Rechtsprechung
FG Hamburg, 27.08.2009 - 2 K 185/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Einkommensteuergesetz: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 5a
Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2010, 134
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
Gewinnverteilung bei Personengesellschaften
Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2009 - 2 K 185/07
In der Entscheidung vom 07.07.1983 (IV R 209/80, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1984, 53) habe der BFH ausdrücklich die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Regelung bestätigt, auch wenn diese bewirke, dass ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entstehe oder erhöht werde.Ausnahmen gelten dann, wenn eine außerbetriebliche Veranlassung für die handelsrechtliche Regelung bestanden hat oder die handelsrechtliche Regelung rechtsmissbräuchlich ist (siehe BFH vom 17.03.1987 VIII R 293/82, BStBl II 1987, 558 und BFH vom 07.07.1983 IV R 209/80, BStBl II 1984, 53).
Insoweit ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass den später einer Gesellschaft beitretenden Kommanditisten höhere Verluste zugewiesen werden dürfen als den bisherigen Kommanditisten, um eine Gleichstellung zu erreichen (BFH vom 07.07.1983 IV R 209/80, BStBI II 1984, 53).
- BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82
Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die …
Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2009 - 2 K 185/07
Diese Rechtsprechung habe der BFH durch seine Entscheidung vom 17.03.1987 (VIII R 293/82, BStBl II 1987, 558) bestätigt und festgestellt, dass eine Regelung im Interesse der Gesellschaft liege, wenn die Altgesellschafter auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichteten, um so einen Anreiz für den Beitritt neuer Kommanditisten und damit für die Zuführung neuen Kapitals zu schaffen.Ausnahmen gelten dann, wenn eine außerbetriebliche Veranlassung für die handelsrechtliche Regelung bestanden hat oder die handelsrechtliche Regelung rechtsmissbräuchlich ist (siehe BFH vom 17.03.1987 VIII R 293/82, BStBl II 1987, 558 und BFH vom 07.07.1983 IV R 209/80, BStBl II 1984, 53).
- FG Hamburg, 15.04.2005 - VII 247/02
Einkommensteuergesetz: Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des …
Auszug aus FG Hamburg, 27.08.2009 - 2 K 185/07
Denn während dieser Zeit werden die Kapitalkonten der Gesellschafter fortgeführt unter Einbeziehung des tatsächlichen handelsrechtlichen Gewinnanteils (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2005 VII 247/02, EFG 2005, 1264), allerdings wäre dies nur eine mögliche und keine zwingende Alternative, denn die Gesellschafter haben auch insoweit handels- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsfreiheit.
- FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 118/15
Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von § …
Dementsprechend muss bei der Auslegung von § 5a EStG der Regelungszweck der Vorschrift einbezogen werden (FG Hamburg vom 27.08.2009, 2 K 185/07, EFG 2010, 134), wobei dem Wortlaut der Norm eine besondere Bedeutung zukommt (zu den Grenzen der Wortlautauslegung vgl. BFH vom 21.10.2010 IV R 23/08, BStBl II 2011, 277; FG Hamburg vom 27.01.2011 2 K 183/10, EFG 2011, 1447). - FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 8/11
Einkommensteuer: Antragsfrist bei Tonnagesteuer
Dementsprechend muss bei der Auslegung von § 5a EStG der Regelungszweck der Vorschrift einbezogen werden (FG Hamburg Urteil vom 27.08.2009, 2 K 185/07, EFG 2010, 134), wobei dem Wortlaut der Norm eine besondere Bedeutung zukommt (zu den Grenzen der Wortlautauslegung vgl. BFH Urteil vom 21.10.2010 IV R 23/08, zitiert nach juris; FG Hamburg Urteil vom 27.01.2011 2 K 183/10, EFG 2011, 1447). - FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10
Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der …
Dementsprechend muss bei der Auslegung von § 5a EStG der Regelungszweck der Vorschrift einbezogen werden (FG Hamburg vom 27.08.2009, 2 K 185/07, EFG 2010, 134), wobei dem Wortlaut der Norm eine besondere Bedeutung zukommt (zu den Grenzen der Wortlautauslegung vgl. BFH vom 21.10.2010 IV R 23/08, zitiert nach juris).