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   FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 8253/06 B   

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https://dejure.org/2007,7534
FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 8253/06 B (https://dejure.org/2007,7534)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 12 K 8253/06 B (https://dejure.org/2007,7534)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - 12 K 8253/06 B (https://dejure.org/2007,7534)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Ansatzes von Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung; Ansatz der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges für jeden Kalendermonat mit einem Betrag von 1 Prozent des inländischen Listenpreises; Beleg des ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 6; ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Einprozentmethode für ein Firmenfahrzeug trotz eines mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Privatnutzungsverbots; Steuerliche Anerkennung einer von der neugegründeten GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage trotz einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung der Einprozentmethode für ein Firmenfahrzeug trotz eines mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Privatnutzungsverbots - Steuerliche Anerkennung einer von der neugegründeten GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage trotz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1731
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.04.2002 - I R 43/01

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 8253/06
    Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der Behandlung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. Juli 2002 (I R 43/01, abgedruckt in Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2003, 416), nach dem die Zusage eines Altersruhegeldes zugunsten eines 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führe.

    Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte (BFH in BStBl. II 2003, 416, unter II.3. der Gründe).

    An der Erdienbarkeit der Pension fehlt es regelmäßig, wenn der Zeitraum zwischen Zusage der Pension und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand weniger als zehn Jahre beträgt (vgl. die Nachweise bei BFH in BStBl. II 2003, 416, unter II.4. der Gründe).

    Allerdings liegt hier ein dem Sachverhalt in der BFH- Entscheidung in BStBl. II 2003, 416, vergleichbarer Sonderfall vor, der ausnahmsweise die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausschließt.

  • FG Brandenburg, 26.10.2005 - 2 K 1763/02

    Verbotswidrige private Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 8253/06
    Dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handelt und der Gesellschafter Geschäftsführer über keinen weiteren privaten Pkw verfügt (vgl. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 K 1763/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 115, m.w.N.).

    Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen sonstige geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (FG des Landes Brandenburg in EFG 2006, 115; ebenso FG Münster, Urteil vom 14. November 2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).

  • BFH, 28.01.2004 - I R 87/02

    VGA bei Betrieb gewerblicher Art

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 8253/06
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 87/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 736, unter II.1. der Gründe).
  • FG Münster, 14.11.2001 - 5 K 5433/00

    Zum Anscheinsbeweis der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2007 - 12 K 8253/06
    Vielmehr muss der Arbeitgeber in derartigen Fällen sonstige geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchführt (FG des Landes Brandenburg in EFG 2006, 115; ebenso FG Münster, Urteil vom 14. November 2001 - 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315).
  • BFH, 23.01.2008 - I R 8/06

    Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

    Die Klägerin habe den entsprechenden Anscheinsbeweis (keine Führung eines Fahrtenbuchs; keine organisatorischen Maßnahmen, um eine Privatnutzung auszuschließen; unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW; s. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2007 12 K 8253/06 B, EFG 2007, 1731) nicht widerlegt.

    Daraus und aus den allgemeinen Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zum Ansatz einer vGA ist abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, eine vGA anzusetzen ist (s. z.B. Gosch, KStG, § 8 Rz 716; Klingebiel in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 Abs. 3 KStG "Kraftfahrzeugkosten" Rz 1, 3 f.; B. Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz 1199.1; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz 900 "Kraftfahrzeugkosten"; Schulte in Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 410; Junge, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 833, 834; Briese, GmbH-Rundschau 2005, 1271, 1274 f.; s.a. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2005 2 K 1763/02, EFG 2006, 115, 117; FG Berlin-Brandenburg in EFG 2007, 1731).

    Auch wenn dieser Wert --jedenfalls vor dem Inkrafttreten des § 32a KStG (Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28)-- bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die einkommensteuerrechtliche Erfassung des Nutzungsvorteils unbeschadet dessen Qualifizierung als Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder als vGA (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) maßgeblich sein mag (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 488; s.a. FG des Landes Brandenburg in EFG 2006, 115; FG Berlin-Brandenburg in EFG 2007, 1731; Kuhfus, EFG 2006, 666; zu einem entsprechenden Ansatz aus Praktikabilitätsgründen: Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt vom 21. November 2005, Der Betrieb 2005, 2661; OFD Erfurt vom 3. November 2005, DStR 2006, 97), ist dieser Wert im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht heranzuziehen.

  • FG Bremen, 08.05.2008 - 1 K 63/07

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage; Beurteilung einer Sonderzahlung als

    Zudem rechtfertigt die pauschale Behauptung der Klägerin, A sei aufgrund seines Arbeitseinsatzes, seiner fachlichen Kompetenz und seiner Führungsqualitäten Garant dafür, dass das Unternehmen nach anfänglichen Schwierigkeiten eine positive wirtschaftliche Entwicklung nehme, nicht den Schluss, dass A von derart überragender Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin war wie der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin in dem vom FG Brandenburg entschiedenen o.g. Fall oder für die Klägerinnen in den vom FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. Juni 2007 12 K 8253/06 B (EFG 2007, 1731) und vom FG Münster mit Urteil vom 19. Dezember 2003 9 K 491/01 K,G,F (DStRE 2004, 649 - nachfolgend BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 245) entschiedenen Fällen.
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