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   FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07   

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FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07 (https://dejure.org/2008,9126)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2008 - 2 K 15/07 (https://dejure.org/2008,9126)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. Mai 2008 - 2 K 15/07 (https://dejure.org/2008,9126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8
    Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Körperschaftsteuer: Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1911
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Angesichts dessen sei fraglich, ob die Aussage des BFH im Urteil vom 18.12.1996 (I R 139/94) noch Bestand habe.

    Unbeachtlich ist es, wenn der dem Pensionsberechtigten nahe stehende Gesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszahlung nicht mehr Gesellschafter ist (BFH Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301, 303 Tz. 15 bei [...]).

    Letzteres kann allenfalls Auswirkung auf die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf der Ebene der Gesellschafter haben (diese war streitgegenständlich in den Verfahren gem. BFH Urteil vom 22.02.2005 VIII R 24/03, NV 2005, 1266 und FG Düsseldorf Urteil vom 14.02.2005 10 V 6438/04 A(E); die Frage der Zurechnung auf der Ebene der Gesellschafter in dem dessen Besteuerung betreffenden Verfahren ausdrücklich offen lassend auch BFH Urteil vom 18.12.1996 a.a.O. Tz. 14; zur Auslösung von Kapitaleinkünften bei dem Erben des Gesellschafters nach Eintritt des Versorgungsfalls Gosch KStG § 8 Rn. 228).

    Während die Rechtsprechung zunächst in Fällen der Zuwendung an nahe stehende Personen nur dann von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausging, wenn die Zuwendung an die nahe stehende Person auch im Interesse des Gesellschafters erfolgte (BFH Urteil vom 27.01.1972 I R 28/69, BStBl II 1972, 320), hat der BFH mit Urteil vom 18.12.1996 (I R 139/94, BStBl II 1997, 301) deutlich gemacht, dass die verdeckte Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung an eine nahe stehende Person keinen Vorteil für den Gesellschafter voraussetzt.

    Insbesondere wird in Frage gestellt, ob sich die Aussage des BFH in dem Urteil vom 18.12.1996 (a.a.O.) noch aufrecht erhalten lässt (Kohlhepp a.a.O. S. 2597) und ob nur mittelbare Mehrungen des Gesellschaftervermögens und dieses Vermögen beeinflussende Fernwirkungen (z.B. Aufwendungsersparnisse für den Fall einer im Zuwendungszeitpunkt nicht absehbaren Notlage des Nahestehenden bei Bestehen einer Unterhaltspflicht) noch ausreichen (Gosch a.a.O. Rn. 228).

  • BFH, 23.07.2003 - I R 80/02

    VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Dabei ist nach der Rechtsprechung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Versorgungsanspruch aus der Sicht des Zusagezeitpunkts während der voraussichtlich noch verbleibenden Dienstzeit erdient werden konnte (BFH Urteile vom 09.11.2005 I R 94/04, NV 2006, 616; vom 23.07.2003 I R 80/02, BStBl II 2003, 926; vom 29.10.1997 I R 52/97, BStBl II 1999, 318; vom 24.01.1996 I R 41/95, BStBl II 1997, 440; vom 21.12.1994 I R 98/93, BStBl II 1995, 419).

    Er hat hierzu zu Recht festgestellt, dass mit fortschreitendem Alter das Risiko einer Minderung der Leistungsfähigkeit ansteigt und deshalb in der folgenden Lebensphase unabhängig von dem konkreten Gesundheitszustand des Geschäftsführers die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs in Frage gestellt ist (BFH Urteil vom 23.07.2003 I R 80/02, a.a.O.; vgl. a. Urteil vom 05.04.1995 I R 138/93, BStBl II 1995, 478).

    Für die Prüfung der sog. Erdienbarkeit sind Verdienste des A vor der Erteilung der Zusage, insbesondere auch im Rahmen seines Einzelunternehmens, angesichts der beherrschenden Stellung des A aufgrund des vorerwähnten hier geltenden Nachzahlungsverbots unbeachtlich (vgl. ausdrücklich zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen eines Einzelunternehmens BFH Urteil vom 23.07.2003 a.a.O.; vgl. hierzu auch in Abgrenzung zum nicht beherrschenden Gesellschafter Gosch a.a.O. § 8 Rn. 1099).

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 24/03

    VGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH Urteil vom 22.02.2005 VIII R 24/03, NV 2005, 1266).

    Letzteres kann allenfalls Auswirkung auf die Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf der Ebene der Gesellschafter haben (diese war streitgegenständlich in den Verfahren gem. BFH Urteil vom 22.02.2005 VIII R 24/03, NV 2005, 1266 und FG Düsseldorf Urteil vom 14.02.2005 10 V 6438/04 A(E); die Frage der Zurechnung auf der Ebene der Gesellschafter in dem dessen Besteuerung betreffenden Verfahren ausdrücklich offen lassend auch BFH Urteil vom 18.12.1996 a.a.O. Tz. 14; zur Auslösung von Kapitaleinkünften bei dem Erben des Gesellschafters nach Eintritt des Versorgungsfalls Gosch KStG § 8 Rn. 228).

    Der erkennende Senat ist demgegenüber weiterhin der Ansicht, dass eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendung an eine nahe stehende Person so zu beurteilen ist, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben (vgl. BFH Urteil vom 22.02.2005 a.a.O. Tz. 15 bei [...] - der allerdings darauf hinweist, dass dies uneingeschränkt nur dann gilt, wenn andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind).

  • FG Hamburg, 11.07.2006 - 2 V 98/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Pensionsanspruch

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Nachdem das Stammkapital zwischenzeitlich von 100.000 DM auf 50.000 DM reduziert worden war (Akte Allgemeines Bl. 16ff), erwarb B mit Anteilsübertragungsvertrag vom ... 1985 (Gerichtsakte 2 V 98/06 Bl. 48ff) den Geschäftsanteil des A zu 100%.

    Einen bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte der Senat mit Beschluss vom 11.07.2006 abgelehnt (2 V 98/06).

    das verwendbare Eigenkapital, Band I und II der Betriebsprüfungsarbeitsakten, Band II der Betriebsprüfungsakten, eine Akte Allgemeines sowie Band I der Rechtsbehelfsakten und die Gerichtsakte 2 V 98/06 vorgelegen.

  • BFH, 19.06.2000 - I B 110/99

    Pensionszusage zugunsten eines 74-jährigen Angehörigen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Die dargestellte, für die Pension des Gesellschafter-Geschäftsführers selbst entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend, wenn daneben oder statt dessen eine Versorgung für die Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers versprochen bzw. geleistet wird (BFH Urteil vom 13.12.1961 I 321/60 U BStBl III 1962, 243; BFH Beschluss vom 19.06.2000 I B 110/99, NV 2001, 67; BFH Urteil vom 13.04.1988 I R 284/82, NV 1989, 395).

    Im Übrigen ist diese Erwägung allenfalls bei der Prüfung der Gesamtausstattung des Geschäftsführers und der Würdigung der Angemessenheit der Höhe der Gesamtausstattung relevant; demgegenüber handelt es sich bei dem Aspekt der Erdienbarkeit einer Pension um einen daneben und unabhängig von der Angemessenheit der Gesamtausstattung zu würdigenden Aspekt (vgl. ausdrücklich BFH Urteil vom 21.10.1994 a.a.O. S. 420) des Fremdvergleichs (s. BFH Urteil vom 19.06.2000 a.a.O. Tz. 8 bei [...]) bzw. der Angemessenheit dem Grunde nach (s. Wochinger in: Ernst & Young verdeckte Gewinnausschüttungen - Pensionszusagen 4/55 Lfg. Januar 2006).

  • BFH, 13.12.1961 - I 321/60 U

    Steuerrechtliche Beurteilung einer Witwenpension für die Ehefrau des

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Die dargestellte, für die Pension des Gesellschafter-Geschäftsführers selbst entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend, wenn daneben oder statt dessen eine Versorgung für die Witwe eines Gesellschafter-Geschäftsführers versprochen bzw. geleistet wird (BFH Urteil vom 13.12.1961 I 321/60 U BStBl III 1962, 243; BFH Beschluss vom 19.06.2000 I B 110/99, NV 2001, 67; BFH Urteil vom 13.04.1988 I R 284/82, NV 1989, 395).

    Zum einen entsprachen jedoch der Aspekt der Erdienbarkeit der Versorgung und insbesondere die Bedeutung einer Altersgrenze schon seit den 60er Jahren der Rechtsprechung des BFH (BFH Urteile vom 10.04.1961 I 70/61, HFR 1962, 233 - für einen 64-jährigen Gesellschafter; vom 13.12.1961 I 321/60 U, BStBl III 1962, 243 - im konkreten Fall für einen 69-jährigen Gesellschafter; s. a. Streck KStG 2. Aufl. 1984 § 8 Rn. 150 zu 6.) und haben das Gesamtbild der Rechtsprechung geprägt (vgl. dazu im Rahmen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung - AO - Loose in: Tipke/Kruse AO Lfg. August 2006 Tz 15), ohne dass eine Festlegung auf ein bestimmtes Alter erfolgt war.

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Danach genügt es, wenn die Kapitalgesellschaft entweder ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH Urteil vom 22.08.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961 Tz.19 bei [...]).

    Zwar erwähnt der I. Senat des BFH seit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02, BStBl II 2004, 131), dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft "zusätzlich" geeignet sein müsse, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen - den der BFH in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 Tz. 18 bei [...]; Urteil vom 22.08.2007 a.a.O. Tz. 21 bei [...]) als materiellen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bezeichnet.

  • BFH, 29.10.1997 - I R 52/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Dabei ist nach der Rechtsprechung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Versorgungsanspruch aus der Sicht des Zusagezeitpunkts während der voraussichtlich noch verbleibenden Dienstzeit erdient werden konnte (BFH Urteile vom 09.11.2005 I R 94/04, NV 2006, 616; vom 23.07.2003 I R 80/02, BStBl II 2003, 926; vom 29.10.1997 I R 52/97, BStBl II 1999, 318; vom 24.01.1996 I R 41/95, BStBl II 1997, 440; vom 21.12.1994 I R 98/93, BStBl II 1995, 419).

    Wird schon bei Gründung der Gesellschaft dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, kann für eine verdeckte Gewinnausschüttung sprechen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ohne Erprobung des neu angestellten Geschäftsführers auf dessen Qualifikation und ohne gesicherte Erkenntnisse über die Ertragsentwicklung des Unternehmens eine Pension nicht zugesagt hätte (BFH Urteil vom 29.10.1997 a.a.O.).

  • BFH, 25.01.2005 - I R 8/04

    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Schließlich sei die mit Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02) eingeleitete und mit Urteilen vom 25.01.2005 (I R 8/04) und vom 17.11.2004 (I R 56/03) fortgeführte neue Rechtsprechung des BFH zu beachten, nach der eine verdeckte Gewinnausschüttung nur vorliege, wenn die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft geeignet sei, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auszulösen.

    Zwar erwähnt der I. Senat des BFH seit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02, BStBl II 2004, 131), dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft "zusätzlich" geeignet sein müsse, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen - den der BFH in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 Tz. 18 bei [...]; Urteil vom 22.08.2007 a.a.O. Tz. 21 bei [...]) als materiellen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bezeichnet.

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
    Schließlich sei die mit Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02) eingeleitete und mit Urteilen vom 25.01.2005 (I R 8/04) und vom 17.11.2004 (I R 56/03) fortgeführte neue Rechtsprechung des BFH zu beachten, nach der eine verdeckte Gewinnausschüttung nur vorliege, wenn die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft geeignet sei, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auszulösen.

    Zwar erwähnt der I. Senat des BFH seit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 07.08.2002 (I R 2/02, BStBl II 2004, 131), dass die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft "zusätzlich" geeignet sein müsse, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen - den der BFH in späteren Entscheidungen (Beschluss vom 25.01.2005 I R 8/04, BStBl II 2006, 190 Tz. 18 bei [...]; Urteil vom 22.08.2007 a.a.O. Tz. 21 bei [...]) als materiellen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bezeichnet.

  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

  • BFH, 21.12.1994 - I R 98/93

    Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden

  • BFH, 24.01.1996 - I R 41/95

    Pensionszusage an einen nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • BFH, 13.04.1988 - I R 284/82

    Ablehungsantrag gegen einen Richter im Prozeß bei deutlicher Tendenz den Prozeß

  • BFH, 09.11.2005 - I R 94/04

    Verdeckte Gewinnausschüttungen: Pensionszusagen an 63-jährigen

  • BFH, 20.03.2002 - X R 34/00

    Erschließungskosten als AK des Erbbaurechts; Billigkeitsmaßnahme aufgrund von

  • BFH, 27.01.1972 - I R 28/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine dem

  • BFH, 10.04.1962 - I 70/61
  • BFH, 05.04.1995 - I R 138/93

    Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im

  • BFH, 17.11.2004 - I R 56/03

    Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den

  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 14/01

    Die Bindung von Rückstellungen nach § 6a EStG für die Einstandspflicht des

  • BFH, 17.10.2001 - I R 103/00

    Veranlagungszeitraum

  • FG Düsseldorf, 14.02.2005 - 10 V 6438/04

    Geldentnahmen durch Angehörige des Gesellschafters als verdeckte

  • BFH, 18.03.2009 - I R 63/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Zusage einer Witwenrente an über 65jährigen

    Die anschließende Klage blieb erfolglos; das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 23. Mai 2008 2 K 15/07 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1911 abgedruckt.
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