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   FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07   

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FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07 (https://dejure.org/2010,30190)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.04.2010 - 8 K 1846/07 (https://dejure.org/2010,30190)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. April 2010 - 8 K 1846/07 (https://dejure.org/2010,30190)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 318
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.02.2000 - X R 142/95

    Telefonsex als Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07
    An dieser Wertung, die sich auch in der einschlägigen BFH-Rechtsprechung findet (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1964) habe sich weder durch das BFH-Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95 noch durch das sog. Prostituiertengesetz etwas geändert.

    Auf Grund der Änderung der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23.02.2000, BStBl II 2000, 610) und dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Prostitution ( Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001) gehe das Finanzamt davon aus, dass Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG nicht mehr vorliegen würden.

    Von dieser Rechtsprechung ist der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 X R 142/95, BStBl II 2000, 610, wonach "Telefonsex" unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ersichtlich nicht abgewichen.

    Soweit der BFH ausgeführt hat, dass die Bewertung der Leistungen beim Telefonsex durch die Entscheidungen zur sog. eigenen Prostitution nicht präjudiziert werde und deshalb auch nicht entschieden werden müsse, ob die Rechtsprechung zur gewerbsmäßigen Unzucht "möglicherweise überholt" oder "im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Anschauungen zur Sexualität dieser noch gefolgt werden könne", lässt sich hieraus eine in der Tendenz erkennbare Änderung der Rechtsprechung nicht entnehmen (so aber z.B. Verfügung der OFD Düsseldorf S 2240 A - St 11 vom 30. Juli 2004; vgl. aber auch Anmerkungen von RiBFH Weber-Grellet in FR 2000, S. 988 ff, wonach kein Grund ersichtlich sei, die Einkünfte nicht als solche nach § 15 EStG anzusehen, bzw. von RiBFH Dr. P. Fischer in DStR 2000, S. 1341 , der auf den weiter fortschreitenden Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen, insbesondere in Gestalt der Gesetzesbemühungen zur Schaffung des sog. Prostitutionsgesetzes hingewiesen hat).

  • BFH, 17.04.1970 - VI R 164/68

    Gewerbsmäßige Unzucht - Einkünfte aus Leistungen

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07
    Er habe allerdings in den Gründen bemerkt, dass die bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 23. Juni 1964, BStBl III 1964, 500 und vom 17. April 1970, BStBl II 1970, 620 ) im Hinblick auf veränderte gesellschaftliche Anschauungen zur Sexualität möglicherweise überholt sei.

    Während der Große Senat die gewerbsmäßige Unzucht noch als "Zerrbild" des Gewerbes bezeichnet hatte (BFH - Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64, BStBl III 1964, 500), hat der VI. Senat festgestellt, dass nach einhelliger Auffassung an der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG auch unter Berücksichtigung eines gesellschaftlichen Wandels weg von einer polizeilich gestützten Abwehrhaltung der Gesellschaft hin zu einer gesundheitlichen Überwachung und Fürsorge der Prostituierten festzuhalten sei (BFH - Urteil vom 28. November 1969 VI R 128/68, BStBl II 1970, 185; vgl. nachfolgend auch Urteil vom 17. April 1970 VI R 164/68, BStBl II 1970, 620 ).

  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07
    Er habe allerdings in den Gründen bemerkt, dass die bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 23. Juni 1964, BStBl III 1964, 500 und vom 17. April 1970, BStBl II 1970, 620 ) im Hinblick auf veränderte gesellschaftliche Anschauungen zur Sexualität möglicherweise überholt sei.

    Während der Große Senat die gewerbsmäßige Unzucht noch als "Zerrbild" des Gewerbes bezeichnet hatte (BFH - Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64, BStBl III 1964, 500), hat der VI. Senat festgestellt, dass nach einhelliger Auffassung an der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG auch unter Berücksichtigung eines gesellschaftlichen Wandels weg von einer polizeilich gestützten Abwehrhaltung der Gesellschaft hin zu einer gesundheitlichen Überwachung und Fürsorge der Prostituierten festzuhalten sei (BFH - Urteil vom 28. November 1969 VI R 128/68, BStBl II 1970, 185; vgl. nachfolgend auch Urteil vom 17. April 1970 VI R 164/68, BStBl II 1970, 620 ).

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 11/08 R

    Arbeitsvermittlung - keine Pflicht der Bundesagentur für Arbeit Bordellbetreibern

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07
    Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Prostitution einem "Beruf wie jedem anderen" gleichzustellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 11/08 R, BSGE 103, 134; vgl. auch Bericht der Bundesregierung vom 24.01.2007 zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes , Abschnitt B.I.).

    Eben dies führt dazu, dass Prostitution nach wie vor nicht als Gewerbe angesehen wird (vgl. Ergebnis der Frühjahrssitzung 2007 des Bund-Länder Ausschusses "Gewerberecht", Ziffer 2 Prostitutionsgesetz , GewArch 2007, 320 unter Bezugnahme auf den o.g. Bericht der Bundesregierung), bzw. die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet werden kann, Bordellbetreibern Prostituierte als Arbeitnehmer zu vermitteln (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 11/08 R, a.a.O.).

  • BFH, 28.11.1969 - VI R 128/68

    Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht als sonstige

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07
    Während der Große Senat die gewerbsmäßige Unzucht noch als "Zerrbild" des Gewerbes bezeichnet hatte (BFH - Urteil vom 23. Juni 1964 GrS 1/64, BStBl III 1964, 500), hat der VI. Senat festgestellt, dass nach einhelliger Auffassung an der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG auch unter Berücksichtigung eines gesellschaftlichen Wandels weg von einer polizeilich gestützten Abwehrhaltung der Gesellschaft hin zu einer gesundheitlichen Überwachung und Fürsorge der Prostituierten festzuhalten sei (BFH - Urteil vom 28. November 1969 VI R 128/68, BStBl II 1970, 185; vgl. nachfolgend auch Urteil vom 17. April 1970 VI R 164/68, BStBl II 1970, 620 ).
  • BVerwG, 23.03.2009 - 8 B 2.09

    Gaststättenerlaubnis; Bordell; Anbahnung; Prostitution; Unsittlichkeit;

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07
    Auch wenn dies im öffentlichen Recht der Gefahrenabwehr dazu führt, dass nicht mehr mit der Unsittlichkeit der Prostitution als solcher argumentiert werden könne, sondern auf deren konkreten öffentlichkeitsbezug oder auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften abgestellt werden müsse (vgl. BVerwG Beschluss vom 23. März 2009 8 B 2/09, NVwZ 2009, 909 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz ), ändert dies nichts daran, dass die Rechtsordnung unverändert eine wirksame Verpflichtung der Prostituierten zur Erbringung der von ihr versprochenen Leistung nicht anerkennen kann (Ellenberger in Palandt, BGB , Kommentar, § 138 BGB , Rz. 52).
  • BFH, 04.06.1987 - V R 9/79

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft - Prostituierte

    Auszug aus FG Sachsen, 14.04.2010 - 8 K 1846/07
    Für die Annahme einer nachhaltigen Tätigkeit im Sinne des UStG komme es nicht darauf an, ob die Prostituierte am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BStBl II 1987, 653 ).
  • BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer

    Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 14. April 2010  8 K 1846/07 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 318), dass die Klägerin Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt habe, und hob den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag auf.
  • BFH, 13.06.2013 - III R 30/10

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 318 veröffentlichten Urteil, dass die Klägerin Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt habe, und hob den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag auf.
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