegten Grundsätze auch im Lohnsteuerabzugsverfahren.

  • BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93

    Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers besteht eine Wechselwirkung dergestalt, dass das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse um so geringer zählt, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 2.2.1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472; Urteil vom 9.8.1996 VI R 88/93, BStBl II 1997, 97).

    Eine Aufteilung, dass nur ein Teil der Zuwendung als Arbeitslohn gewertet wird, kommt nur in Betracht, wenn ein objektiver Maßstab für die quantitative Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Nicht-Arbeitslohn vorhanden ist, weil sich die Aufwendungen für rein betriebsfunktionle Elemente leicht und eindeutig von sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen (BFH-Urteil vom 9.8.1996 VI R 88/93, BStBl II 1997, 97).

  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers besteht eine Wechselwirkung dergestalt, dass das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse um so geringer zählt, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist (BFH-Urteil vom 2.2.1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472; Urteil vom 9.8.1996 VI R 88/93, BStBl II 1997, 97).

    Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat (BFH, a.a.O., BStBl II 1990, 472 m. w. N.; BFH-Urteil vom 9.3.1990 VI R 48/87, BStBl II 1990, 711).

  • BFH, 11.03.1988 - VI R 106/84

    1. Im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs an Arbeitnehmer gezahlte Prämien sind

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Nicht erforderlich ist, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 11.3.1988 VI R 1106/84, BStBl II 1988, 726 m.w.N.).

    Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Veranlassung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil in ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse zuwendet (BFH, a.a.O., BStBl II 1988, 726).

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 826 BGB würde eine konkrete zum Schaden führende Anweisung des Arbeitgebers zu Preisabsprachen voraussetzen (vgl. BAG-Urteil vom 25.1.2001 - 8 AZR 465/00, Der Betrieb -DB-, 2001, 1095 und BGH-Urteil vom 14.11.1996 IX ZR 215/95, DB 1997, 472), von der im Streitfall nicht ausgegangen werden kann.
  • BFH, 22.07.1986 - VIII R 93/85

    Rechtsstaatsprinzip - Anordnung - Geldstrafen

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Die Geldauflage steht danach ebenso wie die Geldstrafe in besonderer Beziehung zur Person des Täters (BFH-Urteil vom 22.7.1986 VIII R 93/85, BStBl II 1986, 845).
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 48/87

    A) Teilnahme an vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reisen führt zu

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat (BFH, a.a.O., BStBl II 1990, 472 m. w. N.; BFH-Urteil vom 9.3.1990 VI R 48/87, BStBl II 1990, 711).
  • BFH, 20.09.1985 - VI R 120/82

    Arbeitslohn - GmbH - Geschäftsführer - Industrieclub - Erstattung von

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    In diesem Zusammenhang sind äußere Umstände wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände eingehend zu würdigen (BFH-Urteil vom 20.9.1985 VI R 120/82, BStBl II 1985, 718).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 215/95

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02
    Eine Erstattung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach § 826 BGB würde eine konkrete zum Schaden führende Anweisung des Arbeitgebers zu Preisabsprachen voraussetzen (vgl. BAG-Urteil vom 25.1.2001 - 8 AZR 465/00, Der Betrieb -DB-, 2001, 1095 und BGH-Urteil vom 14.11.1996 IX ZR 215/95, DB 1997, 472), von der im Streitfall nicht ausgegangen werden kann.
  • BFH, 12.12.1979 - VI R 118/76

    Bei Nettolohnzahlung ist die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer um die

  • BFH, 15.05.1992 - VI R 106/88

    Ersatz von Vereinsbeträge ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 168/01

    LSt: unterlassene Anmeldung

  • BFH, 26.11.2002 - VI R 161/01

    Arbeitgeberzahlung an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96

    Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung - Lohnsteuerbescheinigung -

  • BFH, 14.07.1999 - I B 151/98

    Festsetzungsfrist bei Kapitalertragsteuer-Anmeldung

  • BFH, 09.10.2002 - VI R 112/99

    Anzeigepflicht bei nicht möglichem Lohnsteuereinbehalt

  • BFH, 20.08.1997 - VI B 83/97

    1 %-Methode bei Barlohnumwandlung

  • BFH, 30.10.2008 - VI R 10/05

    Änderung der Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO nach Übermittlung oder

    Das Finanzgericht (FG) hob den Bescheid vom 11. April 2001 mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 756 veröffentlichten Gründen auf; im Übrigen wies es die Klage ab.
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R

    Beitragspflicht eines vom Arbeitgeber (Speditionsunternehmen) für seinen

    Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte, die in aller Regel die Übernahme von Geldstrafen, Geldbußen oder Geldauflagen durch den Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen haben (vgl Reichsfinanzhof, Urteil vom 6.11.1929, RFHE 26, 171; BFH, Urteil vom 7.2. 1957, IV 547/56 U, BFHE 64, 425, zu gewerblichen Einkünften; Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.11.2004, 14 K 459/02, EFG 2005, 756; BFH, Urteil vom 22.7. 2008, VI R 47/06, BFHE 222, 448).
  • SG Landshut, 12.07.2013 - S 10 R 5076/12

    Rentenversicherung

    Die Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit haben danach die Übernahme gegen Arbeitnehmer verhängter Bußgelder nahezu durchgehend und einhellig als steuerpflichtigen Arbeitslohn und damit beitragspflichtig angesehen (vgl. BFH, Urteil v. 07.02.1957 - IV 547/56 U - BFHE 64, 425 mit Nachweisen zur Rechtsprechung bereits des Reichsfinanzhofes; FG Köln, Urteil v. 10.11.2004 - 14 K 459/02 - EFG 2005, 756, nachfolgend BFH, Urteil v. 30.10.2008 - VI R 10/05 - BStBl. 2009 II 354; BFH, Urteil v. 22.07.2008 - VI R 47/06 - BFHE 222, 448 mit Anm. Englert, DStR 2009, 1010; Sächsisches LSG, Beschluss v. 04.10.2007 - L 1 B 321/06 KR-E; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.06.2007 - L 11 (8) R 75/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.10.2008 - L 16 R 2/08).
  • FG München, 18.10.2005 - 13 K 1078/03

    Werbungskostenabzug für Auflage zur Schadenswiedergutachtung bei Verurteilung

    Zu Recht sind die dem Kläger von seinem Arbeitgeber gezahlten 100 000 DM, die dem Kläger vom Strafgericht als Auflage zur Schadenswiedergutmachung gemacht worden ist, als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG) der Besteuerung unterworfen worden (FG Köln Urteil vom 10.Dezember 2004 - 14 K 459/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 756).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2014 - L 4 KR 358/10

    Sozialversicherungsrecht - Festsetzung von Nachforderungen von

    25 Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte sind in aller Regel die Übernahme von Geldstrafen, Geldbußen oder Geldauflagen durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen (vgl. Reichsfinanzhof, Urteil vom 06.11.1929, RFHE 26, 171; BFH, Urteil vom 07.02.1957, IV 547/56 U, BFHE 64, 425, zu gewerblichen Einkünften; Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.11.2004, 14 K 459/02, EFG 2005, 756; BFH, Urteil vom 22.07.2008, VI R 47/06, BFHE 222, 448).
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