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   FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03   

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https://dejure.org/2007,11492
FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03 (https://dejure.org/2007,11492)
FG München, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 K 4881/03 (https://dejure.org/2007,11492)
FG München, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 3 K 4881/03 (https://dejure.org/2007,11492)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsort für die Tätigkeit eines Personalberaters (hier: Erbringung von sog. Managementberatungsleistungen und Personalberatungsleistungen an ausländische Unternehmer); Erbringung von für gewöhnlich von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, ...

  • Judicialis

    UStG § 3a Abs. 3 S. 1; ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; ; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsort der Tätigkeit eines Personalberaters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistungsort der Tätigkeit eines Personalberaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1991
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03
    Diese Richtlinienregelung erfasst "Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen." Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Gedankenstrich 3 der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen; der Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 . Hoffmann, EuGHE 1997, I-4857, UR 1998, 17, Rn. 15).

    Entscheidend ist, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG angeführten Berufe erbracht werden (EuGH-Urteil in EuGHE 1997, I-4857, UR 1998, 17, Rn. 16 und 17, m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2003 - V R 25/02

    Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern

    Auszug aus FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03
    Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BStBl II 2003, 734).

    a) Die Klägerin erbringt dem Schwerpunkt nach (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BStBl II 2003, 734, 736) offensichtlich (und unstreitig) keine Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern oder Übersetzern erbracht werden (vgl. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG).

  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03
    Der Umstand, dass die Tätigkeit der Klägerin auch Beratungsanteile enthält, reicht nicht aus, um ihre Leistungen als solche von "Beratern" oder "Beratungsbüros" zu werten (vgl. auch EuGH-Urteil vom 6. März 1997 Rs. C-167/95, EuGHE 1997, I-1195, Rn. 22).
  • BFH, 16.01.2003 - V B 47/02

    Leistungsort; Umsätze für Partnerschaftsvermittlungen

    Auszug aus FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03
    Die Vermittlungstätigkeit muss sich auf steuerbare Umsätze beziehen (Martin in Sölch/Ringleb, UStG, Kommentar, § 3a Rn. 136 unter Verweis auf BFH-Beschluss vom 16. Januar 2003 V B 47/02, BFH/NV 2003, 830).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03
    Zweck der Tätigkeit der Klägerin mag es zwar sein, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien (der Stellenbewerber und der Auftraggeber der Klägerin) einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler (die Klägerin) ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-235/00 -CSC Financial Services Ltd., Rn. 39, EuGHE I 2001, 10237, Umsatzsteuer-Rundschau 2002, 84).
  • BFH, 19.09.2002 - IV R 70/00

    Personalberater als Gewerbetreibender

    Auszug aus FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03
    Das wirtschaftliche Ziel der streitigen klägerischen Leistungen, die Personalfindung aktiv und mitentscheidend zu unterstützen, zeigt sich ferner darin, dass sich das vereinbarte Honorar nicht etwa nach am Beratungsaufwand (insbesondere am Zeitaufwand) orientierten Sätzen, sondern nach dem Gehalt der zu besetzenden Position bemisst und überdies das Honorar überwiegend (zu 60%) erst fällig wird, wenn die Personalentscheidung im Wesentlichen vorbereitet bzw. getroffen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 IV R 70/00, BStBl II 2003, 25, Rn. 17).
  • BFH, 25.06.1998 - V R 57/97

    Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB

    Auszug aus FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03
    Angesichts des Vorstehenden (siehe oben 1 b) bestehen die streitigen Leistungen der Klägerin ihrem Wesensgehalt nach auch nicht in der Überlassung von Informationen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG, Art. 9 Abs. 2 Buchstabe e Gedankenstrich 3 der Richtlinie 77/388/EWG als Hauptleistung (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97, BStBl II 1999, 102).
  • BFH, 18.06.2009 - V R 34/08

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

    Dieser erwarte letztlich die Vermittlung eines geeigneten Bewerbers (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2002 IV R 70/00, BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25, und das Urteil des FG München vom 13. Juni 2007 3 K 4881/03, EFG 2007, 1991 - Az. des BFH V R 57/07).

    Das FA beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil des BFH in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25 und auf das Urteil des FG München in EFG 2007, 1991 (Az. des BFH V R 57/07).

    Der Auffassung des FG München in seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil in EFG 2007, 1991 (Az. des BFH V R 57/07) --auf das sich das FA ferner beruft-- folgt der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht.

  • FG Düsseldorf, 10.10.2008 - 1 K 1779/06

    Ort der Leistung eines andere Unternehmen bei der Besetzung von

    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des FG Hamburg, dass diese einzelnen Arbeitsschritte ebenso wie die auch noch nach erfolgter Entscheidung für einen bestimmten Bewerber von der Klägerin erbrachten Leistungselemente (Unterstützung beim Vertragsabschluss und Beratung bei der Integration in das neue Unternehmen) Bestandteile eines einheitlichen Beratungsprozesses darstellen (FG Hamburg, Urteil vom 21. August 2007 6 K 253/05, EFG 2008, 80; zustimmend Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3a Rn. 273; a. A. FG München, Urteil vom 13. Juni 2007 3 K 4881/03, EFG 2007, 1991).

    Angesichts der divergierenden Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte zu ähnlich gelagerten Sachverhalten (wie hier: FG Hamburg, Urteil vom 21. August 2007 6 K 253/05, EFG 2008, 80; a. A. FG München, Urteil vom 13. Juni 2007 3 K 4881/03, EFG 2007, 1991) und im Hinblick auf die gegen das Urteil des FG München eingelegte Revision (Az. des BFH V R 57/07) war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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