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   FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03   

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https://dejure.org/2004,11918
FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03 (https://dejure.org/2004,11918)
FG Hessen, Entscheidung vom 09.12.2004 - 4 K 3327/03 (https://dejure.org/2004,11918)
FG Hessen, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 4 K 3327/03 (https://dejure.org/2004,11918)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 1 S 1 EStG, § 249 Abs 1 S 1 HGB
    Rückstellungen für Abfindungsverpflichtungen aufgrund von mit ausscheidenden Arbeitnehmern geschlossenen einvernehmlichen Aufhebungsverträgen mit Abfindungsverpflichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1
    Rückstellung; Abwendung; Ungewisse Verbindlichkeit; Arbeitsverhältnis; Aufhebungsvertrag - Rückstellung für Abfindungszahlungen nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellung für Abfindungszahlungen nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Bilanzierung von ungewissen Verbindlichkeiten; Voraussetzungen für das Vorliegen ungewisser Verbindlichkeiten und schwebender Geschäfte; Bilanzierung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten aus fortbestehenden schwebenden Geschäften ; Zulässigkeit der ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 938
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03
    Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind einerseits Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch ungewiss ist (Variante 1), und andererseits Verbindlichkeiten, deren künftiges Entstehen noch ungewiss ist, wobei die Ungewissheit der Höhe nach dazukommen kann (Variante 2; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.01.2002 I R 71/00, BStBl II 2003, 279, m.w.N.).

    Denn auch hier liegt gegebenenfalls bereits eine ungewisse Verbindlichkeit im Hinblick auf den Verpflichtungsüberhang nach Beendigung des Schwebezustandes vor (s. insgesamt BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, a.a.O. und m.w.N.).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03
    Für die (auch) dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten i.S. der verbleibenden Variante 2 ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung zu bilden, wenn sie erstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen werden, der Steuerpflichtige mit einer Inanspruchnahme rechnen muss und - das gilt jedenfalls für rechtlich noch nicht entstandene Verpflichtungen (vgl. Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz. 791/799) - wenn sie zweitens ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag finden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001, 349).
  • BFH, 09.05.1995 - IV B 97/94

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus dem

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03
    Die Rechtslage ist insoweit anders als bei - grundsätzlich allerdings ebenfalls unzulässigen - Rückstellungen für Abfindungen nach §§ 109 ff. KSchG (s. dazu BFH-Beschluss vom 9. Mai 1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 917) und bei Rückstellungen aus bestehenden Sozialplänen, deren steuerliche Zulässigkeit der BFH in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat.
  • BFH, 06.04.1995 - VIII S 2/94

    Zugangsvoraussetzungen einer begehrten Aussetzung der Vollziehung von

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2004 - 4 K 3327/03
    Die Rechtslage ist insoweit anders als bei - grundsätzlich allerdings ebenfalls unzulässigen - Rückstellungen für Abfindungen nach §§ 109 ff. KSchG (s. dazu BFH-Beschluss vom 9. Mai 1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 917) und bei Rückstellungen aus bestehenden Sozialplänen, deren steuerliche Zulässigkeit der BFH in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat.
  • FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10

    Berechtigung einer AG zur Bildung von Rückstellungen wegen eines

    (5) Auch die Abfindung von Arbeitnehmern anlässlich deren Ausscheidens aus dem Betrieb rechtfertigt nicht allein wegen des Zusammenhangs mit der früheren Tätigkeit eine Rückstellungsbildung bereits vor der Kündigungserklärung oder vor einer Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 970; Hessisches FG, Urteil vom 09.12.2004 4 K 3327/03, EFG 2005, 938).
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