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   FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07   

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FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07 (https://dejure.org/2011,12050)
FG Köln, Entscheidung vom 19.01.2011 - 7 K 3547/07 (https://dejure.org/2011,12050)
FG Köln, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - 7 K 3547/07 (https://dejure.org/2011,12050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 1
    Einkommensteuerschulden eines nach Einsetzung des Insolvenzverwalters weiterpraktizierenden Freiberuflers als Masseschulden im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Einkommensteuerschulden eines nach Einsetzung des Insolvenzverwalters weiterpraktizierenden Freiberuflers als Masseschulden im Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1257
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.07.2009 - VII R 49/08

    Keine Haftungsinanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift müsste der Anspruch auf eine - wie auch immer geartete - Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2007, § 55 Rz 15).

    Aber auch die Arbeitskraft gehört nach allgemeiner Auffassung nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2008 IX ZB 249/07, Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht 2009, 204, unter II.2.b aa(3)).

    Dies gilt unabhängig davon, dass die daraus fließenden Einnahmen als sog. Neuerwerb (§ 35 Abs. 1 2. Halbsatz InsO; vgl. BFH-Urteile vom 18.5.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, und vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; BGH-Urteil vom 20.03.2003 IX ZB 388/02, DB 2003, 1507) in die Insolvenzmasse fließen.

    All diese Beispiele zeigen, dass auch die "in anderer Weise" begründeten Verbindlichkeiten nur dann Masseverbindlichkeiten sind, wenn sie in einer irgendwie gearteten Weise auf die Verwaltung durch den Insolvenzverwalter zurückzuführen sind (so auch BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; Urteil des VG Niedersachsen vom 20.1.2010, 5 A 2615/08, ZinsO 2010, 917).

    Nach der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage erfüllt die (bloße) Duldung der selbstständigen Tätigkeit nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO (vgl. BFH-Urteile vom 18.5.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, und vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13).

    Da keine Erklärungspflicht des Insolvenzverwalters gesetzlich geregelt war, konnte in dem bloßen Unterlassen solcher Vereinbarungen keine Verwaltungsmaßnahme liegen, die eine Masseverbindlichkeit entstehen ließ (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13).

    Im Übrigen hat der X. BFH-Senat in seiner Entscheidung in dem Verfahren X R 11/09 (BFH/NV 2010, 2114) - ebenfalls am 18.5.2010 - die Ausführungen des VII. BFH-Senats im Urteil vom 21.7.2009 (VII R 49/08, BStBl II 2010, 13) bestätigt, wonach selbst im Fall der (wissentlichen) Duldung der Geschäftsführertätigkeit durch den Insolvenzverwalter das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt.2 InsO nicht erfüllt ist.

    Die Einbeziehung der Einnahmen in die Insolvenzmasse rechtfertigte nämlich vor Inkrafttreten der im Streitfall noch nicht einschlägigen Regelung in § 35 Abs. 2 InsO i.d.F. des InsVereinfG nicht die vom Beklagten vertretene Gesamtbetrachtung der aus "dem Arbeitseinsatz" des Insolvenzschuldners resultierenden Ansprüche und Verbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883; Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris).

    Für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hat der BGH in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse gehört (vgl. BGH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX ZB 189/03, ZInsO-- 2004, 739, m.w.N.; BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13).

  • VG Hannover, 20.01.2010 - 5 A 2615/08

    Anspruch einer Ärzteversorgung auf Zahlung rückständiger Versorgungsbeiträge

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Hierzu werde insbesondere auf das Urteil des VG Niedersachsen vom 20.1.2010 (5 A 2615/08, ZinsO 2010, 917) verwiesen.

    Voraussetzung für die Begründung einer Masseverbindlichkeit "auf andere Weise" im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt 2 InsO wäre daher im Streitfall, dass der Insolvenzverwalter sich zumindest mit der Fortführung der Praxis einverstanden erklärt hätte (vgl. Urteil des VG Niedersachsen vom 20.1.2010, 5 A 2615/08, ZinsO 2010, 917; für Beiträge ausdrücklich Jarchow, Hamburger Kommentar für Insolvenzrecht, 2. A. 2007, § 55 Rdnr. 8; Tetzlaff, InsO 2005, 393, 396: lehnt sogar Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht ab; Onusseit, ZVI, 2009, 353, 356; Pape, NZI 2005, 141, 145; ders. in ZinsO 2002, 917, 920).

    All diese Beispiele zeigen, dass auch die "in anderer Weise" begründeten Verbindlichkeiten nur dann Masseverbindlichkeiten sind, wenn sie in einer irgendwie gearteten Weise auf die Verwaltung durch den Insolvenzverwalter zurückzuführen sind (so auch BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; Urteil des VG Niedersachsen vom 20.1.2010, 5 A 2615/08, ZinsO 2010, 917).

    Nicht dem Gemeinschuldner, sondern nur dem Insolvenzverwalter steht während des Insolvenzverfahrens das Recht auf Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Schuldners gemäß §§ 80, 81, 148 InsO zu (Urteil des VG Niedersachsen vom 20.1.2010, 5 A 2615/08, ZinsO 2010, 917).

    Die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachlage, nämlich dass der Weiterbetrieb gegen seinen Willen erfolgt, ist nicht Gegenstand der Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. Urteil des VG Niedersachsen vom 20.1.2010, 5 A 2615/08, ZinsO 2010, 917).

    12 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil dem Insolvenzschuldner - wie ausgeführt - die außerinsolvenzliche Verwendung seiner Arbeitskraft mit unpfändbaren Gegenständen (§ 36 Abs. 1 InsO) unter Pfandfreistellung der laufenden Betriebskosten und Pfandfreistellung seines Unterhalts möglich ist (vgl. Urteil des VG Niedersachsen vom 20.1.2010, 5 A 2615/08, ZinsO 2010, 917).

  • OLG Köln, 02.12.2009 - 11 U 85/09

    Begleichung von Gehaltsansprüchen aus der Insolvenzmasse

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Die Einbeziehung der Einnahmen in die Insolvenzmasse rechtfertigte nämlich vor Inkrafttreten der im Streitfall noch nicht einschlägigen Regelung in § 35 Abs. 2 InsO i.d.F. des InsVereinfG nicht die vom Beklagten vertretene Gesamtbetrachtung der aus "dem Arbeitseinsatz" des Insolvenzschuldners resultierenden Ansprüche und Verbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883; Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris).

    Eine Bereicherung der Masse wäre vielmehr dadurch zu vermeiden gewesen, dass der Schuldner (Beigeladene) zur Deckung der durch seine Tätigkeit anfallenden Aufwendungen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 i ZPO erwirkt hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    Dies hätte aber u.a. vorausgesetzt, dass der Insolvenzverwalter die aus dieser Tätigkeit fließenden Einnahmen vollständig zur Masse gezogen hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    In einem solchen Fall eigenmächtigen und unkooperativen Verhaltens des Schuldners kann eine Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gerechtfertigt sein (so auch Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    Soweit sich der Beigeladene für seine abweichende Rechtsauffassung auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf die Gesetzesbegründung zum Insolvenzvereinfachungsgesetz vom 13.04.2007 (a.a.O.) beruft, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung (vgl. auch Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Dies gilt unabhängig davon, dass die daraus fließenden Einnahmen als sog. Neuerwerb (§ 35 Abs. 1 2. Halbsatz InsO; vgl. BFH-Urteile vom 18.5.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, und vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; BGH-Urteil vom 20.03.2003 IX ZB 388/02, DB 2003, 1507) in die Insolvenzmasse fließen.

    Nach der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage erfüllt die (bloße) Duldung der selbstständigen Tätigkeit nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO (vgl. BFH-Urteile vom 18.5.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, und vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13).

    Im Übrigen hat der X. BFH-Senat in seiner Entscheidung in dem Verfahren X R 11/09 (BFH/NV 2010, 2114) - ebenfalls am 18.5.2010 - die Ausführungen des VII. BFH-Senats im Urteil vom 21.7.2009 (VII R 49/08, BStBl II 2010, 13) bestätigt, wonach selbst im Fall der (wissentlichen) Duldung der Geschäftsführertätigkeit durch den Insolvenzverwalter das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt.2 InsO nicht erfüllt ist.

    In diesem Sinne hat auch der BFH in seinem Urteil vom 18.5.2010 (X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114) zu der im Streitfall einschlägigen Rechtslage entschieden, dass die durch eine neue gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners entstandene Ertragsteuer keine "in anderer Weise" nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründete Masseverbindlichkeit darstellt, wenn der Schuldner eine Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausübt und wenn die entsprechenden Erträge tatsächlich nicht zur Masse gelangen.

    Ob eine Verbindlichkeit Masseverbindlichkeit ist, beurteilt sich ausschließlich nach § 55 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.02.2010 - 2 K 90/08

    Nach Insolvenzeröffnung durch nichtselbständige Tätigkeit begründete

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Gleichwohl lässt sich hieraus nicht ableiten, dass er dieser Regelung entgegen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH-Beschluss vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris) lediglich klarstellende Funktion beimisst (gegen eine nur klarstellende Regelung wohl auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883).

    Die Einbeziehung der Einnahmen in die Insolvenzmasse rechtfertigte nämlich vor Inkrafttreten der im Streitfall noch nicht einschlägigen Regelung in § 35 Abs. 2 InsO i.d.F. des InsVereinfG nicht die vom Beklagten vertretene Gesamtbetrachtung der aus "dem Arbeitseinsatz" des Insolvenzschuldners resultierenden Ansprüche und Verbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883; Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris).

    Auch der vom Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor, weil durch die Auslegung des § 55 InsO, wie sie der erkennende Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Zivil- und Finanzgerichtsrechtsprechung vornimmt, nicht dazu führt, dass vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl. insoweit auch das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883, wonach auch die durch eine nach Insolvenzeröffnung ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners begründete Einkommensteuerverbindlichkeiten keine Masseverbindlichkeiten darstellen).

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Dies gilt unabhängig davon, dass die daraus fließenden Einnahmen als sog. Neuerwerb (§ 35 Abs. 1 2. Halbsatz InsO; vgl. BFH-Urteile vom 18.5.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, und vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; BGH-Urteil vom 20.03.2003 IX ZB 388/02, DB 2003, 1507) in die Insolvenzmasse fließen.

    Zwar konnte der Insolvenzverwalter schon vor Inkrafttreten des InsVereinfG aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 80, 60 InsO) mit dem Schuldner vereinbaren, dass er ihm die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der bereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zur Masse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris; vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, NJW 2003, 2167).

    Er kann beantragen, dass ihm von seinem durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird (BGH, B. v. 20.03.2003, a.a.O., vgl. auch Leits. 3; B. v. 05.04.2006, a.a.O., insb. auch Leits. 3).

  • BGH, 30.09.2010 - IX ZR 236/09

    Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage trotz

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Zwar konnte der Insolvenzverwalter schon vor Inkrafttreten des InsVereinfG aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 80, 60 InsO) mit dem Schuldner vereinbaren, dass er ihm die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der bereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zur Masse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris; vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, NJW 2003, 2167).

    Daraus, dass sie im Streitfall - vor Inkrafttreten des InsVereinfG - unterblieben ist, lassen sich deshalb auch keine rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen (vgl. BGH-Beschluss vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris).

    Gleichwohl lässt sich hieraus nicht ableiten, dass er dieser Regelung entgegen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH-Beschluss vom 30.9.2010 IX ZR 236/09, juris) lediglich klarstellende Funktion beimisst (gegen eine nur klarstellende Regelung wohl auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Ergänzend verweist er u.a. auf das BFH-Urteil vom 18.5.2010 (X R 60/08, BFH/NV 2010, 1685).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich insoweit nach Auffassung des Senats auch nicht aus der BFH-Entscheidung vom 18.5.2010 (X R 60/08, BFH/NV 2010, 1685).

  • AG Köln, 15.04.2003 - 71 IN 25/02

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Insolvenzeröffnungsbeschluss;

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Zu diesem Zwecke war dem Beigeladenen auf seine Erinnerung hin folgerichtig die Rumpfausstattung seiner Praxis gemäß § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vom Amtsgericht A zur weiteren Nutzung zugestanden worden (B. v 15.04.2003 - ... -, NJW-RR 2003, 987-989 und -juris-).
  • BGH, 18.05.2004 - IX ZB 189/03

    Zum rechtlich geschützten Interesse eines Neugläubigers an der Eröffnung eines

    Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
    Für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hat der BGH in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse gehört (vgl. BGH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX ZB 189/03, ZInsO-- 2004, 739, m.w.N.; BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13).
  • BFH, 08.11.2000 - I R 1/00

    Eintritt der Zerlegungssperre

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

  • FG Münster, 29.03.2011 - 10 K 230/10

    Streitige Zuordnung der Einkommensteuer zur Insolvenzmasse oder zum

    Die Verbindlichkeit kann zum einen unmittelbar durch den Insolvenzverwalter sachbezogen auf das Insolvenzverfahren begründet worden sein (Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 3547/07, juris; Bäuerle in: Braun, InsO, Kommentar, 3. Aufl. 2007, § 55 Rz. 15).

    Aus dem gleichen Grund verwaltet der Insolvenzverwalter auch nicht etwa die Insolvenzmasse, wenn er eine (nicht-) selbständige Erwerbstätigkeit des Insolvenzschuldners, bei der dieser lediglich seine Arbeitskraft einsetzt, duldet (Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 3547/07, juris für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit).

    § 35 InsO definiert ausschließlich den Begriff der Insolvenzmasse; was hingegen zu den Masseverbindlichkeiten zählt, bestimmt § 55 InsO (BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114; Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 3547/07, juris).

    § 35 Abs. 2 InsO stellt eine korrigierende und nicht nur eine deklaratorische Bestimmung dar (BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114), die ausnahmsweise eine Gesamtbetrachtung der aus dem Arbeitseinsatz des Insolvenzschuldners resultierenden Ansprüche und Verbindlichkeiten erlaubt (Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 3547/07, juris).

    Hieraus folgt auch, dass der Insolvenzschuldner wegen des Entzugs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO nicht in der Lage ist, Masseverbindlichkeiten zu begründen (Bundestags-Drucksache -- BT-Drucks. -- 16/3227 vom 02.11.2006, 27; Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 3547/07, juris; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20.01.2010 5 A 2615/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -- ZinsO -- 2010, 917).

    Steuerschulden, die allein aufgrund des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft entstehen (so insbesondere bei nichtselbständiger und selbständiger Arbeit) und Einkommensteuerschulden, die durch den Einsatz von Gegenständen der Insolvenzmasse begründet werden, wie dies etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fall ist, sind nicht miteinander vergleichbar (so im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 3547/07, juris).

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2013 - 1 K 159/12

    Einkommensteuer auf laufenden Gewinnen aus der Beteiligung an einer

    Die bloße Duldung einer selbständigen Tätigkeit erfülle aber nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S.d. § 55 InsO (Hinweis auf die Urteile des FG Köln vom 19. Januar 2011 7 K 3547/07, EFG 2011, 1257, und 7 K 3529/07, ZVI 2011, 186).

    Erst recht hat A die Tätigkeit nicht gegen den erklärten Willen des Kl ausgeübt (so aber die Sachverhaltsgestaltung hinsichtlich der Entscheidungen des FG Köln vom 19. Januar 2011 7 K 3529/07, ZVI 2011, 186 , und 7 K 3547/07, EFG 2011, 1257).

  • FG München, 27.07.2011 - 1 K 2410/08

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

    Die hierzu vorliegenden Entscheidungen betreffen vom vorliegenden abweichende Sachverhalte (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die ohne Wissen und Billigung des Verwalters erzielt werden und tatsächlich nicht zur Masse gelangten; BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, juris, zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit; Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Oktober 2009 15 K 110/09, EFG 2010, 332, nicht rechtskräftig, Az. des BFH: VIII R 47/09, zu Einkünften aus einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit in den Streitjahren 2008 und 2009; FG München, Urteil vom 21. Juli 2010 10 K 3005/07, juris, nicht rechtskräftig, Az. des BFH: III R 21/11, zu Einkünften aus einer mit Duldung des Verwalters fortgeführten gewerblichen Tätigkeit unter Einbeziehung des nicht pfändungsgeschützten Neuerwerbs in die Insolvenzmasse; FG Köln, Urteile vom 19. Januar 2011 7 K 3547/07 und 7 K 3529/07 [nicht rechtskräftig, Az. des BFH: VIII R 4/11], juris, jeweils zu Einkünften aus der Fortführung einer Arztpraxis gegen den Widerstand des Insolvenzverwalters in den Streitjahren 2003 und 2004; FG Münster, Urteil vom 29. März 2011 10 K 230/10 E, juris, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit).

    cc) Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass § 35 InsO, wonach u.a. die Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners unabhängig von der Billigung dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse zählen, nur den Begriff der Insolvenzmasse definiert; ob eine Verbindlichkeit Masseverbindlichkeit ist, beurteilt sich - wie für den vorliegenden Streitfall dargelegt - ausschließlich nach § 55 InsO (vgl. hierzu etwa FG Köln, Urteile vom 19. Januar 2011 7 K 3547/07 und 7 K 3529/07 [nicht rechtskräftig, Az. des BFH: VIII R 4/11], juris).

  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als

    Eine andere Auffassung würde dem Zweck des Insolvenzverfahrens, die gleichmäßige Verteilung des Schuldnervermögens unter der staatlichen Aufsicht und sachkundigen Begleitung eines Insolvenzverwalters zu gewährleisten, entgegenlaufen (vgl. Urteil des FG Köln vom 19.01.2011 7 K 3547/07, EFG 2011, 1257 m.w.N.).
  • FG Köln, 28.06.2012 - 11 K 1069/09

    Einkommensteuer: Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

    Sie muss auf eine - wie auch immer geartete - Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. FG München, Urteil vom 21.07.2010, 10 K 3005/07, EFG 2011, 1981, nrkr., Az. des BFH: III R 21/11; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011, 7 K 3547/07, EFG 2011, 1257; FG München, Urteil vom 27.07.2011, 1 K 2410/08, EFG 2012, 71, nrkr., Az. des BFH: III R 35/11).
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1474/16
    Zur Begründung verwies er auf das den Beteiligten bekannte Urteil des 7. Senats des Finanzgerichts Köln vom 19. Januar 2011 im Verfahren 7 K 3547/07.
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