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   FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06   

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FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06 (https://dejure.org/2008,3948)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4 K 340/06 (https://dejure.org/2008,3948)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 4 K 340/06 (https://dejure.org/2008,3948)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung - Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in einer Einspruchsentscheidung; Steuerliche Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten; Verfahrensgestaltende Bedeutung einer Einspruchsbegründung mit dem Ziel der ...

  • Judicialis

    AO § 363 Abs. 2 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ende der gesetzlichen Verfahrensruhe; Vorläufige Steuerfestsetzung; Rechtsschutzbedürfnis; Musterprozess; Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschalen; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ende der gesetzlichen Verfahrensruhe - Vorläufige Steuerfestsetzung - Rechtsschutzbedürfnis - Musterprozess - Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschalen - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1352
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    Sie sind ergänzend der Auffassung, die vom BFH durch Urteil vom 26. September 2006 X R 39/05 (BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222) entschiedene Rechtsfrage sei mit dem ihrem Streitfall zugrundeliegenden Rechtsproblem identisch.

    Er widerspricht der Ansicht der Kl zu den aus der BFH-Entscheidung in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222 für den Streitfall zu gewinnenden Erkenntnissen.

    Wie der BFH mit Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222 (unter II. 3. b.) explizit ausgeführt hat, endet in einem solchen Fall die gesetzliche Zwangsruhe "automatisch", weil es am Tatbestandsmerkmal der Anhängigkeit des Verfahrens fehlt.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222 (unter II. 1. d.), auf das die Kl sich berufen.

    Indessen übersehen die Kl, dass in dem dem BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222 zugrundeliegenden Sachverhalt die dortige Klägerin - anders als im Streitfall die Kl - ihren Einspruch explizit gerade auf das beim BFH noch anhängige Revisionsverfahren X R 45/02 (beim BFH zunächst geführt unter dem Az. XI R 20/02) gestützt hatte (vgl. ausdrücklich die Sachverhaltswiedergabe im BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II. 1. b.).

    Einer solchen Ermessensbetätigung im Rahmen des § 363 Abs. 2 Satz 4 AO bedurfte es auf Seiten des Bekl nicht, da die gesetzliche Verfahrensruhe bereits "automatisch" (BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II. 3. b; Pahlke in Pahlke/Koenig, AO, § 363 Rz. 49) beendet war.

    Zwar ist die Finanzbehörde in den Fällen des § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der schützenswerten Belange des Einspruchsführers, das Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Musterverfahrens offenzuhalten, über die Verfahrensfortsetzung zu entscheiden (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II. 5. und II. 6.) und dem Einspruchsführer ihre Entscheidung, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, anschließend zunächst förmlich mitzuteilen.

    Ein solches "Entschleunigungsgebot" existiert nicht (BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II. 6.; möglicherweise anderer Auffassung: Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Dezember 2007 7 K 249/07, juris, unter 1.).

  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    Daneben führen sie aus, ihre Einspruchsbegründungen vom 18. Dezember 2002 hätten außer den dort ausdrücklich genannten Verfahren vor dem BFH zu den Az. X R 65/01 und X R 66/01 bei sachgerechter, teleologischer Auslegung auch die seinerzeit dort bereits anhängigen Parallelverfahren vor dem BFH zum Az. X R 45/02 und vor dem BVerfG zum Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 eingeschlossen.

    bb) Der Auffassung der Kl, sie hätten ihre Einsprüche daneben auch noch auf weitere (Parallel-)Verfahren vor dem BFH und vor dem BVerfG - insbesondere auf das Revisionsverfahren X R 45/02 und auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 - gestützt und dieser Umstand habe zu einer fortdauernden Verfahrensruhe über den Zeitpunkt der Entscheidung der beiden Verfahren X R 72/01 und X R 73/01 hinaus geführt, kann der erkennende Senat nicht beitreten.

    Auf das Revisionsverfahren X R 45/02 haben sich die Kl ebenfalls nicht berufen.

    Indessen übersehen die Kl, dass in dem dem BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222 zugrundeliegenden Sachverhalt die dortige Klägerin - anders als im Streitfall die Kl - ihren Einspruch explizit gerade auf das beim BFH noch anhängige Revisionsverfahren X R 45/02 (beim BFH zunächst geführt unter dem Az. XI R 20/02) gestützt hatte (vgl. ausdrücklich die Sachverhaltswiedergabe im BFH-Urteil in BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, unter II. 1. b.).

    Wie der BFH im Anschluss an seine Urteile in BFH/NV 2005, 93, und in BFH/NV 2005, 513 mit Urteilen vom 8. November 2006 X R 45/02 (BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574) und X R 11/05 (BFH/NV 2007, 673) erneut entschieden hat, sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG (in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz / AltEinkG - vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554, geltenden Fassung) ergebenden Höchstbeträgen abziehbar.

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des BVerfG und des BFH an und verweist wegen der Einzelheiten auf die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 72/01

    Kinderbetreuungskosten; Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    aa) Denn die beiden von den Kl genannten Revisionsverfahren sind vom BFH (nach zwischenzeitlicher Führung unter den Az. XI R 56/01 und XI R 57/01) mit Urteilen vom 21. Juli 2004 unter den erneut geänderten Az. X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) und X R 73/01 (BFH/NV 2005, 93) in dem Sinne entschieden worden, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar sind.

    bb) Der Auffassung der Kl, sie hätten ihre Einsprüche daneben auch noch auf weitere (Parallel-)Verfahren vor dem BFH und vor dem BVerfG - insbesondere auf das Revisionsverfahren X R 45/02 und auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 - gestützt und dieser Umstand habe zu einer fortdauernden Verfahrensruhe über den Zeitpunkt der Entscheidung der beiden Verfahren X R 72/01 und X R 73/01 hinaus geführt, kann der erkennende Senat nicht beitreten.

    Zwar führt der BFH in der von den Kl angeführten Urteilspassage aus, für die fortdauernde Verfahrensruhe im dort streitbefangenen Einspruchsverfahren sei es unerheblich, dass der BFH durch das genannte Urteil in BFH/NV 2005, 513 die Frage der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Alterseinkünften bereits entschieden habe; vielmehr genüge es auch bei Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einem solchen Musterverfahren, dass sich der Einspruchsführer auf ein zu einer solchen Rechtsfrage noch anhängiges Parallelverfahren berufe.

    d) Nachdem der BFH mit Urteilen in BFH/NV 2005, 513 und in BFH/NV 2005, 93 über die beiden Revisionsverfahren X R 72/01 und X R 73/01 entschieden hatte und die zunächst eingetretene zwingende gesetzliche Verfahrensruhe dadurch automatisch beendet worden war, ist in den Einspruchsverfahren der Kl keine erneute Verfahrensruhe im Hinblick darauf eingetreten, dass die dort unterlegenen Kläger gegen die genannten BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (dortiges Az.: 2 BvR 2299/04) eingelegt haben.

    Wie der BFH im Anschluss an seine Urteile in BFH/NV 2005, 93, und in BFH/NV 2005, 513 mit Urteilen vom 8. November 2006 X R 45/02 (BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574) und X R 11/05 (BFH/NV 2007, 673) erneut entschieden hat, sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG (in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz / AltEinkG - vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554, geltenden Fassung) ergebenden Höchstbeträgen abziehbar.

  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    Der BFH habe dies in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1993 X B 83/93 (BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119) nicht beanstandet.

    Anders als die Kl meinen, bewirkt die Vorgehensweise des Bekl der Sache nach eine Teilabhilfe i. S. des § 367 Abs. 2 Satz 3 AO und damit keinesfalls eine Verböserung (Hessisches FG, Urteil vom 7. Dezember 1993 3 K 3462/88, EFG 1994, 775, vom BFH bestätigt durch Beschluss vom 31. Oktober 1997 X R 39/94, n. v., nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG; inzident auch BFH-Beschluss in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., § 165 Rz. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH fehlt einer Klage, mit der der Steuerpflichtige - wie hier - die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung geltend macht, das Rechtsschutzinteresse, wenn das Finanzamt bereits im Einspruchsverfahren den angefochtenen Steuerbescheid insoweit gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt hat (BFH-Entscheidungen in BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119, vom 9. August 1994 X B 26/94, BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803, vom 22. März 1996 III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, und vom 16. Februar 2005 VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323; Rüsken in Klein, AO, § 165 Rz. 24).

  • BFH, 16.09.2004 - IV R 62/02

    Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    aa) Denn die beiden von den Kl genannten Revisionsverfahren sind vom BFH (nach zwischenzeitlicher Führung unter den Az. XI R 56/01 und XI R 57/01) mit Urteilen vom 21. Juli 2004 unter den erneut geänderten Az. X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) und X R 73/01 (BFH/NV 2005, 93) in dem Sinne entschieden worden, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar sind.

    d) Nachdem der BFH mit Urteilen in BFH/NV 2005, 513 und in BFH/NV 2005, 93 über die beiden Revisionsverfahren X R 72/01 und X R 73/01 entschieden hatte und die zunächst eingetretene zwingende gesetzliche Verfahrensruhe dadurch automatisch beendet worden war, ist in den Einspruchsverfahren der Kl keine erneute Verfahrensruhe im Hinblick darauf eingetreten, dass die dort unterlegenen Kläger gegen die genannten BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (dortiges Az.: 2 BvR 2299/04) eingelegt haben.

    Wie der BFH im Anschluss an seine Urteile in BFH/NV 2005, 93, und in BFH/NV 2005, 513 mit Urteilen vom 8. November 2006 X R 45/02 (BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574) und X R 11/05 (BFH/NV 2007, 673) erneut entschieden hat, sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG (in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünftegesetz / AltEinkG - vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554, geltenden Fassung) ergebenden Höchstbeträgen abziehbar.

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 63/04

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    Es ist unter VI R 63/04 beim BFH anhängig (...)".

    e) Mit Schreiben vom 24. Januar 2005 haben die Kl ihre Einsprüche auf das Revisionsverfahren vor dem BFH VI R 63/04 und die dort umstrittene Rechtsfrage gestützt, ob nicht jedem Steuerpflichtigen gemäß Art. 3 des Grundgesetzes (GG) die den Abgeordneten steuerfrei gewährte Kostenpauschale zugebilligt werden müsse.

    Der Rechts- und Sachvortrag der Kl geht an keiner Stelle über denjenigen hinaus, der bereits Gegenstand der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VI R 63/04 und VI R 81/04 geworden ist.

  • BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 2299/04
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    Daneben führen sie aus, ihre Einspruchsbegründungen vom 18. Dezember 2002 hätten außer den dort ausdrücklich genannten Verfahren vor dem BFH zu den Az. X R 65/01 und X R 66/01 bei sachgerechter, teleologischer Auslegung auch die seinerzeit dort bereits anhängigen Parallelverfahren vor dem BFH zum Az. X R 45/02 und vor dem BVerfG zum Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 eingeschlossen.

    bb) Der Auffassung der Kl, sie hätten ihre Einsprüche daneben auch noch auf weitere (Parallel-)Verfahren vor dem BFH und vor dem BVerfG - insbesondere auf das Revisionsverfahren X R 45/02 und auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 - gestützt und dieser Umstand habe zu einer fortdauernden Verfahrensruhe über den Zeitpunkt der Entscheidung der beiden Verfahren X R 72/01 und X R 73/01 hinaus geführt, kann der erkennende Senat nicht beitreten.

    d) Nachdem der BFH mit Urteilen in BFH/NV 2005, 513 und in BFH/NV 2005, 93 über die beiden Revisionsverfahren X R 72/01 und X R 73/01 entschieden hatte und die zunächst eingetretene zwingende gesetzliche Verfahrensruhe dadurch automatisch beendet worden war, ist in den Einspruchsverfahren der Kl keine erneute Verfahrensruhe im Hinblick darauf eingetreten, dass die dort unterlegenen Kläger gegen die genannten BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (dortiges Az.: 2 BvR 2299/04) eingelegt haben.

  • BFH, 21.07.2004 - X R 73/01
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    aa) Denn die beiden von den Kl genannten Revisionsverfahren sind vom BFH (nach zwischenzeitlicher Führung unter den Az. XI R 56/01 und XI R 57/01) mit Urteilen vom 21. Juli 2004 unter den erneut geänderten Az. X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) und X R 73/01 (BFH/NV 2005, 93) in dem Sinne entschieden worden, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar sind.

    bb) Der Auffassung der Kl, sie hätten ihre Einsprüche daneben auch noch auf weitere (Parallel-)Verfahren vor dem BFH und vor dem BVerfG - insbesondere auf das Revisionsverfahren X R 45/02 und auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 - gestützt und dieser Umstand habe zu einer fortdauernden Verfahrensruhe über den Zeitpunkt der Entscheidung der beiden Verfahren X R 72/01 und X R 73/01 hinaus geführt, kann der erkennende Senat nicht beitreten.

    d) Nachdem der BFH mit Urteilen in BFH/NV 2005, 513 und in BFH/NV 2005, 93 über die beiden Revisionsverfahren X R 72/01 und X R 73/01 entschieden hatte und die zunächst eingetretene zwingende gesetzliche Verfahrensruhe dadurch automatisch beendet worden war, ist in den Einspruchsverfahren der Kl keine erneute Verfahrensruhe im Hinblick darauf eingetreten, dass die dort unterlegenen Kläger gegen die genannten BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (dortiges Az.: 2 BvR 2299/04) eingelegt haben.

  • BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04

    Untätigkeitsklage

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    Da eine Einspruchsbegründung mit dem Ziel der gesetzlichen Verfahrensruhe verfahrensgestaltende Bedeutung hat, muss sich aus ihr vielmehr eindeutig ergeben, auf welches konkrete Musterverfahren der Einspruch gestützt wird (so explizit BFH-Urteil vom 27. April 2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017, unter II. 2.).

    bb) Soweit die Ausführungen des FG des Saarlandes in dessen Urteil vom 27. Oktober 2000 2 K 324/97 (juris, unter 2.1.) - wie die Kl meinen - so zu verstehen sein sollten, dass die gesetzliche Verfahrensruhe in derartigen Fällen ohne jedes Zutun des Einspruchsführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren ihre Fortsetzung findet, könnte sich der erkennende Senat dem (auch mit Blick auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2017, unter II. 2.) nicht anschließen.

  • BFH, 21.09.2006 - VI R 81/04

    Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Abgeordnetenpauschale

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06
    Die von den Kl vorgeschlagene Auslegung dahin, den Begriff "Mitglied des Bundestags" verfassungskonform als "jeder Steuerpflichtige" auszulegen, überschreitet in krasser Weise den Wortlaut des Gesetzes als äußerste Auslegungsgrenze, ist daher mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) offenkundig nicht vereinbar und wird auch vom BFH in dessen Beschluss vom 21. September 2006 VI R 81/04 (BFHE 215, 196, BStBl II 2007, 114, unter B. 10.) ersichtlich nicht einmal im Ansatz in Erwägung gezogen.

    Der Rechts- und Sachvortrag der Kl geht an keiner Stelle über denjenigen hinaus, der bereits Gegenstand der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VI R 63/04 und VI R 81/04 geworden ist.

  • BFH, 29.05.2007 - X B 66/06

    Erledigung der Hauptsache; Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz

  • FG Saarland, 27.10.2000 - 2 K 324/97

    Erlässt das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, obwohl das Einspruchsverfahren

  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

  • BFH, 09.08.1994 - X B 26/94

    Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

  • BFH, 25.11.2003 - II B 68/02

    Aussetzung nach § 74 FGO

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 37/01

    Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutzbedürfnis

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 555/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

  • BFH, 31.10.1997 - X R 39/94
  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

  • BFH, 31.05.2006 - X R 9/05

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich

  • FG Nürnberg, 26.07.1995 - III 108/94
  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

  • BFH, 19.06.1997 - X R 146/95
  • FG Hessen, 07.12.1993 - 3 K 3462/88
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Der Einspruchsführer muss vielmehr, bevor über den noch ruhenden Teil des Einspruchs entschieden wird, seinen Einspruch auf die Verfassungsbeschwerde erstrecken (Urteile des FG Baden-Württemberg vom 27. Mai 2008  4 K 340/06, EFG 2008, 1352, und des FG Hamburg vom 31. Juli 2009  1 K 4/09, EFG 2010, 109).
  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Das FG wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1352 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Ein "Zurückversetzen" des Verfahrens in das Stadium des Einspruchsverfahrens kommt nach dem Vorgenannten nicht in Betracht (vergleiche auch FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2005, VII 126/02, EFG 2006, 786; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005, 5 K 4546/03 E; BFH-Urteil vom 26.09.2006 X R 39/05, BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, zu II.6.).

    Angesichts der Rechtsfolge der zwingenden Verfahrensruhe ist zudem erforderlich, dass im Zeitpunkt, in dem sich der Einspruchsführer auf das Musterverfahren beruft, für alle Beteiligten eine hinreichende Gewissheit darüber bestehen muss, wie weit die Verfahrensruhe reicht und bei Eintritt welchen Ereignisses sie wieder beendet werden wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352, Revisionsaktenzeichen X R 32/08).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    Ein "Zurückversetzen" des Verfahrens in das Stadium des Einspruchsverfahrens kommt nach dem Vorgenannten nicht in Betracht (vergleiche auch FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2005, VII 126/02, EFG 2006, 786; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005, 5 K 4546/03 E; BFH-Urteil vom 26.09.2006 X R 39/05, BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222, zu II.6.).

    Angesichts der Rechtsfolge der zwingenden Verfahrensruhe ist zudem erforderlich, dass im Zeitpunkt, in dem sich der Einspruchsführer auf das Musterverfahren beruft, für alle Beteiligten eine hinreichende Gewissheit darüber bestehen muss, wie weit die Verfahrensruhe reicht und bei Eintritt welchen Ereignisses sie wieder beendet werden wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352, Revisionsaktenzeichen X R 32/08).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Ein 'Zurückversetzen' des Verfahrens in das Stadium des Einspruchsverfahrens kommt nach dem Vorgenannten nicht in Betracht (vergleiche auch FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2005, VII 126/02, EFG 2006, 786 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005, 5 K 4546/03 E; BFH-Urteil vom 26.09.2006 X R 39/05, BFHE 215, 1 , BStBl II 2007, 222 , zu II.6.).

    Angesichts der Rechtsfolge der zwingenden Verfahrensruhe ist zudem erforderlich, dass im Zeitpunkt, in dem sich der Einspruchsführer auf das Musterverfahren beruft, für alle Beteiligten eine hinreichende Gewissheit darüber bestehen muss, wie weit die Verfahrensruhe reicht und bei Eintritt welchen Ereignisses sie wieder beendet werden wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352 , Revisionsaktenzeichen X R 32/08).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Ein 'Zurückversetzen' des Verfahrens in das Stadium des Einspruchsverfahrens kommt nach dem Vorgenannten nicht in Betracht (vergleiche auch FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2005, VII 126/02, EFG 2006, 786 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005, 5 K 4546/03 E; BFH-Urteil vom 26.09.2006 X R 39/05, BFHE 215, 1 , BStBl II 2007, 222 , zu II.6.).

    Angesichts der Rechtsfolge der zwingenden Verfahrensruhe ist zudem erforderlich, dass im Zeitpunkt, in dem sich der Einspruchsführer auf das Musterverfahren beruft, für alle Beteiligten eine hinreichende Gewissheit darüber bestehen muss, wie weit die Verfahrensruhe reicht und bei Eintritt welchen Ereignisses sie wieder beendet werden wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352 , Revisionsaktenzeichen X R 32/08).

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    Ein 'Zurückversetzen' des Verfahrens in das Stadium des Einspruchsverfahrens kommt nach dem Vorgenannten nicht in Betracht (vergleiche auch FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2005, VII 126/02, EFG 2006, 786 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008, 4 K 340/06, EFG 2008, 1352 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2005, 5 K 4546/03E; BFH-Urteil vom 26.09.2006 X R 39/05, BFHE 215, 1 , BStBl II 2007, 222 , zu II.6.).
  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2008 - 4 K 4500/08

    Hinreichende Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken - Begründung der

    Der BFH (Urteil vom 31. Mai 2006 X R 9/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 858) und das FG Baden Württemberg (Urteil vom 27. Mai 2008 4 K 340/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1352) gingen in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit der maschinellen Vorläufigkeitsvermerke aus.
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