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   FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07   

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FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07 (https://dejure.org/2007,12180)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2007 - 8 K 61/07 (https://dejure.org/2007,12180)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2007 - 8 K 61/07 (https://dejure.org/2007,12180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    DBA-Portugal Art. 6 Abs. 1; ; DBA-Portugal Art. 6 Abs. 3; ; DBA-Portugal Art. 24 Abs. 2 Buchst. a S. 1; ; EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6a; ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 32a Abs. 1; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a) EStG

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1029
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat allerdings mit Urteil vom 21.2.2006 (C-152/03, Rechtssache Ritter-Coulais, [...]) entschieden, dass Art. 39 EG-Vertrag (= Art. 48 alter Zählung) dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat bezögen, und dort unbeschränkt steuerpflichtig seien, keinen Anspruch darauf hätten, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt würden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat bezögen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt würden.

    Im Übrigen hat bereits der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 21.2.2006 (C-21.2.2006, Rechtssache Ritter-Coulais, Rz. 22, [...]) in Bezug auf die Kapitalverkehrsfreiheit darauf hingewiesen, dass "die Nichtberücksichtigung der sich auf ein Haus in Frankreich beziehenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei der Besteuerung der in Deutschland erzielten Einkünfte a priori beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts in den Geltungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 EG fallen könnte." Dass der Europäische Gerichtshof die Rechtssache Ritter-Coulais gleichwohl nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern an dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer maß, beruhte allein auf dem Umstand, dass das Verfahren das Steuerjahr 1987 betraf; zu diesem Zeitpunkt war indes der Kapitalverkehr noch nicht durch die gemeinschaftsrechtlichen Normierungen vollständig liberalisiert (vgl. EuGH, Urteil vom 21.2.2006, C-152/03, Rz. 23 bis 27, [...]).

    Sie darf aber weder die Integration der nationalen Steuersysteme im Rahmen des Binnenmarktes behindern noch dafür verwandt werden, eine steuerliche Regelung so zu gestalten, dass sie inländische Situationen oder Wirtschaftsteilnehmer begünstigt (vgl. insoweit auch EuGH, Urteile vom 6.3.2007, C-292/04, [...], und21.2.2006, C-152/03, [...]).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Der Kapitalverkehr umfasst Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen (vgl. EuGH, Urteile vom 25.1.2007, C-370/05, und6.3.1999, C-222/97, unter Hinweis auf die Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.6.1988, ABl. Nr. 1 178, S. 5).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften stellen alle Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten, eine nach Art. 56 des EG-Vertrages verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs dar (vgl. EuGH, Urteile vom 25.1.2007, C-370/05, und23.2.2006, C-513/03).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Das gesetzgeberische Ziel der Vermeidung von Steuermindereinnahmen stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften indes grundsätzlich kein Allgemeininteresse dar, welches eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen eine Verkehrsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.1998, C-264/96).

    Dieser Umstand macht zugleich deutlich, dass auch der Gesichtspunkt der steuerlichen Kohärenz (vgl. EuGH, Urteile vom 6.3.2007, C-292/04, [...], 16.7.1998, C-264/96, [...], und28.1.1992, C-204/90), wonach die Wirkungen der Erstreckung der Gemeinschaftsfreiheiten auf die Steuersysteme, deren Gestaltung grundsätzlich allein der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegt, korrigiert werden dürfen, um zu vermeiden, dass die Anwendung der Verkehrsfreiheiten zu ungerechtfertigten Beeinträchtigungen der inneren Systematik der nationalen Steuersysteme führen, die vorliegend in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen vermag.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Dieser Umstand macht zugleich deutlich, dass auch der Gesichtspunkt der steuerlichen Kohärenz (vgl. EuGH, Urteile vom 6.3.2007, C-292/04, [...], 16.7.1998, C-264/96, [...], und28.1.1992, C-204/90), wonach die Wirkungen der Erstreckung der Gemeinschaftsfreiheiten auf die Steuersysteme, deren Gestaltung grundsätzlich allein der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegt, korrigiert werden dürfen, um zu vermeiden, dass die Anwendung der Verkehrsfreiheiten zu ungerechtfertigten Beeinträchtigungen der inneren Systematik der nationalen Steuersysteme führen, die vorliegend in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen vermag.

    Sie darf aber weder die Integration der nationalen Steuersysteme im Rahmen des Binnenmarktes behindern noch dafür verwandt werden, eine steuerliche Regelung so zu gestalten, dass sie inländische Situationen oder Wirtschaftsteilnehmer begünstigt (vgl. insoweit auch EuGH, Urteile vom 6.3.2007, C-292/04, [...], und21.2.2006, C-152/03, [...]).

  • BFH, 17.10.1990 - I R 182/87

    § 2a EStG beschränkt den steuermindernden Ausgleich von negativen ausländischen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Die vorliegend in Rede stehenden Einkünfte aus der Vermietung der in Portugal belegenen Wohnung gehören zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, die nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 15.7.1980 (BStBl. I 1982, S. 347 = BGBl. II 1982, S. 129; im Folgenden: DBA-Portugal) nur in dem Staat, in dem dieses Vermögen belegen ist - mithin in Portugal -, besteuert werden; diese Einkünfte der Kläger sind somit nach Art. 24 Abs. 2 lit. a) Satz 1 DBA-Portugal im Inland steuerfrei und gehen insoweit auch nicht in die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage zum Ausgleich steuerpflichtiger Einkünfte ein (vgl. insoweit nur BFH, Beschluss vom 13.11.2002, I R 13/02, sowie Urteil vom 17.10.1990, I R 182/87).
  • FG Hamburg, 22.08.2006 - 7 K 255/04

    DBA-Kanada/Einkommensteuer: Anwendbarkeit des § 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG 1996 im

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Vielmehr versteht der erkennende Senat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ritter-Coulais in der Weise, dass nach diesem Urteil eine nationale Regelung, wonach eine in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Person keinen Anspruch darauf hat, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für die dort erzielten Einkünfte Verluste aus einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Einkunftsquelle berücksichtigt werden, während Gewinne die Bemessungsgrundlage erhöhen würden, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist (in diesem Sinne auch FG München, Urteil vom 22.9.2006, 8 K 1299/06, [...]; ähnlich wohl auch Gosch, BFH-PR 2006, 192, und Ribbock/Sedemund, BB 2006, 528; deutlich enger dagegen Heinicke, in: Schmidt, EStG, 26. Auflage, § 2 a, Rz. 46, sowie FG Hamburg, Urteil vom 22.8.2006, 7 K 255/04, [...], die den Gesichtpunkt des vom Steuerpflichtigen im EG-Ausland für eigene Wohnzwecke genutzten Gebäudes betonen).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften stellen alle Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten, eine nach Art. 56 des EG-Vertrages verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs dar (vgl. EuGH, Urteile vom 25.1.2007, C-370/05, und23.2.2006, C-513/03).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Der erkennende Senat hat schließlich bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit zulässig sein kann, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nicht diskriminierend angewandt wird und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteile vom 23.3.2003, C-452/01, undvom 1.6.1999, C-302/97).
  • FG München, 22.09.2006 - 8 K 1299/06

    Wohnwagen als Betriebsstätte; Aufteilung der Einkünfte; Kein Ausschluss des

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Vielmehr versteht der erkennende Senat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ritter-Coulais in der Weise, dass nach diesem Urteil eine nationale Regelung, wonach eine in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtige Person keinen Anspruch darauf hat, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für die dort erzielten Einkünfte Verluste aus einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Einkunftsquelle berücksichtigt werden, während Gewinne die Bemessungsgrundlage erhöhen würden, mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist (in diesem Sinne auch FG München, Urteil vom 22.9.2006, 8 K 1299/06, [...]; ähnlich wohl auch Gosch, BFH-PR 2006, 192, und Ribbock/Sedemund, BB 2006, 528; deutlich enger dagegen Heinicke, in: Schmidt, EStG, 26. Auflage, § 2 a, Rz. 46, sowie FG Hamburg, Urteil vom 22.8.2006, 7 K 255/04, [...], die den Gesichtpunkt des vom Steuerpflichtigen im EG-Ausland für eigene Wohnzwecke genutzten Gebäudes betonen).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2007 - 8 K 61/07
    Der erkennende Senat hat schließlich bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit zulässig sein kann, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, nicht diskriminierend angewandt wird und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteile vom 23.3.2003, C-452/01, undvom 1.6.1999, C-302/97).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • BFH, 13.11.2002 - I R 13/02

    Verlustausgleich bei Auslandsimmobilien?

  • FG Hamburg, 26.04.2010 - 3 K 234/09

    Einkommensteuerrecht: Weitergeltung der Beschränkung des negativen

    c) Mehrere Finanzgerichte haben für unter die neue Rechtslage fallende Streitjahre entschieden, dass die Beschränkung des § 2a EStG auch beim negativen Progressionsvorbehalt gilt, und dabei zur Begründung auf die vorgenannten Entscheidungen des BFH verwiesen, ohne allerdings zu erörtern, ob die Änderung der Rechtslage eine Auswirkung auf die Geltung des § 2a EStG hat (FG Hamburg 6. Senat Urteil vom 14. März 2003, VI 165/01, Juris Rn. 34; FG Berlin Urteil vom 30. September 2003, 5 K 5342/01, Juris Rn. 61; FG Hamburg 8. Senat Urteil vom 14. Dezember 2007, 8 K 61/07, EFG 2008, 1029, Juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 04. September 2008, 6 V 10067/08, EFG 2009, 98, Juris Rn. 36).
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