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   FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07 E   

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FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07 E (https://dejure.org/2009,10403)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2009 - 11 K 4116/07 E (https://dejure.org/2009,10403)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 11 K 4116/07 E (https://dejure.org/2009,10403)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Zulässigkeit des Abzugs von Aufwendungen für den Unterhalt und für ...

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 33a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person - Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsaufwendungen; Haushaltsgemeinschaft; Gemeinsame Kinder

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1116
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.06.2002 - III R 28/99

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07
    Hiervon mache der BFH nur dann eine Ausnahme, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit bedürftigen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und aus einem Topf gewirtschaftet wird (BFH vom 19.06.2002 II R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).

    Anrechenbare Einkünfte im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753 mit weiteren Nachweisen) die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG.

    Nach dem BFH-Urteil vom 19. Juni 2002 (III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753) ist die Rente des Unterhaltsberechtigten auf Unterhaltsleistungen lediglich in dem Fall nur anteilig anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird.

    Hiervon macht der BFH nur dann eine Ausnahme, wenn der Unterhaltsempfänger seine Einkünfte und Bezüge deshalb nicht in voller Höhe für den eigenen Lebensunterhalt verwenden kann, weil er mit bedürftigen Angehörigen in Haushaltsgemeinschaft lebt (BFH-Urteil vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 28/02

    Außergewöhnliche Belastung: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07
    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe mit Urteil vom 19. Mai 2004 (II R 28/02, BFH/NV 2004, 1631) entschieden, dass im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern keine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft wie bei Ehegatten bestehe, die eine Aufteilung der Einkünfte rechtfertige.

    Notwendige gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten müssen im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631).

    Ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhaltsempfänger trotz der geringen Einkünfte tatsächlich Unterhalt an seine Kinder leistet, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631; Urteil des FG München vom 24. Mai 2007 5 K 2062/06, zitiert nach [...]).

  • FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 2833/06

    Die Klage wird abgewiesen.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07
    Dem Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Juni 2007 (14 K 2833/06, EFG 2007, 1887) liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

    cc) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ergangenen Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Juni 2007 (14 K 2833/06, EFG 2007, 1887) zu Grunde liegt.

  • BFH, 17.10.1980 - VI R 98/77

    Auch Leibrenten mit entgeltlich erworbenem Rentenstammrecht sind in vollem Umfang

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07
    a) Die gesetzliche Erziehungsrente der Lebensgefährtin des Klägers gehört zu den Einkünften, soweit der Ertragsanteil betroffen ist, und zu den Bezügen, soweit sie auf den Kapitalanteil entfällt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1980 VI R 98/77, BFHE 132, 34, BStBl II 1981, 158).
  • BFH, 16.06.2006 - III B 43/05

    AgB: Unterhalt an wehrpflichtiges Kind

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07
    Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, sofern sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2006 III B 43/05, BFH/NV 2006, 2056).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07
    Die Sozialversicherungsbeiträge stellen hingegen keine schädlichen Einkünfte dar und sind abzuziehen (Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164).
  • FG München, 24.05.2007 - 5 K 2062/06

    Abziehbarkeit von freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen für ein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07
    Ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhaltsempfänger trotz der geringen Einkünfte tatsächlich Unterhalt an seine Kinder leistet, ist unerheblich (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631; Urteil des FG München vom 24. Mai 2007 5 K 2062/06, zitiert nach [...]).
  • BFH, 13.10.1999 - II R 28/99

    Revision - Zulässigkeit - Vorherige Zulassung - Zulassungsfreie Revision

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.02.2009 - 11 K 4116/07
    Hiervon mache der BFH nur dann eine Ausnahme, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit bedürftigen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und aus einem Topf gewirtschaftet wird (BFH vom 19.06.2002 II R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).
  • FG Düsseldorf, 01.02.2010 - 11 K 1996/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Jahresgrenzbetrag der

    Von diesen Grundsätzen macht der BFH allerdings eine Ausnahme, wenn der Unterhaltsempfänger seine Einkünfte und Bezüge deshalb nicht in voller Höhe für den eigenen Lebensunterhalt verwenden kann, weil er mit bedürftigen Angehörigen in Haushaltsgemeinschaft lebt (BFH-Urteil vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 2009 11 K 4116/07 E, EFG 2009, 1116).
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