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   FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08 E   

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FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08 E (https://dejure.org/2010,11521)
FG Münster, Entscheidung vom 27.08.2010 - 4 K 3175/08 E (https://dejure.org/2010,11521)
FG Münster, Entscheidung vom 27. August 2010 - 4 K 3175/08 E (https://dejure.org/2010,11521)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Aufwendungen einer Englischlehrerin für eine Studienreise in die USA als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Vorliegen einer ausschließlich beruflichen Veranlassung eines Reiseantritts trotz Besuchens touristischer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USA-Studienreise einer Englischlehrerin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - USA-Studienreise einer Englischlehrerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Steuerliche Berücksichtigung einer Studienreise in die USA - Nachweis des Umfangs der beruflichen Veranlassung erforderlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Studienreise in die USA

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 2094
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für

    Auszug aus FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08
    Zur Prüfung von Grund und/oder Höhe der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist zunächst das "auslösende Moment", d.h. das Motiv für die Teilnahme an der Fortbildungsreise festzustellen (BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 5/07, BStBl II 2010, 687).

    Wird dagegen festgestellt, dass neben beruflichen auch beachtliche - aber eben nicht (fast) ausschließliche - private Gründe den Steuerpflichtigen bewogen haben, an der Reise teilzunehmen, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien voneinander abgrenzbar sind (BFH in BStBl II 2010, 687).

    Allein der Einwand, der Beruf des Steuerpflichtigen erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen seien, genügt nicht, um die Kosten vom steuerlichen Abzug auszuschließen (BFH in BStBl II 2010, 687).

    Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (BFH in BStBl II 2010, 687).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BFH im Urteil vom 21.04.2010 (BStBl II 2010, 687) zugrunde lag.

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08
    Bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672), in der die Rechtsprechung Abstand vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen nahm, war geklärt, dass Aufwendungen für eine (Auslands-)Reise, bei der die private Mitveranlassung nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung war, insgesamt nicht abzugsfähig waren, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen ließ (vgl. Vorlagebeschluss des VI. Senats BFH vom 20.07.2006 an den Großen Senat VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).

    Reisekosten, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (z.B. Kosten der Hin- und Rückreise), sind - notfalls im Schätzungswege - aufzuteilen (BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1 BStBl II 2010, 672; zuletzt BFH-Urteil vom 01.06.2010 VIII R 80/05, juris).

    Dies wäre nur dann geboten, wenn keine Zweifel daran bestünden, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, eine dementsprechende Quantifizierung aber nicht bzw. schwer möglich ist (BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 01.06.2010 - VIII R 80/05

    Auslandsreise eines Steuerberaters - Ermittlungspflicht des Finanzgerichts

    Auszug aus FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08
    Reisekosten, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (z.B. Kosten der Hin- und Rückreise), sind - notfalls im Schätzungswege - aufzuteilen (BFH-Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1 BStBl II 2010, 672; zuletzt BFH-Urteil vom 01.06.2010 VIII R 80/05, juris).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Auszug aus FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08
    Bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672), in der die Rechtsprechung Abstand vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen nahm, war geklärt, dass Aufwendungen für eine (Auslands-)Reise, bei der die private Mitveranlassung nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung war, insgesamt nicht abzugsfähig waren, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen ließ (vgl. Vorlagebeschluss des VI. Senats BFH vom 20.07.2006 an den Großen Senat VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08
    Für die Bestimmung des "auslösenden Moments" für die Teilnahme an der (Auslands-) Fortbildungsreise sind weiterhin die bereits im Beschluss des Großen Senats des BFH aus dem Jahre 1978 (GrS 8/77 vom 27.11.1978, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) entwickelten Abgrenzungsmerkmale heranzuziehen.
  • FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17

    Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten

    Damit unterscheidet sich der Fall bspw. von der Durchführung einer touristischen Pauschalreise eines Religionslehrers durch das Heilige Land (vgl. Pezzer, DStR 2010, 93) oder einer Studienreise eines Englisch-Lehrers in den USA (vgl. FG Münster, Urteil vom 27. August 2010 4 K 3175/08 E, EFG 2010, 2094), wo sich ein beruflicher Anteil nicht anhand objektiver (zeitlicher) Kriterien quantifizieren lässt.
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