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   FG Köln, 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06   

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https://dejure.org/2007,7715
FG Köln, 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06 (https://dejure.org/2007,7715)
FG Köln, Entscheidung vom 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06 (https://dejure.org/2007,7715)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - 10 Ko 1308/06 (https://dejure.org/2007,7715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags; Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Entstehung einer Erledigungsgebühr bei Erledigung einer Rechtssache durch anwaltliche ...

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ; VV RVG Nr. 1002; ; VV RVG Nr. 2400; ; VV RVG Nr. 2401; ; VV RVG Nr. 2402; ; VV RVG Nr. 2403; ; VV RVG Nr. 3201; ; StBGebV § 41; ; StBGebV § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten nach Erledigung der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsverfahren: - Kosten nach Erledigung der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verfahrensgebühr - Vergütung des Steuerberaters im gerichtlichen Verfahren - Anrechnung einer Geschäftsgebühr?

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 953
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 09.06.2005 - 11 KO 19/05

    Verpflichtung des Erinnerungsgegners zur Erstattung der dem Erinnerungsführer zur

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06
    Dieser Mindeststreitwert ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.06.2005 11 Ko 19/05, EFG 2005, 1804).
  • FG Köln, 04.01.2001 - 10 Ko 6724/00

    Kostenerstattung - Verdienen einer Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06
    Unter "Mitwirkung bei der Erledigung" versteht der beschließende Senat eine besondere, über die allgemeine Geschäftsführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung ohne Urteil gerichtete und dafür nicht unwesentliche Tätigkeit (vgl. z.B. Beschluss vom 04.01.2001 10 Ko 6724/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 711).
  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2007 - 10 Ko 1308/06
    Eine wesentliche Mitwirkung bei der Erledigung scheidet insbesondere dann aus, wenn dem Antrag des Klägers in vollem Umfang entsprochen wurde (Beschluss des beschließenden Senats vom 28.06.2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).
  • BFH, 29.09.2010 - VI S 6/10

    Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater

    Dieser Mindeststreitwert ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007  10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 953; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. Juni 2005  11 Ko 19/05, EFG 2005, 1804).
  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats gebietet jedoch die in § 45 StBGebV vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auch auf Steuerberater, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf der Grundlage von § 40 StBGebVO entstanden ist, weil die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nrn. 2300 bis 2303 VV-RVG der Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 40 StBGebV entspricht und beide Berufsgruppen hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren gleichbehandelt werden sollen (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953).
  • FG Niedersachsen, 04.10.2016 - 9 KO 3/16

    Anwendbarkeit der gleichen Vorschriften für die Vergütung eines Steuerberaters

    Das Gericht kann sich aber nicht über den eindeutigen Wortsinn der Vorschrift hinwegsetzen (so auch FG Köln, Beschluss vom 26.02.2007, 10 KO 1308/06, EFG 2007, 953; siehe auch Enders in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl. 2014, § 45 StBVV Rn. 1; § 23 RVG, Rn. 3; Eberl in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl. 2014, KostR, 4.5.2).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    Diese Anrechnung gilt nach Auffassung des beschließenden Senats auch für Steuerberater (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 953 und vom 18. Mai 2010 10 Ko 3184/09, EFG 2010, 1642).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Die Anrechnung gilt nach Auffassung des beschließenden Senats auch für Steuerberater (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953 und vom 18. Mai 2010 10 Ko 3184/09, EFG 2010, 1642).
  • FG Köln, 06.05.2010 - 10 Ko 3486/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr des

    Aus diesem Grund hat sich der beschließende Senat bereits dafür ausgesprochen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr - unabhängig von der mangelnden Koordinierung der Vorschriften - entsprechend auch auf eine im Vorverfahren nach § 40 StBGebVO entstandene Geschäftsgebühr gilt (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953).
  • FG Köln, 18.05.2010 - 10 Ko 3185/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Für die Fälle einer nach der StBGebVO entstandenen Geschäftsgebühr, für die die Regelungen erst mit dem JahresStG 2007 angepasst worden sind, hat der Senat dies bereits wiederholt entschieden (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953 und Beschluss vom 6. Mai 2010 10 Ko 3486/09, zur Veröffentlichung bestimmt).
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