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   FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05 (2)   

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FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05 (2) (https://dejure.org/2005,17123)
FG Bremen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 4 K 15/05 (2) (https://dejure.org/2005,17123)
FG Bremen, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 4 K 15/05 (2) (https://dejure.org/2005,17123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Unternehmens auf weitere Erstattung der Stromsteuer; Auswirkungen der Umstrukturierungen von Unternehmen auf die Berechnung des Erstattungsanspruchs; Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung von vor dem 1. Januar 1998 - § 10 Abs. 2 ...

  • Judicialis

    StromStG F. 1999 § 10; ; StromStG § 10 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StromStG § 10 Abs. 2, 3; GG Art. 3 Abs. 1
    Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002; Spitzenausgleich; Berücksichtigung von Mitarbeitern, die im Rahmen von Umstrukturierungen von einer vor dem 1.1.1998 gegründeten auf eine nach dem 31.12.1998 gegründete Konzerngesellschaft übergegangen sind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstattung von Stromsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 - Spitzenausgleich - Berücksichtigung von Mitarbeitern, die im Rahmen von Umstrukturierungen von einer vor dem 1.1.1998 gegründeten auf eine nach dem 31.12.1998 gegründete Konzerngesellschaft übergegangen sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 710
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Düsseldorf, 31.03.2004 - 4 K 4622/03

    Stromsteuererstattung bei einem vor dem 1.1.1998 gegründeten Unternehmen

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05
    Die Änderung des § 10 StromStG durch das Gesetz vom 16. Dezember 1999 wirkt für den Erstattungszeitraum 1999 zurück (vgl. hierzu Urteile des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, juris Dok.-Nr. STRE200471403 und FG Hamburg vom 13. August 2002 IV 213/00, juris Dok.-Nr. STRE200271908).

    Insoweit ist bei der Frage, wann das Unternehmen gegründet worden ist, gerade nicht auf eine wirtschaftliche, sondern auf eine gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, a.a.O.).

    Handelt es sich also um ein nach 1998 gegründetes Unternehmen, so sind für die Berechnung der Ersparnis bezogen auf die Mitarbeiterzahl die Verhältnisse im jeweiligen Antragsjahr ausschlaggebend (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, a.a.O.).

    In dem Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 (4 K 4622/03 VSt, a.a.O.) heißt es hierzu:.

    Die aus § 10 Abs. 2 und 3 StromStG folgende unterschiedliche Behandlung der Unternehmen ist mehrfach kritisiert worden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf Urteil 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, a.a.O., wobei sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit letztlich dort nicht stellte, weil die Klägerin dieses Verfahrens aus der Anwendung des § 10 Abs. 2 StromStG eine für sie günstige Regelung herleiten wollte; und aus der Literatur Teichner/Alexander/Reiche, MinöStG StromStG, Rdnr. 9 zu § 10 StromStG; Friedrich/Meißner, Kommentar zur ökologischen Steuerreform, 2003, Rdnr. 4, 5 und 9 zu § 10 StromStG und Arndt, Stromsteuergesetz, 1999, Rdnr. 17 ff. und 30 ff. zu § 10).

    Mit der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des § 10 StromStG können sich die erörterten Fragen der Auswirkungen von Umstrukturierungen von Unternehmen auf die Berechnung des Erstattungsanspruchs nicht mehr stellen (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05
    Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905, 00, BVerfGE 110, 274 und BVerfG-Beschluss vom 20. April 2004 1 BvR 610/00, BFH/NV 2004, Beilage 3, 312 jeweils m.w.N).

    Dafür, dass es sich vorliegend um kein akzeptables Verhältnis zwischen den Vorteilen und den mit der Typisierung notwendigen Weise verbundenen Ungleichheiten der steuerlichen Belastung handelt (vgl. hierzu BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905, 00, a.a.O.), bestehen keine Anhaltspunkte, zumal § 10 StromStG eine Subvention und damit eine Steuervergünstigung gewährt und es sich um ausgelaufenes Recht handelt (vgl. hierzu untenstehende Ausführungen).

  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05
    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zeit weiterhin von Bedeutung sind und deswegen die Revision ausnahmsweise zuzulassen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 610/00

    Verfassungsbeschwerden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05
    Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905, 00, BVerfGE 110, 274 und BVerfG-Beschluss vom 20. April 2004 1 BvR 610/00, BFH/NV 2004, Beilage 3, 312 jeweils m.w.N).
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 89/91

    Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05
    Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Dezember 1994 2 BvR 89/91, HFR 1995, 220 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 213/00

    Anwendungszeitraum des § 10 Abs. 4 StromStG

    Auszug aus FG Bremen, 08.12.2005 - 4 K 15/05
    Die Änderung des § 10 StromStG durch das Gesetz vom 16. Dezember 1999 wirkt für den Erstattungszeitraum 1999 zurück (vgl. hierzu Urteile des FG Düsseldorf vom 31. März 2004 4 K 4622/03 VSt, juris Dok.-Nr. STRE200471403 und FG Hamburg vom 13. August 2002 IV 213/00, juris Dok.-Nr. STRE200271908).
  • BFH, 19.03.2013 - VII R 57/11

    Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG

    Dies muss selbst dann gelten, wenn das Unternehmen in diesem Jahr keine Mitarbeiter beschäftigt hat (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004  4 K 4622/03 VSt, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 132, und Urteil des FG Bremen vom 8. Dezember 2005  4 K 15/05 (2), Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 710).
  • BFH, 19.03.2013 - VII R 15/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 3. 2013 - VII R 57/11 -

    Nach der Rechtsprechung anderer FG stehe eine Steuerentlastung auch solchen Unternehmen zu, die im Referenzjahr 1998 überhaupt keine Mitarbeiter beschäftigt hätten (Urteil des FG Düsseldorf vom 31. März 2004  4 K 4622/03 VSt, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 132, und Urteil des FG Bremen vom 8. Dezember 2005  4 K 15/05 (2), Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 710).
  • FG Hessen, 17.01.2011 - 7 K 1648/04

    Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG im Jahr 1999: Qualifizierung als

    Der Senat hält dabei § 10 Stromsteuergesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 für maßgeblich, weil der Änderung nach dem Willen des Gesetzgebers nur klarstellende Funktion zukommt (so bereits Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13. August 2002 IV 213/00, Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 31. März 2004 4 K 4622/03 Vst und zuletzt Finanzgericht Bremen, Urteil vom 08.12.2005 4 K 15/05 (2).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2010 - 2 Ko 4/10

    Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Erinnerung - Voraussetzungen

    Dieses zusätzliche Bemühen kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlages bestehen, der zuvor mit dem Mandanten abgestimmt werden musste (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 - 8 KO 1/07, EFG 2007, 710 sowie die Anmerkung hierzu von Hollatz in EFG 2007, 711).
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